Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Revision

Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO

Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO

9. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Thea (T) wird vorm Landgericht Düsseldorf am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Donnerstag, 14.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veonika (V) die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.

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Einordnung des Falls

Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R muss sowohl die Fristen für die Berufung, als auch für die Revision berechnen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Berufung ist nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts statthaft (§ 312 StPO), also gegen amtsgerichtliche Entscheidungen. Entscheidungen des Landgerichts können dagegen nur mit der Revision angefochten werden (§ 333 StPO).Da V gegen das Urteil des LG Stuttgart vorgehen soll, kommt hier nur eine Revision in Betracht. R kann sich also damit begnügen die Revisionseinlegungs- und begründungsfrist zu prüfen.Im Hinblick auf die Statthaftigkeit ist irrelevant, ob das Urteil durch die große Strafkammer, das Schwurgericht oder die kleine Strafkammer (Berufungsinstanz) des Landgerichts gefällt wurde. Die Statthaftigkeit richtet sich einheitlich nach § 333 StPO.
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2. R sollte mit der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist beginnen, da diese am wichtigsten ist (§ 345 Abs. 1 StPO).

Nein!

Die Revisionsbegründungsfrist hängt zwingend mit der Revisionseinlegungsfrist zusammen. Nur bei Kenntnis des Endes der Revisionseinlegungsfrist, kann bestimmt werden, ob das Urteil innerhalb der Frist zugestellt wurde (dann § 345 Abs. 1 S. 1 StPO) oder nicht (dann § 345 ABs. 1 S. 3 StPO). Zudem richtet sich die Berechnung der Frist nach § 345 Abs. 1 S. 3 StPO nach dem Ende der Einlegungsfrist.R muss also zunächst die Revisionseinlegungsfrist ermitteln. § 345 Abs. 1 S. 2 StPO ist ohne Bedeutung für den Fristenbeginn. Diese neu eingefügte Regelung verlängert in den darin geregelten Fällen lediglich die Länge der Revisionseinlegungsfrist.

3. T wurde in ihrer Anwesenheit verurteilt, weswegen die Revisionseinlegungsfrist mit dem Tag ihrer Verurteilung zu laufen beginnt (§ 341 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Für die Berechnung der Revisionseinlegungsfrist kommt es zunächst darauf an, ob (1) die Angeklagte in ihrer Anwesenheit verurteilt wurde (dann § 341 Abs. 1 StPO) oder die Urteilsverkündung in ihrer Abwesenheit erfolgte (dann § 341 Abs. 2 StPO). Wurde die Angeklagte in ihrer Abwesenheit verurteilt, beginnt die Einlegungsfrist grundsätzlich mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 Alt. 1 StPO). Ist indes ein Fall des § 341 Abs. 2 Alt. 2 StPO einschlägig, so beginnt die Einlegungsfrist mit Verkündung des Urteils.T war bei der Urteilsverkündung anwesend. Die Revisionseinlegungsfrist beginnt damit mit dem Tag der Urteilsverkündung, also Dienstag, 5.7., zu laufen.

4. Die Einlegungsfrist endet am Montag, 11.7 (§§ 341 Abs. 1, 43 Abs. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Wochenfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionseinlegungsfrist begann an einem Dienstag und endet folglich auch mit Ablauf des nächsten Dienstags. Bis zum Dienstag, den 12.07, um 24 Uhr kann noch Revision eingelegt werden.Das Zustellungsdatum ergibt sich im Aktenauszug in der Regel in einem Vermerk des Anwalts bzw. durch den Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung.

5. Da das Urteil erst am 14.7. zugestellt wurde, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Urteils. (§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO).

Ja!

Ist das Urteil wirksam innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugestellt worden, so beginnt die Revisionsbegründungsfrist am Tag nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Geht das Urteil erst danach (wirksam) zu, so beginnt die Begründungsfrist mit Zustellung des Urteils zu laufen (§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO).Die Einlegungsfrist endete hier am Dienstag, 12.07, um 24 Uhr. Da das Urteil erst nach Ablauf der Frist am 14.7 zugestellt wurde, beginnt die Begründungsfrist mit Zustellung des Urteils am 14.7. zu laufen.

6. Die Revisionsbegründungsfrist endet jedenfalls nicht vor dem 14.8.

Genau, so ist das!

Bei Monatsfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Urteils am 14.7. und endet damit jedenfalls nicht vor Ablauf des 14.8.Beachte: Während die Wochenfrist immer an demselben Wochentag endet, so ändert sich der Wochentag bei Monatsfristen regelmäßig. Denn hier muss das Enddatum der Zahl des Tags des Fristbeginns und nicht dem Wochentag entsprechen. Fällt das Fristende dabei auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, so verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO). Ist in der Klausur kein Kalender abgedruckt, so ist Dir diese Prüfung schwer möglich. Um dennoch präzise zu sein, kannst Du die Wendung „jedenfalls nicht vor Ablauf des XX“ verwenden.

