Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2016

Leistungsverweigerungsrecht wegen Geringfügigkeit

Leistungsverweigerungsrecht wegen Geringfügigkeit

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V einen Neuwagen zum Preis von 50.000 €. Bei Anlieferung hat dieser eine kleine Delle (Kosten: 200 €). V will nicht nachbessern. Stattdessen bietet er einen Reparaturzuschuss an. K weist das Auto zurück und verweigert die Zahlung. V holt das Auto ab und liefert es K nach erfolgter Reparatur erneut. V begehrt nun Schadensersatz wegen Lagerkosten und Verzugszinsen.

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Einordnung des Falls

Leistungsverweigerungsrecht wegen Geringfügigkeit

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen Anspruch gegen K aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, wenn K im Verzug war.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1,2, 286, 288 BGB (beachte die Binnendifferenzierungen hinsichtlich der Zinshöhe in § 288 BGB). Für die Lagerkosten besteht ein solcher Anspruch aus Schuldnerverzug nur, wenn es sich bei der Annahme des Wagens um eine geschuldete Hauptleistung handelte (Auslegungsfrage), hier wohl zu bejahen.
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2. Er geriet nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, wenn er sich auf die Einrede des § 320 BGB berufen konnte.

Ja, in der Tat!

Verzug setzt gemäß § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare Forderung trotz Mahnung nicht zahlt. Durchsetzbar bedeutet, dass die Forderung nicht einredbehaftet sein darf. Die Einrede des § 320 BGB schließt (ebenso wie die Einrede aus §§ 214, 379, 438 Abs. 4, 771, 821, 853, 2014f. BGB, vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. A., § 286 RdNr. 10) den Verzug aus, OHNE dass der Schuldner sich hierauf beruft! Anders bei der Einrede des § 273 BGB: Wegen der Abwendungsbefugnis des Gläubigers (§ 273 Abs. 3 BGB) hindert die Einrede den Verzug nur, wenn sie geltend gemacht wird.

3. Der PKW wies einen Sachmangel auf, sodass die Einrede des § 320 BGB hinsichtlich der Kaufpreiszahlung besteht.

Ja!

Nach § 433 Abs. 1 S. 2 hat der Schuldner die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über einen Neuwagen geschlossen. Dabei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. K hatte daher einen Anspruch auf Lieferung eines einwandfrei lackierten Fahrzeugs. Hingegen wies das gelieferte Auto einen Lackschaden auf, sodass insofern ein Sachmangel vorlag. Dieser begründet ein die gesamte Forderung erfassendes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB.

4. Der Einwand des § 320 BGB kann gemäß § 242 ausgeschlossen sein.

Genau, so ist das!

BGH: § 320 BGB verfolge den Zweck, dem Gläubiger den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern und Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten. Zwar könne der Käufer die Kaufpreiszahlung ausnahmsweise gemäß § 320 Abs. 1 BGB nicht oder nicht vollständig verweigern, wenn dies nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers gegen Treu und Glauben verstoße. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls (BGH, RdNr. 23).

5. Der Einwand des § 320 BGB ist vorliegend nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Vorliegend sei nicht auf die geringen Kosten der Nachbesserung abzustellen, sondern dass der V dem K zunächst nicht einmal angeboten habe, selbst für die Behebung des Schadens zu sorgen. Vielmehr habe V zunächst nur eine Zuzahlung hierzu angeboten. Die Reparatur habe jedoch hinsichtlich der Verantwortung und des Risikos dem V oblegen. Daneben indiziere auch der Verstoß gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit) regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers. (BGH, RdNr. 24f).

6. Auch hinsichtlich des Standgeldes (Lagerkosten) schließt die Einrede des § 320 BGB den Verzug des K aus.

Nein!

