Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Kenntnis des Vertragspartners - Evidenz

Kenntnis des Vertragspartners - Evidenz

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Prokurist P ist bei Kaufhaus K angestellt. Laut Anstellungsvertrag darf P Geschäfte bis €10.000 tätigen. P ist der Meinung, dass diese Saison Schlaghosen angesagt sein werden und ordert bei Zulieferer Z, der die Regelung im Anstellungsvertrag kennt, Schlaghosen im Wert von 1 Mio. €.

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Einordnung des Falls

Kenntnis des Vertragspartners - Evidenz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K die Prokura des P wirksam im Außenverhältnis beschränkt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist dabei Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). Damit ist es nicht möglich, Prokura im Außenverhältnis zu beschränken. Dies ist insbesondere durch den Sinn und Zweck der Prokura, Rechtssicherheit im Handelsverkehr zu sichern, gedeckt.
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2. Hat K die Prokura des P wirksam im Innenverhältnis beschränkt?

Ja, in der Tat!

Der Vertretene kann die Prokura im Innenverhältnis beschränken und damit das rechtliche „Dürfen“ des Prokuristen definieren. Dies hat jedoch wegen der Regelung des § 50 Abs. 1 HGB keine Auswirkungen auf das rechtliche „Können“ im Außenverhältnis mit Wirkung für Dritte. Überschreitet der Prokurist dennoch das rechtliche „Dürfen“ im Innenverhältnis, im Rahmen seines rechtlichen „Könnens“, so stellt dies einen Missbrauch der Vertretungsmacht dar, der u.a. eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben kann (§ 280 Abs. 1 BGB).

3. Steht K gegen die Wirksamkeit der Stellvertretung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, da Z von dem Missbrauch der Vertretungsmacht wusste (§ 242 BGB)?

Ja!

Z hatte Kenntnis von der Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis und wusste damit, dass der Kauf der Schlaghosen im Wert von € 1 Mio. das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis überschreitet. Liegt aufseiten des Vertreters ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen (evident fehlende Vertretungsmacht), steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschäftsgegner aufgrund seiner Kenntnis kein schutzwürdiges Interesse hat und damit die Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich wäre.
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