7. Die Revisionsbegründungsfrist endet hier mit Ablauf des Montags, 15.8 (§ 43 Abs. 2 StPO).

Ja, in der Tat!

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag (=Sonnabend), so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).Rechnerisch fällt das Ende der Revisionsbegründungsfrist zwar auf den 14.8. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelt, endet die Frist aber am darauffolgenden Werktag, also am Montag, den 15.8.Ist ein Kalender abgedruckt, so solltest Du auf das genaue Fristende abstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IN

Insa

11.11.2022, 07:48:27

Ihr solltet das vielleicht klarstellen, dass der 15.08 kein Feiertag ist in der Aufgabe. In manchen Bundesländern ist der Tag ein Feiertag und wird gerne in Klausuren genommen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 11:50:35

Hallo Insa, danke für deine Rückmeldung. Wir haben den Sachverhalt nun so angepasst, dass klar ist wo der Fall spielt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DO

Dominic

25.9.2023, 11:49:14

Könntet ihr vielleicht eine Jahreszahl angeben? Im Jahr 2023 fällt der 14.8. nicht auf einen Sonntag. So ist die Aufgabe nicht lösbar. In den nachfolgenden Aufgaben zur Frist ist dies leider ebenso.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.9.2023, 11:59:44

Hallo Dominic, vielen Dank für den Hinweis! Damit man hier nicht extra im Kalender blättern muss, haben wir in allen Aufgaben statt des Jahres direkt die relevanten Wochentage mit angegeben (zB Montag, 15.8). Die Daten entsprechen hier dem Kalenderjahr 2022. Sofern dennoch einmal nicht klar sein sollte, welcher Tag gemeint ist, freuen wir uns natürlich über einen Hinweis :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer

frausummer

4.4.2024, 16:54:39

Da komme ich auch nicht mit. In der Aufgabe ist der 14.07. ein Donnerstag. Weshalb der 15.08. nun ein Sonntag sein, erschließt sich mir nicht.

flari0n

flari0n

12.5.2024, 23:09:34

Der 14.07. ist in der Aufgabe ein Donnerstag, der 15.08. ein Montag. In der Realität war das auch im Jahr 2022 der Fall, wie Lukas schon schrieb. Um welches Jahr es hier jetzt genau geht, ist aber ganz egal, würde ich sagen, weil der Sachverhalt (zB 14.08. = Sonntag) nunmal von der Aufgabe festgelegt ist und man ohne weitere Angaben nicht davon ausgehen kann, dass der Fall im aktuellen oder im letzten Jahr spielt oder so. Das dürfte auch in der Klausur so sein :)

PH

philosophe

15.3.2024, 14:59:57

würde man die Einlegungs-Frist auch nach § 43 II StPO verlängern, wenn das Ende auf einen sonnabend/sonntag/feiertag fällt, wenn das Ende nur maßgeblich für den Beginn der Begründungsfrist ist und die Einlegungsfrist auch ohne Verlängerung eingehalten wurde? weil theoretisch ja schon, aber in meinem Fall ist das Ende ja nicht ausschlaggebend für die ohnehin erfolgte Einlegung, sondern markiert lediglich den Beginn der Begründungsfrist. und Fristbeginn kann ja auch an Feiertagen sein.

TI

Timurso

15.3.2024, 21:32:44

Ich würde sagen nein. Das Fristende wird bei Beginn der Frist nach den Vorschriften der StPO festgelegt und ändert sich dann nicht, wenn die Einlegung erfolgt. Und auf den Beginn von Fristen ist § 43 II StPO wie du sagst nicht anwendbar.

JUS

Justus

18.10.2024, 11:24:19

Liebes Jurafuchsteam, die Daten im Fall passen nicht zum Kalender. Dies verwirrt ein wenig. Bitte ändert die Zeichnung bzw. den Kalender LG Justus

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

19.10.2024, 14:30:54

Hey Justus, danke für Dein Feedback. Ich nehme an, dass sich dies darauf bezieht, dass die Kalenderblätter nicht – wie bei den meisten Kalendern üblich – entsprechend der Wochentage aufgebaut sind. Hier kommt es aber vor allem darauf an, dass die Daten (also z.B. 05.07.) mit den Angaben im Sachverhalt übereinstimmen. Die Wochentage ergeben sich zudem aus der Aufgabe. Die Zeichnungen sind sehr aufwendig, sodass wir die Kalenderblätter als Vorlage für verschiedene Fälle verwenden, daher fehlt hier das Detail der Wochentage. Da noch viele Fälle auf ihre Illustration warten, haben wir uns dazu entschieden, die Zeichnung hier so zu lassen. Ich hoffe auf dein Verständnis! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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