Sachverständiger / Zeugnisverweigerung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T soll ein Mehrfamilienhaus in Brand gesetzt haben. Das Gericht beauftragt den Arzt A mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit. In der Hauptverhandlung erklärt A, dass er sich auf sein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht berufe, soweit es um Angaben des T zur Tat gehe. Denn dieser habe ein Vertrauen zu ihm entwickelt und umfassende Angaben zur Tat gemacht.

Einordnung des Falls

Sachverständiger / Zeugnisverweigerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist Sachverständiger.

Ja, in der Tat!

Der Sachverständige soll auf Grund seiner besonderen Sachkunde dem Gericht bei der Beurteilung einer Beweisfrage helfen („Gehilfe des Gerichts“). Er hilft, indem er (1) Tatsachen feststellt, zu deren Ermittlung man besonders qualifiziert sein muss (Befundtatsachen), (2) allgemeine Erfahrungssätze mitteilt und (3) Schlussfolgerungen aus Tatsachen zieht, Bewertungen vornimmt oder Prognosen abgibt. Der Sachverständige wird grundsätzlich vom Richter beauftragt (§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO). Der Unterschied zum Zeugen liegt darin, dass der Zeuge lediglich von Tatsachen berichten, der Sachverständige aus Tatsachen aber auch Schlüsse ziehen soll. A soll für das Gericht anhand seiner medizinischen Expertise Schlüsse hinsichtlich die Schuldfähigkeit des T ziehen.

2. A kann nur als Sachverständiger an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Nein!

Der Sachverständige kann in dieser Funktion oder als Zeuge an der Hauptverhandlung teilnehmen. Das hängt von den relevanten Tatsachen ab. Befundtatsachen werden im Wege der gutachterlichen Stellungnahme in den Prozess eingeführt. Sie bilden ebenso wie die bereits vorher bekannten Anknüpfungstatsachen die Grundlage des Gutachtens. Zusatztatsachen sind nicht Bestandteil des Sachverständigengutachtens. Zu diesen muss der Sachverständige ggf. als Zeuge vernommen werden.

3. Die Angaben zur Tat sind Befundtatsachen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Befundtatsachen sind solche Tatsachen, die der Sachverständige nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde erkennen kann. Zusatztatsachen sind solche Tatsachen, die der Sachverständige während seiner gutachterlichen Tätigkeit festgestellt hat, ohne hierfür besonderer Sachkunde zu bedürfen (Jedermann-Tatsachen). Die Angaben zur Tat selbst hat A nur „bei Gelegenheit“ seiner Tätigkeit erfahren, ohne dass es zu ihrer Feststellung besonderer Sachkunde bedarf. Es handelt sich also um Zusatztatsachen, für die man A als Zeuge vom Hörensagen vernehmen müsste.

4. A kann das Zeugnis darüber verweigern (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Wird ein Sachverständiger zu Zusatztatsachen vernommen, so ist er nur als Zeuge nach § 57 StPO zu belehren. Ihm steht kein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO zu, da diese Zusatztatsachen dem Sachverständigen nicht anvertraut werden. Der Beschuldigte weiß, dass die Untersuchungsergebnisse für das Gericht bestimmt sind. Die Aussagepflicht ist jedoch auf den Untersuchungsgegenstand beschränkt. Tatsachen, die in keinem inneren Zusammenhang zum Auftrag und Tat stehen, braucht der Sachverständige nicht zu offenbaren, denn hier hat der Beschuldigte ein Vertrauen auf die Verschwiegenheit.

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