Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Beweisrecht

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Dieb D stiehlt Opi O dessen Gehstock. O wird von Polizist P umfangreich als Zeuge vernommen. Kurz vor der Hauptverhandlung stirbt O.

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Einordnung des Falls

Ausnahmsweise Verlesung nach § 251

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vernehmung des O in der Hauptverhandlung hätte Vorrang vor einer Verlesung des Vernehmungsprotokolls gehabt.

Genau, so ist das!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gebietet grundsätzlich die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt, sondern nur ergänzt werden (§ 250 S. 2 StPO, Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis).
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2. P darf vernommen werden.

Ja, in der Tat!

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Der Zeuge vom Hörensagen weiß von dem Tatgeschehen nur „vom Hörensagen“ zu berichten, also aus den Erzählungen anderer. Er berichtet dann nicht über eine fremde, sondern über seine eigene Wahrnehmung, nämlich darüber, was die dritte Person ihm gegenüber geäußert hat. P kann als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden.

3. Das Vernehmungsprotokoll darf verlesen werden.

Ja!

Der Grundsatz vom Vorrang des Personalbeweises wird in bestimmten Fällen durch § 251 StPO durchbrochen. Danach ist ausnahmsweise die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sowie sonstigen Erklärungen von u.a. Zeugen zulässig, insbesondere wenn diese Personen nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Verfahrensbeteiligten zustimmen (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) oder die Aussageperson verstorben ist oder aus anderen Gründen wie Krankheit oder Unauffindbarkeit in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Protokolle über richterliche Vernehmungen können darüber hinaus zusätzlich unter den Bedingungen des § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Hier ist der Zeuge verstorben (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
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