Beweiseignung 2

10. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Künstlerin Banksa (B) versieht ihr neuestes Werk "Der perfide Diktator P" in der oberen rechten Ecke gut sichtbar mit ihrem Namenszug.

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Einordnung des Falls

Beweiseignung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Namenszug der B ist objektiv geeignet, nachzuweisen, dass es sich um ein Kunstwerk der B handelt.

Ja, in der Tat!

Die Beweisfunktion setzt voraus, dass die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Zum Beweis einer rechtlich erhebliche Tatsache ist sie dann objektiv geeignet, wenn sie zum Beweis der Tatsache etwas beitragen kann. Das Kriterium wird weit verstanden, sodass sie nicht den vollen Beweis erbringen muss. Der Namenszug der B ist objektiv geeignet, den Beweis dafür zu liefern, dass B das Werk angefertigt hat. Bei einem bloßen Autogramm ist die objektive Beweiseignung dagegen zu verneinen.
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