Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 2
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gärtner G betreibt nebenberuflich an den Wochenenden eine Studenten-Kneipe. Er beschäftigt 10 Mitarbeiter, davon sind zwei für Einkauf und Reservierungen zuständig.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G’s Kneipenbetrieb ist eine offene Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. G betreibt die Kneipe als Selbstständiger (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
4. G betreibt seine Kneipe planmäßig auf Dauer angelegt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. G’s Kneipenbetrieb ist auf Gewinnerzielung gerichtet (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
6. Das Betreiben einer Kneipe ist eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Indem G die Kneipe betreibt, übt er eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
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