Sonntag - Fristbeginn

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M sammelt Modellautos. Am Freitag, den 01.07. bestellt sie im Onlineshop des O das Modellauto „VW Käfer“ und erhält direkt darauf eine Bestellbestätigung. Schon am Samstag, den 02.07. erhält sie die Lieferung. Erst am 18.07. fällt M auf, dass sie genau dieses Modellauto eigentlich schon hatte.

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Einordnung des Falls

Sonntag - Fristbeginn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und O haben einen Kaufvertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die Präsentation von Ware in einem Onlineshop stellt genauso wie eine Schaufensterauslage eine bloße invitatio ad offerendum und kein bindendes Angebot dar. Indem M jedoch den Bestellvorgang abschloss, hat sie ein bindendes Angebot abgegeben. Die Bestellbestätigung durch O stellt die Annahme dieses Angebots dar.
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2. Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB).

Ja, in der Tat!

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c Abs. 1 BGB). Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind (§ 312c Abs. 2 BGB). M ist Verbraucherin und O ist Unternehmer. Die Vertragsverhandlungen und der Abschluss des Kaufvertrags erfolgte komplett online und damit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Mehr zum Widerrufsrecht von Verbrauchern findest Du in der Einheit Schuldrecht AT.

3. M hat ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Ja!

Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB zu. M und O haben einen Kaufvertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen. Als Verbraucherin steht O nach §§ 312g Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Widerrufsrecht zu.

4. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist im Rahmen eines Fernabsatzvertrags 14 Tage.

5. Bei der Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch den Beginn eines Tages ausgelöst wird. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Vertragsschluss. Die Frist wird somit nicht durch den Beginn eines bestimmten Tages, sondern durch ein Ereignis ausgelöst. Es handelt sich somit um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

6. Die Widerrufsfrist beginnt am Montag, 04.07., zu laufen, da M die Ware an einem Samstag erhielt.

Nein!

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Für den Anfang der Widerrufsfrist im Rahmen eines Fernabsatzvertrags ist nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich der Vertragsschluss maßgebend. Dieser erfolgte am 01.07., als O Ms Angebot annahm. § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB statuiert aber eine Ausnahme, für Verbrauchsgüterkäufe. Die Frist begann somit nach § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB am 03.07. zu laufen. Unerheblich ist dagegen, dass die Zusendung auf einen Samstag und der erste Tag der Frist auf einen Sonntag fielen. Samstage, Sonntage oder Feiertage können nach § 193 BGB allenfalls das Ende einer Frist, niemals jedoch den Beginn einer Frist verschieben.

7. Die Frist endet mit Ablauf des Samstags, den 16.07.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine nach Tagen bemessene Frist endigt zwar grundsätzlich nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Nach § 193 BGB tritt dann an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Frist von 14 Tagen wurde durch den Erhalt der Ware am 02.07, einem Samstag, ausgelöst. Der letzte Tag der Frist wäre damit eigentlich der 16.07. Da es sich bei diesem Tag jedoch ebenfalls um einen Samstag handelt, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags. Dies ist der nächste Montag, der 18.07.

8. M kann den Kaufvertrag am Montag, den 18.07., noch widerrufen.

Ja, in der Tat!

Da die 14-tägige Widerrufsfrist erst mit Ablauf des 18.07. endet, kann M den Kaufvertrag am 18.07. noch widerrufen.
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