Ausnahmsweise Verlesung nach § 251
5. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D stiehlt Opi O dessen Gehstock. O wird von Polizist P umfangreich als Zeuge vernommen. Kurz vor der Hauptverhandlung stirbt O.
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Einordnung des Falls
Ausnahmsweise Verlesung nach § 251
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vernehmung des O in der Hauptverhandlung hätte Vorrang vor einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls gehabt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. P darf vernommen werden.
Ja, in der Tat!
3. Das Vernehmungsprotokoll darf verlesen werden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolo Agate
13.2.2025, 11:18:39
Was wäre eigentlich, wenn eine Zeugnisverweigerungsberechtigte Person verstirbt und die Person vor ihrem Tod Frieden mit dem Angeklagten geschlossen hat und deshalb bei der Hauptverhandlung vor hat, nicht auszusagen- darf dann auch verlesen werden ?
Mordechai
18.2.2025, 14:26:55
Dies ist wohl eine Frage des §
252 StPO. Das Verbot der Protokollverlesung gilt nach h.M. auch dann, wenn der weigerungsberechtigte Zeuge VOR der Hauptverhandlung eindeutig und bestimmt erklärt nicht aussagen zu wollen. Schließlich gibt es keinen ersichtlichen Grund den Zeugen trotzdem zu laden, allerdings werden wohl hohe Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Weigerung zu stellen sein (schriftlich?). "Ist der verweigerungsberechtigte Zeuge verstorben, (...) wirkt eine bereits erklärte Weigerung fort und muss auch nach dem Ableben des Zeugen beachtet werden. Zwar ist die Konfliktlage des Zeugen mit dessen Tod entfallen, aber im Hinblick auf die geschützten familiären Beziehungen ist sein einmal erklärter Wille zur Zeugnisverweigerung dennoch zu beachten. Hat der Zeuge kurz vor seinem Tod den Widerruf der Zeugnisverweigerung erklärt, so bleiben seine Angaben verwertbar. Jedoch ist die Frage, ob tatsächlich ein solcher Widerruf vorliegt, kritisch zu prüfen. Eine einfache Aktennotiz des Staatsanwalts über die telefonische Mitteilung des Zeugen, später Angaben machen zu wollen, genügt nicht. Denn hierin liegt lediglich eine Ankündigung, kein rechtsverbindlicher Widerruf." (Cirener/Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, §
252 StPO, Rn. 18)