Beweiseignung 2
3. April 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (3.665 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Künstlerin Banksa (B) versieht ihr neuestes Werk "Der perfide Diktator P" in der oberen rechten Ecke gut sichtbar mit ihrem Namenszug.
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Einordnung des Falls
Beweiseignung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Namenszug der B ist objektiv geeignet, nachzuweisen, dass es sich um ein Kunstwerk der B handelt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
5.2.2025, 12:52:57
Weiß jemand, wieso das reine Autogramm (zT ja auch Sammlerobjekt), nicht objektiv geeignet ist? vielen Dank :)
okalinkk
7.3.2025, 16:42:09
Würde mich auch interessieren. Ich könnte mir vllt vorstellen, dass bei einem Autogramm der Name des Künstlers quasi der Selbstzweck ist, während im obigen Beispielsfall der Name ja Bezug nimmt auf das Kunstwerk- also der Name besagt hier dann, dass das Kunstwerk von dieser Künstlerin mit diesem Namen stammt @[Juraddicted](96780). Somit wäre es dann zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache objektiv geeignet. Das Autogramm beweist hingegen nichts rechtlich Erhebliches, sonder stellt eben “nur” einen Namen dar