Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung in Neukölln, um dort eine WG zu gründen. Die Gesamtmiete beträgt €1000. V verlangt von L die gesamte, fällige Miete. L fragt sich, ob es nicht reicht, wenn sie ihren Anteil (€500) zahlt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob V von L die gesamte Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) verlangen kann, hängt davon ab, ob eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Miete um eine teilbare Leistung handelt, folgt automatisch, dass L nur Teilschuldnerin ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da L, J und V keine explizite Abrede darüber getroffen haben, ob eine Teil- oder Gesamtschuld vorliegt, handelt es sich um eine Teilschuld.
Nein!
4. Muss L die gesamte Miete an V zahlen?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
14.4.2024, 12:58:13
Liebes Jufrafuchsteam, vielen Dank für diesen anschaulichen Fall. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben: (1) Wenn ich WG lese, schnellt mir die GbR durch den Kopf. Es gab doch mal einen Streit darum, ob die WG eine GbR darstellt, richtig? Ist der Streit noch aktuell? Wäre er in der Klausur in einem solchen Fall zu führen? (2) Die §§ 420, 427 BGB scheinen aneinander
augenscheinlich zu widersprechen, wie kommt man dazu, dass § 427 in diesem Fall vorgeht?
QuiGonTim
14.4.2024, 12:58:15
Liebes Jufrafuchsteam, vielen Dank für diesen anschaulichen Fall. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben: (1) Wenn ich WG lese, schnellt mir die GbR durch den Kopf. Es gab doch mal einen Streit darum, ob die WG eine GbR darstellt, richtig? Ist der Streit noch aktuell? Wäre er in der Klausur in einem solchen Fall zu führen? (2) Die §§ 420, 427 BGB scheinen aneinander
augenscheinlich zu widersprechen, wie kommt man dazu, dass § 427 in diesem Fall vorgeht?
QuiGonTim
14.4.2024, 13:03:07
Ich denke, die 2. Frage konnte ich mir schon selbst beantworten. Bei § 420 BGB geht es nicht um die Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtschuldnerschaft, sondern um die Aufteilung innerhalb der Teilschuldnerschaft, richtig?
CR7
19.6.2024, 15:25:27
Richtig, zu Frage 1: Das hatte ich mich auch gefragt. Die Merkmale der GbR liegen vor. Aber dann müsste ja die „WG GbR“ den MV, vertreten durch die Gesellschafter, unterschrieben werden. Ich kenne keine WG, die es so handhabt, außer bspw. WGen von Burschenschaften und Verbindungen, da habe ich es mal gehört.