Verfolger-Fall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 flüchten nach einem versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl. Da M1 den hinter ihm laufenden M2 für einen Verfolger hält, schießt er mit Tötungsvorsatz auf ihn. Er trifft M2 in den Oberarm. Vorher hatten M1 und M2 verabredet, notfalls Verfolger zu erschießen, um ihre Entdeckung zu verhindern.
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Einordnung des Falls
Verfolger-Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 und M2 haben sich wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Mittäterschaft nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (1. Tatkomplex).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M1 hat sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf M2 schoss (2. Tatkomplex).
Ja!
3. M1 hat sich wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er auf M2 schoss (2. Tatkomplex).
Genau, so ist das!
4. M2 hat sich wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs (§§ 211, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) an sich selbst strafbar gemacht, wenn ihm der Schuss des M1 zugerechnet werden kann (2. Tatkomplex).
Ja, in der Tat!
5. Auf Grundlage der Tatherrschaftslehre und der gemäßigt subjektiven Theorie hatte M2 Tatentschluss zu der Tötung eines anderen Menschen in Mittäterschaft.
Ja!
6. Nach dem BGH und der h.L. ist der error in persona eines Mittäters grundsätzlich auch für den anderen Mittäter unbeachtlich.
Genau, so ist das!
7. Nach Ansicht des BGH und Teilen der Lit. ist der error in persona eines Mittäters selbst dann für den anderen Mittäter unbeachtlich, wenn er selbst Opfer der Tat geworden ist.
Ja, in der Tat!
8. Auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung hat M2 unmittelbar zur Tat angesetzt.
Ja!
Fundstellen
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