Verfolger-Fall
13. Februar 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 flüchten nach einem versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl. Da M1 den hinter ihm laufenden M2 für einen Verfolger hält, schießt er mit Tötungsvorsatz auf ihn. Er trifft M2 in den Oberarm. Vorher hatten M1 und M2 verabredet, notfalls Verfolger zu erschießen, um ihre Entdeckung zu verhindern.
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Einordnung des Falls
Verfolger-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Mittäterschaft nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (1. Tatkomplex).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M1 hat sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf M2 schoss (2. Tatkomplex).
Ja!
3. M1 hat sich wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf M2 schoss (2. Tatkomplex).
Genau, so ist das!
4. M2 hat sich wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs (§§ 211, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) an sich selbst strafbar gemacht, wenn ihm der Schuss des M1 zugerechnet werden kann (2. Tatkomplex).
Ja, in der Tat!
5. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre und der gemäßigt subjektiven Theorie hatte M2 Tatentschluss zu der Tötung eines anderen Menschen in Mittäterschaft.
Ja!
6. Nach dem BGH und der h.L. ist der error in persona eines Mittäters grundsätzlich auch für den anderen Mittäter unbeachtlich.
Genau, so ist das!
7. Nach Ansicht des BGH und Teilen der Lit. ist der error in persona eines Mittäters selbst dann für den anderen Mittäter unbeachtlich, wenn er selbst Opfer der Tat geworden ist.
Ja, in der Tat!
8. Auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung hat M2 unmittelbar zur Tat angesetzt.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Okolyt
10.9.2022, 19:02:36
Super Fall, kam bei mir im schriftlichen Examen so vor 😊

Nora Mommsen
12.9.2022, 12:41:32
Hallo Okolyt, danke für die Rückmeldung. Magst du uns verraten, in welchem Bundesland du geschrieben hast? Dann können wir das entsprechend taggen :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Okolyt
12.9.2022, 13:59:03
In Niedersachsen 😊

HannaHaas
24.6.2023, 18:32:32
Hallo, erstmal vielen Dank für den tollen Fall! ich hätte nur eine Verständnisfrage bezüglich der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft, die am Ende hinter dem Mordversuch in Mittäterschaft zurücktritt. Warum spricht man hier nur von einer "versuchten" gefährlichen Körperverletzung, der Taterfolg ist doch eingetreten oder übersehe ich etwas anderes? LG😊

lennart20
25.6.2023, 21:03:10
Hallo Rébecca, Es ist zwar richtig, dass M2 tatsächlich durch den Schuss des M1 an der Gesundheit geschädigt und körperlich misshandelt wurde; indes ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Tatbeiträge der Mittäter über § 25 II StGB sich gegenseitig zugerechnet werden. Würde man den Körperverletzungserfolg dem M2 über § 25 II StGB zurechnen, würde man zu dem vom Wortlaut des § 223 I StGB nicht gedeckten Ergebnis kommen, dass M2 sich der Körperverletzung nach § 223 I StGB
schuldig gemacht hat. Der Schutzbereich des § 223 I StGB umfasst jedoch nicht die Verletzung an sich selbst, sondern lediglich Verletzungserfolge an einer anderen Person („Wer eine andere Person… (§ 223 I Hs.1 StGB)“). Daraus folgt, dass für M2 lediglich wegen eines untauglichen Versuchs strafbar sein kann. Wenn Dir noch weitere Fragen zu dem Fall kommen, empfehle ich die Ausführung im Rengier, § 44 Rn. 33, 12. Auflage.

lexspecialia
21.1.2025, 11:31:43
Aber M1 wäre schon wegen vollendet Körperverletzung an M2 strafbar oder ?

G0d0fMischief
7.10.2024, 13:22:43
Wie lässt sich vorliegend die Tatherrschaft des M2 begründen? M1 hat ja den Schuss abgegeben. Ich finde es vorliegend in einer Verfolgersituation schwer zu sagen, dass M2 den M1 von einer Schussabgabe hätte abhalten können. Aber vielleicht steh ich auch grad auf dem Schlauch. Nach Ansicht der Rspr. liegen ja die VSS für eine Mittäterschaft vor.

