Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Anwartschaftsrecht II (Dolo-agit-Einrede)
Anwartschaftsrecht II (Dolo-agit-Einrede)
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (29.239 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V ein Handy. V behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der 24 Kaufpreisraten vor. Eine Weitergabe des Handys in dieser Zeit ist K vertraglich untersagt. Als nur noch eine Rate fällig ist, veräußert K die Anwartschaft an G und übergibt ihr das Handy. Die letzte Rate will G selbst zahlen. V verlangt von G Herausgabe.
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Einordnung des Falls
Anwartschaftsrecht II (Dolo-agit-Einrede)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat das Eigentum an dem Handy an K durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V das Eigentum an dem Handy an G verloren?
Nein, das trifft nicht zu!
3. G ist Besitzerin des Handys.
Ja!
4. G steht aus dem Kaufvertrag zwischen K und V ein relatives Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Anwartschaftsrecht verleiht unstreitig auch ein dingliches Recht zum Besitz.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Lehnt man mit der h.M. ein dingliches Besitzrecht ab, kann V von G vorliegend die Herausgabe des Handys verlangen (§ 985 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
7.4.2022, 10:57:28
Super dass ihr endlich ein Kapitel zum
Anwartschaftsrechtals B
esitzrecht habt! Das kommt in so vielen Klausuren vor und kann so viele Punkte kosten. 

ajboby90
14.12.2023, 13:21:18
spielt diese hier nur wegen des abgeleiteten B
esitzrechts nach 986 I 1 Alt. 2 eine Rolle, oder auch darüberhinausgehend bzgl. Ansprüchen V -> K wegen dessen vetragswidrigen Verhaltens?

MenschlicherBriefkasten
26.7.2024, 11:35:25
Wie wirkt es sich denn aus, dass die Weitergabe hier vertraglich ausgeschlossen wurde?

Paulah
27.7.2024, 22:17:11
Ist die Weitergabe ausgeschlossen, kann K nach der h. M. nur das
Anwartschaftsrechtals Eigentumssicherungsrecht übertragen. Die Übertragung des B
esitzrechts haben K und V ausgeschlossen, deshalb fehlt K die Berechtigung zur Übertragung des B
esitzrechts.
as.mzkw
21.11.2024, 09:26:25
@[MenschlicherBriefkasten](151200) unbeachtlich nach § 137 S. 1 BGB

Paulah
21.11.2024, 11:54:09
Die Frage nach § 137 BGB hatte ich auch mal gestellt und Leo hat dazu eine Erklärung abgegeben: https://applink.jurafuchs.de/x1OCTX8EHOb
as.mzkw
21.11.2024, 16:04:01
@[Paulah](135148) ja, danke dir :) das meinte ich mit „unbeachtlich“. Es ist irrelevant für die dingliche Ebene.
Jimmy105
4.9.2024, 15:56:33
Die
Dolo Agit Einredegreift also bereits dann, wenn das
Anwartschaftsrechtzwar erstarkt ist, jedoch noch nicht zum vollwertigen Eigentumsrecht erwachsen ist, dies aber zumindest in absehbarer Zeit kurz bevor steht?
Skylawker
23.9.2024, 20:43:27
So wie ich es verstanden habe ist das
Anwartschaftsrechthier nicht erstarkt. Ich denke hier kommt es darauf an, dass nur noch die eine Zahlung notwendig ist, damit das
Anwartschaftsrechtzum Vollrecht erstarkt und der G gewillt ist die letzte Zahlung zu leisten. Die dolo-agit Einrede greift dann, weil V das Eigentum kurz nach der Herausgabe der Sache einräumen muss und die Sache dann wieder übergeben muss. Wenn das
Anwartschaftsrechtbereits zum Eigentum erstarkt wäre, könnte K dieses ja einfach an G übertragen.

Juraddicted
8.1.2025, 20:52:12
„
abgeleitetes Besitzrecht, wenn (1) der mittelbare B
esitzer ein B
esitzrecht gegenüber dem Eigentümer hat, (2) der mittelbare B
esitzer zur Weitergabe des B
esitzes berechtigt ist und (3) der unmittelbare B
esitzer dem mittelbaren B
esitzer gegenüber ein B
esitzrecht hat.“ wie kann 1 und 2 verwirklicht sein und 3. nicht? Durch einen nichtigen Vertrag zB? Vielen Dank :)