BGH: Das Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB) stand dem K gegenüber einem Anspruch auf Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht zu. Die Pflicht auf Abnahme der Kaufsache stelle im Allgemeinen keine Gegenleistung für die Lieferung der Kaufsache dar und stehe daher nur in einem Ausnahmefall in einer synallagmatischen Verknüpfung zur Lieferung, wie es Voraussetzung des § 320 Abs. BGB wäre. Indes war K zur Verweigerung der Abnahme gemäß § 273 Abs. 1 BGB berechtigt, weil kein mangelfreies Auto angeboten wurde. Diese habe er stillschweigend durch Zurückweisung des gelieferten Autos geltend gemacht (BGH, RdNr. 27f.).

7. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, weil der Lackkratzer ein geringfügiger behebbarer Mangel ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: § 433 Abs. 1 S. 2 BGB unterscheide nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen des Verkäufers. Anders als bei §§ 323 Abs. 5 S. 2, 281 Abs. 1 S. 3 gehe es darum, dem Käufer unter Hinweis auf einen behebbaren Mangel die Möglichkeit zu geben, die mangelhafte Sache zurückzuweisen. Dadurch erhalte der Käufer das erforderliche und nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehene Druckmittel, um den Verkäufer zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrags anzuhalten. Der Verkäufer könne nicht erwarten, dass der Käufer eine mangelhafte Sache annehme, um sodann Mängelrechte geltend zu machen. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht analog anwendbar, da es sich um ein Spezifikum des Werkvertragsrechts handele (BGH, RdNr. 32f.).

8. Auch das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB steht unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung.

Ja, in der Tat!

BGH: Das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB dürfe nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. Besondere Umstände sind vorliegend aber nicht ersichtlich (BGH, RdNr. 37).

9. V hat gegen K aber zumindest einen Anspruch aus § 304 BGB auf Ersatz der Lagerkosten.

Nein!

Ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen nach § 304 BGB setzt voraus, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. Gemäß § 294 BGB kommt der Gläubiger nur in Annahmeverzug, wenn ihm die Leistung so angeboten wurde, wie sie zu bewirken ist. Daran fehlt es vorliegend, weil das Auto nicht frei von Sachmängeln angeboten wurde. V kann die Lagerkosten somit auch nicht als Mehraufwendungen nach § 304 BGB ersetzt verlangen.

10. V hat gegen K einen Anspruch aus § 448 Abs. 1 Hs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hätte der K das Fahrzeug abgenommen, stünde § 439 Abs. 2 BGB der Erstattung von Transportkosten und Standgeld entgegen. Die Norm soll die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten, weswegen der Verkäufer alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, sofern ein Mangel vorliegt. Sofern – wie vorliegend – erforderlich ist, dass der Verkäufer die Sache wieder an sich nimmt, hat er die Kosten zu tragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

24.2.2021, 22:34:41

Wieso besteht eine

Beschaffenheitsvereinbarung

? Kann man nicht eher sagen, dass man bei einem Neuwagen „gewöhnlich“ erwarten kann, dass dieser keine Dellen/Kratzer hat? (D.h. 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) Oder gilt bei einem fabrikneuen Wagen grundsätzlich bereits der Umstand „Neuwagen“ als

Beschaffenheitsvereinbarung

?

Speetzchen

Speetzchen

25.2.2021, 21:06:22

Hey, das steht in den Antworten. Der Umstand Neuwagen stellt eine

Beschaffenheitsvereinbarung

dar und ein Verstoß gegen eine

Beschaffenheitsvereinbarung

indiziert i.d.R. die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Lg. :)

DIAA

Diaa

18.8.2023, 18:59:54

Ich hätte gerne zwei Fragen zu diesem Fall: 1. wieso wird ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 geprüft? 2. Wieso wurde

§ 273

automatisch als

konkludent

e Erklärung angenommen, aber im ersten Fall nicht?

