Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Thea (T) wird vorm Landgericht Düsseldorf am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Donnerstag, 14.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veonika (V) die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.
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Einordnung des Falls
Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 3 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R muss sowohl die Fristen für die Berufung, als auch für die Revision berechnen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. R sollte mit der Prüfung der Revisionsbegründungsfrist beginnen, da diese am wichtigsten ist (§ 345 Abs. 1 StPO).
Nein!
3. T wurde in ihrer Anwesenheit verurteilt, weswegen die Revisionseinlegungsfrist mit dem Tag ihrer Verurteilung zu laufen beginnt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
4. Die Einlegungsfrist endet am Montag, 11.7 (§§ 341 Abs. 1, 43 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da das Urteil erst am 14.7. zugestellt wurde, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Urteils. (§ 345 Abs. 1 S. 3 StPO).
Ja!
6. Die Revisionsbegründungsfrist endet jedenfalls nicht vor dem 14.8.
Genau, so ist das!
7. Die Revisionsbegründungsfrist endet hier mit Ablauf des Montags, 15.8 (§ 43 Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Insa
11.11.2022, 07:48:27
Ihr solltet das vielleicht klarstellen, dass der 15.08 kein Feiertag ist in der Aufgabe. In manchen Bundesländern ist der Tag ein Feiertag und wird gerne in Klausuren genommen.
Nora Mommsen
11.11.2022, 11:50:35
Hallo Insa, danke für deine Rückmeldung. Wir haben den Sachverhalt nun so angepasst, dass klar ist wo der Fall spielt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dominic
25.9.2023, 11:49:14
Könntet ihr vielleicht eine Jahreszahl angeben? Im Jahr 2023 fällt der 14.8. nicht auf einen Sonntag. So ist die Aufgabe nicht lösbar. In den nachfolgenden Aufgaben zur Frist ist dies leider ebenso.
Lukas_Mengestu
26.9.2023, 11:59:44
Hallo Dominic, vielen Dank für den Hinweis! Damit man hier nicht extra im Kalender blättern muss, haben wir in allen Aufgaben statt des Jahres direkt die relevanten Wochentage mit angegeben (zB Montag, 15.8). Die Daten entsprechen hier dem Kalenderjahr 2022. Sofern dennoch einmal nicht klar sein sollte, welcher Tag gemeint ist, freuen wir uns natürlich über einen Hinweis :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
frausummer
4.4.2024, 16:54:39
Da komme ich auch nicht mit. In der Aufgabe ist der 14.07. ein Donnerstag. Weshalb der 15.08. nun ein Sonntag sein, erschließt sich mir nicht.
flari0n
12.5.2024, 23:09:34
Der 14.07. ist in der Aufgabe ein Donnerstag, der 15.08. ein Montag. In der Realität war das auch im Jahr 2022 der Fall, wie Lukas schon schrieb. Um welches Jahr es hier jetzt genau geht, ist aber ganz egal, würde ich sagen, weil der Sachverhalt (zB 14.08. = Sonntag) nunmal von der Aufgabe festgelegt ist und man ohne weitere Angaben nicht davon ausgehen kann, dass der Fall im aktuellen oder im letzten Jahr spielt oder so. Das dürfte auch in der Klausur so sein :)
philosophe
15.3.2024, 14:59:57
würde man die Einlegungs-Frist auch nach § 43 II StPO verlängern, wenn das Ende auf einen sonnabend/sonntag/feiertag fällt, wenn das Ende nur maßgeblich für den Beginn der Begründungsfrist ist und die Einlegungsfrist auch ohne Verlängerung eingehalten wurde? weil theoretisch ja schon, aber in meinem Fall ist das Ende ja nicht ausschlaggebend für die ohnehin erfolgte Einlegung, sondern markiert lediglich den Beginn der Begründungsfrist. und Fristbeginn kann ja auch an Feiertagen sein.
Timurso
15.3.2024, 21:32:44
Ich würde sagen nein. Das Fristende wird bei Beginn der Frist nach den Vorschriften der StPO festgelegt und ändert sich dann nicht, wenn die Einlegung erfolgt. Und auf den Beginn von Fristen ist § 43 II StPO wie du sagst nicht anwendbar.
Justus
18.10.2024, 11:24:19
Liebes Jurafuchsteam, die Daten im Fall passen nicht zum Kalender. Dies verwirrt ein wenig. Bitte ändert die Zeichnung bzw. den Kalender LG Justus
Linne_Karlotta_
19.10.2024, 14:30:54
Hey Justus, danke für Dein Feedback. Ich nehme an, dass sich dies darauf bezieht, dass die Kalenderblätter nicht – wie bei den meisten Kalendern üblich – entsprechend der Wochentage aufgebaut sind. Hier kommt es aber vor allem darauf an, dass die Daten (also z.B. 05.07.) mit den Angaben im Sachverhalt übereinstimmen. Die Wochentage ergeben sich zudem aus der Aufgabe. Die Zeichnungen sind sehr aufwendig, sodass wir die Kalenderblätter als Vorlage für verschiedene Fälle verwenden, daher fehlt hier das Detail der Wochentage. Da noch viele Fälle auf ihre Illustration warten, haben wir uns dazu entschieden, die Zeichnung hier so zu lassen. Ich hoffe auf dein Verständnis! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team