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Verwaltungsrecht BT: Sonstiges
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist Beamtin im Dienst des Landes L und Mitglied des Personalrats. Sie bewirbt sich auf eine Führungsposition. Dafür wird sie innerdienstlich beurteilt. K erhält die Stelle nicht. Ls Beurteilung stellte K weder ein Teilzeugnis für ihre Befähigung noch eine Gesamtbewertung aus.
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Einordnung des Falls
Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG) war erfolglos. K klagt nicht gegen die Einstellung ihrer Konkurrentin, sondern gegen ihre dienstliche Beurteilung. Ist die statthafte Klageart die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Ja!
2. Die Feststellungsklage ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nur zulässig, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
Genau, so ist das!
3. Die Klage ist unzulässig, da K kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Die Stelle wurde mit einer Konkurrentin besetzt, sodass eine erfolgreiche Klage die Rechtsposition der K nicht verbessern kann.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die dienstliche Beurteilung der K rechtswidrig war.
Ja!
5. Der gerichtliche Prüfungsumfang in der Begründetheit ist beschränkt, da die Behörde bei dienstlichen Beurteilungen zur Beförderung einen Beurteilungsspielraum hat, der für das Gericht nicht überprüfbar ist.
Genau, so ist das!
6. War die dienstliche Beurteilung rechtswidrig, weil K nicht auf ihr Recht aus § 69 Abs. 8 LPersVG RP hingewiesen wurde, dass ein Mitglied des Personalrats am Gespräch beteiligt werden kann?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Aufgrund des Wesentlichkeitsprinzips besteht für die Vorgaben zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen ein umfassender Parlamentsvorbehalt.
Nein!
8. Ermächtigt der Gesetzgeber zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Grundsätze dienstlicher Beurteilungen, muss diese Regelung auch als Verordnung erfolgen und nicht als Verwaltungsvorschrift.
Genau, so ist das!
9. Da sich aus der Laufbahnverordnung keine normativen Vorgaben ergeben, können alle obersten Dienstbehörden eigene Beurteilungsrichtlinien verfassen. Macht dieser Umstand einen rechtlich einwandfreien Vergleich von Bewerbern unmöglich?
Ja, in der Tat!
10. Folgt daraus auch, dass für verschiedene Gruppen von Beamten das Beurteilungsverfahren gleich ausgestaltet sein muss?
Nein!
11. Die normativen Vorgaben im Land Rheinland-Pfalz, für die Erstellung der angegriffenen Anlassbeurteilung durch die Beklagte waren unzureichend. Führt dies zur Aufhebung der angegriffenen Beurteilung der K durch L?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Die dienstliche Beurteilung von K ist rechtswidrig, weil L stellenweise keine Teilurteile zu den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und kein Gesamturteil gebildet hatte.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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