LELEE

Leo Lee

19.8.2023, 11:05:21

Hallo Diaa, Zu 1.: Hier wird der Verzugsschaden geprüft, denn die Leistung (mangelfreies Auto) wird am Ende noch erbracht, sprich unsere K will nicht "weg vom Vertrag" und eben nur die "nebenbei" angefallenen Kosten ersetzt haben. Hierdurch begehrt sie einen

Schadensersatz neben der Leistung

aufgrund verspäteter ordnungsgemäßer Leistung. Zu 2.: Beim zweiten Fall wurde

§ 273

I BGB als "

konkludent

erklärt" angenommen, weil K das Auto zurückgewiesen hat und die Zahlung verweigert hat. Bei § 320 I BGB haben wir selbst diese "

konkludent

e" Erklärung nicht gebraucht, da § 320 I BGB auch OHNE die Erhebung (also allein durch das Bestehen!) den Gegenanspruch hemmt :). Anders eben bei

§ 273

I BGB: Hier brauchen wir eine Erhebung der Einrede, welche hier eben "

konkludent

" getan wurde :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

DIAA

Diaa

22.8.2023, 22:33:39

Dankeschön

REUS04

Reus04

30.8.2023, 19:43:32

Warum muss hier überhaupt auf §320 oder §

273

abgestellt werden. Der K ist doch gar nicht in Verzug geraten oder? (Leistung nicht so an

geboten

, wie sie zu bewirken ist)

LELEE

Leo Lee

31.8.2023, 11:37:02

Hallo Reus04, in der

Tat

wurde das Auto nicht so an

geboten

, wie es anzubieten war. Beachte jedoch immer das Beg

ehre

n des Anspruchstellers. Hier begehrt nämlich der K, dass die Lagerkosten und Verzugszinsen gezahlt werden. Diese sind jedoch "Nebenkosten", die unabhängig davon, ob die Leistung noch ordnungsgemäß bewirkt wird, bestehen. Somit sind diese "Schäden" als

Schadensersatz NEBEN der Leistung

(hier über 286) zu ersetzen, wenn die Vorsen vorliegen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

ISAB

Isabelle.Sophie

5.12.2023, 09:15:22

Liebes JuraFuchs-Team, könnt ihr auch sagen, wo der Fall ein Examenstreffer war?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.12.2023, 13:09:49

Hallo Isabelle.Sophie, die Examenstreffer beruhen in der Regel auf Meldungen aus dem Forum. Hier scheint der zugehörige Thread zwischenzeitlich leider gelöscht worden zu sein, sodass eine nähere Zuordnung leider nicht mehr möglich ist. Bei neueren Examenstreffern geben wir aber stets das dazugehörige Bundesland mit an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

fuchs_

fuchs_

21.4.2024, 15:09:12

Ich fände es super, wenn doppelte Aufgaben, die sowohl bei der Kategorie "Examensrelevanter Rechtsprechung" als auch in den einzelnen Einheiten selbst vorkommen, auch flächendeckend synchronisiert wären. Manchmal habe ich das Gefühl, dass es synchronisiert ist, meist aber irgendwie nicht. So bekomme ich regelmäßig Aufgaben als neu angezeigt, obwohl ich sie an anderer Stelle schon als 4. Wiederholung habe.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.4.2024, 13:48:25

Hallo fuchs_, identische Aufgaben sind bei uns flächendeckend synchronisiert. Nicht immer ergibt es aber Sinn, einen Rechtsprechungsfall 1:1 auch in den systematischen Kurs zu übertragen. Denn die systematischen Kurse sind deutlich kleinteiliger zugeschnitten und lediglich ein Teil der Entscheidung ist hier von Bedeutung. Gerne werden wir dies aber zukünftig noch klarer kennzeichnen, wenn ein Rechtsprechungsfall verschiedenen Aufgaben zugrunde liegt. Mit besten Grüßen, Lukas - für das Jurafuchs-Team

fuchs_

fuchs_

22.4.2024, 14:27:56

Danke für die schnelle Rückmeldung! Eine klare Kennzeichnung, was neu/anders ist, wäre dann hilfreich. So hatte ich bis jetzt immer das Gefühl, der Fall sei ganz genauso gewesen und da vergeht dann die Lust, ihn noch mal neu durchzugehen (vor allem, weil es eben nicht nur einen Fall betrifft). Im Polizei- & Ordnungsrecht ist es beispielsweise auch so, dass Fälle in der jeweiligen Landeseinheit nochmal vorkommen (und dort dann teils die landesrechtlichen Vorschriften präzisiert sind), aber sonst alles exakt genauso ist.

