Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung in Neukölln, um dort eine WG zu gründen. Die Gesamtmiete beträgt €1000. V verlangt von L die gesamte, fällige Miete. L fragt sich, ob es nicht reicht, wenn sie ihren Anteil (€500) zahlt.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung: Teilschuld und Gesamtschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob V von L die gesamte Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) verlangen kann, hängt davon ab, ob eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegt.

Genau, so ist das!

Schulden mehrere Personen eine tatsächlich und rechtlich teilbare Leistung, so kann entweder eine Teilschuld (§ 420 BGB) oder eine Gesamtschuld (§ 421 S. 1 BGB) vorliegen. Bei der Teilschuld ist jeder Schuldner nur verpflichtet ist, seinen Anteil der Schuld zu leisten. Dagegen kann der Gläubiger bei der Vereinbarung einer Gesamtschuld, von jedem Schuldner die volle Leistung fordern.Wenn L und J Teilschuldner sind, dann muss L nur ihren Anteil erbringen.
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2. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Miete um eine teilbare Leistung handelt, folgt automatisch, dass L nur Teilschuldnerin ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Teilschuld setzt zwingend voraus, dass die Leistung tatsächlich und rechtlich teilbar ist (§ 420 BGB). Die Teilbarkeit der Leistung allein ist allerdings kein geeignetes Abgrenzungskriterium gegenüber der Gesamtschuld. Denn diese ist auch bei teilbaren Leistungen möglich (§ 427 BGB).

3. Da L, J und V keine explizite Abrede darüber getroffen haben, ob eine Teil- oder Gesamtschuld vorliegt, handelt es sich um eine Teilschuld.

Nein!

Zwar ist nach Wortlaut und systematischer Stellung die Teilschuld (§ 420 BGB) der gesetzliche Regelfall der Schuldnermehrheit. § 427 BGB ordnet indes an, dass in Fällen, in denen sich die Schuldner vertraglich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben, im Zweifel eine Gesamtschuld vorliegt.L und J haben sich vertraglich zur Zahlung der Miete verpflichtet. Da keine genaue Absprache mit Blick auf die Miete vorgelegen hat, haften sie gesamtschuldnerisch. Achtung: Es handelt sich bei § 427 BGB lediglich um eine Zweifelsregelung. Die Auslegung des Vertrages kann im Einzelfall somit auch die Teilschuld ergeben.

4. Muss L die gesamte Miete an V zahlen?

Genau, so ist das!

Bei der Vereinbarung einer Gesamtschuld kann der Gläubiger von jedem Schuldner die volle Leistung fordern, insgesamt ist er aber nur berechtigt sie einmal zu verlangen. Da J und L gesamtschuldnerisch für die Miete einstehen müssen, kann V von L die komplette Miete verlangen.Wird L allein in Anspruch genommen, so stehen ihr Ausgleichsansprüche gegen J zu (§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

14.4.2024, 12:58:13

Liebes Jufrafuchsteam, vielen Dank für diesen anschaulichen Fall. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben: (1) Wenn ich WG lese, schnellt mir die GbR durch den Kopf. Es gab doch mal einen Streit darum, ob die WG eine GbR darstellt, richtig? Ist der Streit noch aktuell? Wäre er in der Klausur in einem solchen Fall zu führen? (2) Die §§ 420, 427 BGB scheinen aneinander augenscheinlich zu widersprechen, wie kommt man dazu, dass § 427 in diesem Fall vorgeht?

QUIG

QuiGonTim

14.4.2024, 12:58:15

Liebes Jufrafuchsteam, vielen Dank für diesen anschaulichen Fall. Bei mir sind zwei Fragen offen geblieben: (1) Wenn ich WG lese, schnellt mir die GbR durch den Kopf. Es gab doch mal einen Streit darum, ob die WG eine GbR darstellt, richtig? Ist der Streit noch aktuell? Wäre er in der Klausur in einem solchen Fall zu führen? (2) Die §§ 420, 427 BGB scheinen aneinander augenscheinlich zu widersprechen, wie kommt man dazu, dass § 427 in diesem Fall vorgeht?

QUIG

QuiGonTim

14.4.2024, 13:03:07

Ich denke, die 2. Frage konnte ich mir schon selbst beantworten. Bei § 420 BGB geht es nicht um die Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtschuldnerschaft, sondern um die Aufteilung innerhalb der Teilschuldnerschaft, richtig?

CR7

CR7

19.6.2024, 15:25:27

Richtig, zu Frage 1: Das hatte ich mich auch gefragt. Die Merkmale der GbR liegen vor. Aber dann müsste ja die „WG GbR“ den MV, vertreten durch die Gesellschafter, unterschrieben werden. Ich kenne keine WG, die es so handhabt, außer bspw. WGen von Burschenschaften und Verbindungen, da habe ich es mal gehört.


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