Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen; die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
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Einordnung des Falls
Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zeugenaussage und Verlesung des Vernehmungsprotokolls sind in der Hauptverhandlung gleichwertig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht dürfte O das Protokoll vorlesen, um ihre Aussage zu präzisieren.
Genau, so ist das!
3. P darf wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Gericht kann der Einfachheit halber immer nur zum Zeugen vom Hörensagen greifen.
Nein!
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