Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen; die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zeugenaussage und Verlesung des Vernehmungsprotokolls sind in der Hauptverhandlung gleichwertig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht dürfte O das Protokoll vorlesen, um ihre Aussage zu präzisieren.
Genau, so ist das!
3. P darf wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht vernommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das Gericht kann der Einfachheit halber immer nur zum Zeugen vom Hörensagen greifen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!