§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB - Ausnahme von § 187 Abs. 1 BGB


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G ist 17 Jahre alt. Sie wurde am 05.08.2004 um 19 Uhr geboren. Ihren 18. Geburtstag würde sie gerne im Spielkasino feiern. Sie weiß jedoch, dass Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht erlaubt ist.

Einordnung des Falls

§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB - Ausnahme von § 187 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Bestimmung des Lebensalters wird nach § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB der Tag der Geburt nicht mitgerechnet.

Nein!

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch bei der Berechnung des Lebensalters. Nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB wird bei diesem der Tag der Geburt mitgerechnet, obwohl die Geburt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellt.Obwohl G erst im Laufe des 05.08.2004 zur Welt kam, wird dieser Tag im Hinblick auf ihr Alter voll mitgezählt.

2. G darf das Kasino am 05.08.2022 erst ab 19 Uhr betreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB wird bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet und zwar nicht erst ab der Geburtsstunde, sondern ganz. Dies folgt aus dem sog. Prinzip der Zivilkomputation, wonach Fristen stets in vollen Kalendertagen zu berechnen sind. Das „Fristende“ ergibt sich aus § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Hiernach ist ein Lebensjahr mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats vollendet, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Bei Gs Alter ist der 05.08.2004 voll mitzuzählen. Ihr 18. Lebensjahr ist damit bereits mit Ablauf des 04.08.2022 vollendet. Sie darf somit schon am 05.08.2022 um 0 Uhr das Kasino betreten.

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Dogu

Dogu

4.9.2023, 22:56:39

Nicht der Schwerpunkt der Aufgabe, aber meines Wissens muss doch das 21. Lebensjahr zumindest bei den Spielcasinos in BaWü vollendet sein... ;)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.9.2023, 12:59:26

Hi Dogu, da das Glückspielrecht in die Zuständigkeit der Länder fällt, ist das - trotz Glücksspielstaatsvertrag zwischen den Bundesländern - tatsächlich uneinheitlich. BaWü (§ 28 LGlüG) hat das Zutrittsalter tatsächlich auf 21 festgelegt. In den meisten anderen Ländern sind aber nur Minderjährige ausgeschlossen (vgl.§ 4 Abs. 3 GlüStV, zB NRW: § 11 AG GlüStV NRW = https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=22045&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=623290). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

6.9.2023, 13:22:31

Wieder was gelernt;)

Dogu

Dogu

6.9.2023, 13:22:37

Danke


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