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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B haben einen Auto-Unfall. A geht davon aus, er hätte den Unfall verschuldet und meldet dies seiner Versicherung V. V erstattet B die Reparaturkosten (€4.000). Später stellt sich heraus, dass B den Unfall verschuldet hat.

Einordnung des Falls

Fehlen einer Anweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat die Gutschrift auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über den Betrag (€4.000) "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BG).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. B hat durch die Überweisung eine Gutschrift auf seinem Konto in dieser Höhe erlangt. In der Gutschrift auf seinem Konto liegt rechtlich ein abstraktes Schuldversprechen der Bank (§ 780 BGB): Die Bank verspricht, dem B im Kontokorrent einen Betrag in dieser Höhe zu schulden.

2. B hat die Gutschrift "durch Leistung" der V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Es liegt ein Fall der Drittzahlung (§ 267 BGB) vor, auch wenn V nur denkt, dass A zur Leistung verpflichtet ist. Die V zahlt an den B, auf die (vermeintliche) Schuld des A und zwar auf Grund des Versicherungsvertrags (Deckungsverhältnis). Wenn die Verbindlichkeit des Dritten nicht bestand, ist eine Leistungskondiktion gegen den Scheingläubiger möglich, außer der vermeintliche Schuldner hat die Zahlung zurechenbar verursacht. Hier hat A keine Weisung erteilt. Eine solche konnte und brauchte A nicht zu geben. V prüft selbstständig, ob der Anspruch des B besteht und ob der Versicherungsvertrag zur Zahlung dieses Anspruchs verpflichtet. Abweichend von anderen Anweisungsfällen hat der vermeintliche Schuldner hier nicht genug Veranlassung gegeben, in die Rückabwicklung miteinbezogen zu werden. V kann direkt vom Scheingläubiger B kondizieren.

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