Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Zulässigkeit der Revision

Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO

Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Thea (T) wird am Dienstag, 5.7. in ihrer Anwesenheit vom LG Stuttgart verurteilt und legt am 6.7. formgerecht Revision ein. Die Urteilsgründe inklusive Protokoll werden ihr am Montag, 11.7, zugestellt. T bittet Verteidigerin Veronika (V) die Revision zu begründen. Referendar Rudolf (R) soll für V die maßgeblichen Fristen bestimmen.

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Einordnung des Falls

Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionseinlegungsfrist - § 345 Abs. 1 S. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T wurde in ihrer Anwesenheit verurteilt, weswegen die Revisionseinlegungsfrist mit dem Tag ihrer Verurteilung zu laufen beginnt (§ 341 Abs. 1 StPO).

Ja!

Für die Berechnung der Revisionseinlegungsfrist kommt es zunächst darauf an, ob (1) die Angeklagte in ihrer Anwesenheit verurteilt wurde (dann § 341 Abs. 1 StPO) oder die Urteilsverkündung in ihrer Abwesenheit erfolgte (dann § 341 Abs. 2 StPO). Wurde die Angeklagte in ihrer Abwesenheit verurteilt, beginnt die Einlegungsfrist grundsätzlich mit Zustellung des Urteils (§ 341 Abs. 2 Alt. 1 StPO). Ist indes ein Fall des § 341 Abs. 2 Alt. 2 StPO einschlägig, so beginnt die Einlegungsfrist mit Verkündung des Urteils.T war bei der Urteilsverkündung anwesend. Die Revisionseinlegungsfrist beginnt damit mit dem Tag der Urteilsverkündung, also Dienstag, 5.7., zu laufen.
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2. Hat T rechtzeitig Revision eingelegt (§§ 341 Abs. 1, 43 Abs. 1 StPO)?

Genau, so ist das!

Bei Wochenfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionseinlegungsfrist begann an einem Dienstag und endet folglich mit Ablauf des nächsten Dienstags, also dem 12.07. T hatte die Revision bereits am 06.07. selbst eingelegt und damit innerhalb der Frist.Das Zustellungsdatum ergibt sich im Aktenauszug in der Regel in einem Vermerk des Anwalts bzw. durch den Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung.

3. Da das Urteil innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugestellt wurde, beginnt die Revisionsbegründungsfrist am letzten Tag der Einlegungsfrist (Dienstag, den 12.7.) zu laufen (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Ist das Urteil wirksam innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugestellt worden, so beginnt die Revisionsbegründungsfrist am Tag nach Ablauf der Einlegungsfrist zu laufen (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO).Die Einlegungsfrist endete hier am Dienstag, 12.07, um 24 Uhr. Die Revisionsbegründungsfrist beginnt damit am Folgetag, also Mittwoch, 13.07.Achtung! Bei der Berechnung der Frist unterscheidet § 43 Abs. 1 StPO nicht danach, ob für den Fristbeginn ein Ereignis (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) oder der Beginn des Tages (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) maßgebend ist (anders dagegen § 188 Abs. 2 BGB).

4. Die Revisionsbegründungsfrist endet am Freitag, den 12.8.

Nein!

Bei Monatsfristen endet die Frist mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO).Die Revisionsbegründungsfrist beginnt am Tag nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, also am Mittwoch, 13.07. und endet damit jedenfalls nicht vor Ablauf des 13.8.Beachte: Während die Wochenfrist immer an demselben Wochentag endet, so ändert sich der Wochentag bei Monatsfristen regelmäßig. Denn hier muss das Enddatum der Zahl des Tags des Fristbeginns und nicht dem Wochentag entsprechen. Fällt das Fristende dabei auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, so verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO). Ist in der Klausur kein Kalender abgedruckt, so ist Dir diese Prüfung schwer möglich. Um dennoch präzise zu sein, kannst Du die Wendung „jedenfalls nicht vor Ablauf des XX“ verwenden.

5. Die Revisionsbegründungsfrist endet hier mit Ablauf des Montags, 15.8 (§ 43 Abs. 2 StPO).

Genau, so ist das!

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag (=Sonnabend), so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).Rechnerisch fällt das Ende der Revisionsbegründungsfrist zwar auf den 13.8. Da es sich hierbei um einen Samstag handelt, endet die Frist aber am darauffolgenden Werktag, also am Montag, den 15.8.Ist ein Kalender abgedruckt, so solltest Du auf das genaue Fristende abstellen.
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