Cosmonaut
7.1.2025, 13:21:39
@[G0d0fMischief](217996) Da wir uns in der Versuchsprüfung befinden, müsste der M2
Tatentschlusszu einer gemeinschaftlichen Tatbegehung gehabt haben (um in seiner Vorstellung eine Zurechnung nach § 25 II StGB begründen zu können). I. Einen gemeinsamen Tatplan hatte sich M2 vorgestellt (à la „Jo M2, wenn wir verfolgt werden, schießt mind. einer von uns den Verfolger platt“) II. Vorstellung hinsichtlich der Leistung eines gewichtigen Tatbeitrags Problematisch ist, ob der B in seiner Vorstellung einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat. 1. Subjektiver Ansatz (BGH) - Mitwirkungshandl. könne auch geistige Ertüchtigung des Genossen sein; Billigung d. Schusses auf sich selbst nicht notw., da Sinnesänderungen des M1 nur nach den Vss. des § 24 II erheblich. 2. Objektiver Ansatz Andere berufen sich auf objektive Gesichtspunkte und stellen auf die Tatherrschaftslehre ab, allerdings auf unterschiedliche Weise. Nach Teilen der Literatur liegt Tatherrschaft über die gemeinsame Flucht nur dann vor, wenn die Mittäter kumulativ zusammenwirken; eine alternative Verwirklichung reiche nicht aus. Mittäterschaft sei vor allem dann zu verneinen, wenn der Beteiligte die maßgebliche Entscheidung über das „Ob“ der Tat dem anderen Tatbeteiligten anheimstellt. B hatte sich hier nicht vorgestellt, dass alle beide einen Beitrag zur Unschädlichmachung des Verfolgers leisten, sondern der Tatplan war darauf gerichtet, dass jeder von ihnen ohne Mitwirkung ggf. den Verfolger ausschaltet. Nach dieser Ansicht hätte der B hier seiner Vorstellung nach also selbst schießen müssen, um Tatherrschaft zu erlangen. Die Gegenansicht hält es für ausreichend, dass ex-ante die Möglichkeit besteht, dass es auf den verabredeten Tatbeitrag des beschossenen Mittäters hätte ankommen können. Da B sich ebenso wie A vorstellte, eine Situation könnte eintreten, in der sie verfolgt würden, hielten beide es im Vorhinein für möglich, dass es auf ihren Tatbeitrag ankommen könnte. Nach dieser Ausformung der Tatherrschaftslehre wäre also
Tatentschlussgegeben. Gegen erstere spricht, dass die Zurechnung von Tatbeiträgen gerade dem Wesen der Mittäterschaft entspricht. Wäre stets ein kumulatives Zusammenwirken erforderlich, würde der Anwendungsbereich von § 25 II StGB erheblich eingeschränkt. Vielmehr müsste ein funktionales Verständnis der Mittäterschaft ausschlaggebend sein, wonach auch eine gewichtige Tatbeteiligung im Vorhinein ausreicht, hier in Gestalt des unbeschränkten Tatplans, auf etwaige Verfolger zu schießen. Dagegen könnte aber zumindest eingewandt werden, dass B im Moment des Schusses auf sich selbst die Tatherrschaft verloren hat. Nach hier vertretener Ansicht ist sowohl mit dem subjektiven Ansatz als auch mit der weiteren Tatherrschaftslehre von einem gewichtigen Tatbeitrag auszugehen (a.A. vertretbar).

G0d0fMischief
7.10.2024, 13:22:43
Wie lässt sich vorliegend die Tatherrschaft des M2 begründen? M1 hat ja den Schuss abgegeben. Ich finde es vorliegend in einer Verfolgersituation schwer zu sagen, dass M2 den M1 von einer Schussabgabe hätte abhalten können. Aber vielleicht steh ich auch grad auf dem Schlauch. Nach Ansicht der Rspr. liegen ja die VSS für eine Mittäterschaft vor.

lexspecialia
21.1.2025, 10:52:04
Hallo Leute, ich tue mich manchmal schwer eben solche kombinationen aus Versuch und Mittäterschat zu prüfen, da ich nicht weiss welche elemente von der Mittäterschaft im Versuchsaufbau einzubauen sind. Daher wollte ich mal fragen, ob mein Aufbau den ich mir denke stimmen würde: A. Strafbarkeit M1 & M2 §§ 242, 244 I Nr.1a , 25 II , 22 ,23 StGB O. Vorprüfung -> keine
VollendungI.TB 1. subjektiver TB a)
Tatentschluss->
Vorsatzbzgl. sämtlicher obj. TB-Merkmale (f.b.s.,
Wegnahme,
Gewahrsamsbruch) ->
Vorsatzbzgl. subj. Merkmale (zusätzlich) -> Absicht zueignen und aneignen ->
Vorsatzbzgl mittäterschaftliche Begehung : gemeinsamer Tatplan von M1 & M2 ( ALSO hier der Einbau von Mittäterschaft ? ) b)
unmittelbares Ansetzen-> Einzellösung vs. Gesamtlösung II. RW III.
Schuldwäre das so richtig ? würde mich sehr gern über ergänzungen freuen :)