LS2024

LS2024

10.5.2024, 13:52:21

mMn ist die letzte Frage schon der Frage nach falsch. Denn § 448 I BGB ist meines Wissens nach keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Kostentragungsregel. Evtl. Ansprüche ergeben sich aus der GoA aus Auftrag, oder sind auf SE gerichtet (siehe BeckOGK/Mock, 1.5.2024, BGB § 448 Rn. 21-24).

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.10.2024, 16:58:53

Hallo @[LS2024](144077), die AGL wird unterschiedlich beurteilt, "falsch" wird unsere Frage dadurch aber keineswegs. Eine Auffassung stützt einen eventuellen Ers

tat

tungsanspruch unmittelbar auf § 448 BGB (zB jurisPK-BGB/Müller, 10. Aufl, Stand 9.5.23, § 448 BGB Rn 32), andere auf § 448 BGB iVm dem Kaufvertrag (so Dauner-Lieb/Langen/Büdenbender, BGB, 4. Aufl 2021, § 448 Rn 10, wohl auch MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 448 Rn 3). Ob letzteres

tat

sächlich ein Anspruch auf SchE oder vielmehr ein allgemeiner "Ers

tat

tungsanspruch" unmittelbar aus dem Kaufvertrag ist (so wohl MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 448 Rn 3), sei dahingestellt. Selbst der von Dir zitierte BeckOGK, verwendet das Wort "Schadensersatz" allerdings nicht und will auf die GoA auch nur dann zurückgreifen, "soweit der Kaufvertrag keine entsprechende Regelung enthält" (Rn 22). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

22.10.2024, 07:53:38

Danke für Deine Antwort @[Sebastian Schmitt](263562). Dann ist es wohl vertretbar, auch wenn es mir dogmatisch verfehlt erscheint. Aber, dass der BeckOGK keinen Schadenersatzanspruch nennt stimmt ja nicht, siehe Rn. 23. Und natürlich gehen die Regelungen aus dem Kaufvertrag vor (soweit sie wirksam sind), dann wäre ja aber auch § 448 BGB verdrängt. Den Einwand kann ich insofern nicht nachvollziehen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

22.10.2024, 10:08:53

Hallo @[LS2024](144077), mit dem BeckOGK hast Du völlig Recht. Ich war hier nur mit der Suchfunktion nach "Schadensersatz" durchgegangen, aber er benutzt "Schadenersatz" ohne das s in der Mitte, deswegen tauchte es nicht auf - mein Fehler. Anscheinend verlangt BeckOGK

tat

sächlich eine explizite Regelung im Kaufvertrag, jedenfalls klingt die Formulierung wohl danach. Ob man dann § 448 BGB als Teil der AGL begreift (in diese Richtung wohl Dauner-Lieb) oder als reine Kostentragungsregel, ist mE eine iE wenig zielführende Diskussion. (Nicht nur) in Prüfungsaufgaben ist hier jedenfalls vieles vertretbar. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

6.12.2024, 08:16:55

Im Antworttext zu Frage 1 wird die Abnahme als Hauptleistungspflicht angesehen. In einer später folgenden Frage zu den Lagerkosten wird der BFH jedoch damit zitiert, dass die Abnahmepflicht nur in Ausnahmefällen (also wohl nicht in diesem Fall, weil §

320 BGB

auch verneint und auf

§ 273 BGB

verwiesen wird) als Hauptleistungspflicht anzusehen ist.


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