Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Beweisrecht

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

5. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Dieb D stiehlt Opi O dessen Gehstock. O wird von Polizist P umfangreich als Zeuge vernommen. Kurz vor der Hauptverhandlung stirbt O.

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Einordnung des Falls

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vernehmung des O in der Hauptverhandlung hätte Vorrang vor einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls gehabt.

Genau, so ist das!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis).
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2. P darf vernommen werden.

Ja, in der Tat!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Der Zeuge vom Hörensagen weiß von dem Tatgeschehen nur „vom Hörensagen“ zu berichten, also aus den Erzählungen anderer. Er berichtet dann nicht über eine fremde, sondern über seine eigene Wahrnehmung, nämlich darüber, was die dritte Person ihm gegenüber geäußert hat. P kann als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

3. Das Vernehmungsprotokoll darf verlesen werden.

Ja!

Der Grundsatz vom Vorrang des Personalbeweises wird in bestimmten Fällen durch § 251 StPO durchbrochen. Danach ist ausnahmsweise die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sowie sonstigen Erklärungen von u.a. Zeugen zulässig, insbesondere wenn diese Personen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) oder die Aussageperson verstorben ist oder aus anderen Gründen wie Krankheit oder Unauffindbarkeit in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Protokolle über richterliche Vernehmungen können darüber hinaus zusätzlich unter den Bedingungen des § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Hier ist der Zeuge verstorben (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolo Agate

Dolo Agate

13.2.2025, 11:18:39

Was wäre eigentlich, wenn eine Zeugnisverweigerungsberechtigte Person verstirbt und die Person vor ihrem Tod Frieden mit dem Angeklagten geschlossen hat und deshalb bei der Hauptverhandlung vor hat, nicht auszusagen- darf dann auch verlesen werden ?

MO

Mordechai

18.2.2025, 14:26:55

Dies ist wohl eine Frage des §

252 StPO

. Das Verbot der Protokollverlesung gilt nach h.M. auch dann, wenn der weigerungsberechtigte Zeuge VOR der Hauptverhandlung eindeutig und bestimmt erklärt nicht aussagen zu wollen. Schließlich gibt es keinen ersichtlichen Grund den Zeugen trotzdem zu laden, allerdings werden wohl hohe Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Weigerung zu stellen sein (schriftlich?). "Ist der verweigerungsberechtigte Zeuge verstorben, (...) wirkt eine bereits erklärte Weigerung fort und muss auch nach dem Ableben des Zeugen beachtet werden. Zwar ist die Konfliktlage des Zeugen mit dessen Tod entfallen, aber im Hinblick auf die geschützten familiären Beziehungen ist sein einmal erklärter Wille zur Zeugnisverweigerung dennoch zu beachten. Hat der Zeuge kurz vor seinem Tod den Widerruf der Zeugnisverweigerung erklärt, so bleiben seine Angaben verwertbar. Jedoch ist die Frage, ob tatsächlich ein solcher Widerruf vorliegt, kritisch zu prüfen. Eine einfache Aktennotiz des Staatsanwalts über die telefonische Mitteilung des Zeugen, später Angaben machen zu wollen, genügt nicht. Denn hierin liegt lediglich eine Ankündigung, kein rechtsverbindlicher Widerruf." (Cirener/​Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 

252 StPO

, Rn. 18)


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