Falsche Altersangabe als Sachverständige

14. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Sachverständige vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.

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Einordnung des Falls

Falsche Altersangabe als Sachverständige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".

Ja, in der Tat!

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Gegenstand der Aussage und damit der Wahrheitspflicht des Zeugen sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen sowie bei Sachverständigen auch den Tatsachen gleichzustellende Werturteile. Die Reichweite dieser Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt.
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2. Indem T ein jüngeres Alter angibt, sagt sie falsch aus.

Nein!

Bei Zeugen gehören Angaben zur Person zum Vernehmungsgegenstand (§ 68 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei Sachverständigen ist dies streitig: Nach einer Ansicht sind Angaben zur Person ebenso Teil der Vernehmung als Sachverständiger. Nach anderer Ansicht unterfallen diese Angaben gerade nicht der Aussage als Sachverständiger, da bei diesem der Vernehmungsgegenstand durch die Formulierung des Gutachtenauftrages definiert wird. Das Gericht könne auch den Sachverständigen als Zeugen vernehmen, wenn es dessen Aussage auf die persönlichen Verhältnisse erstrecken will. Relevant für die richtige Tatsachenfeststellung ist im Rahmen der Sachverständigenvernehmung grundsätzlich nur dessen Gutachten, nicht aber die persönlichen Verhältnisse. T macht eine Aussage als Sachverständige, sodass die Angaben zur Person (hier: Alter) nicht Teil der Vernehmung sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUKA

Lukas_Schulle

20.10.2024, 17:26:48

Ist der § 72 StPO nicht insoweit eindeutig, dass der sechste Abschnitt entsprechend für Sachverständige gilt, "soweit nicht den nachfolgenden §§ abweichende Vorschriften getroffen sind". Also ich verstehe, dass Sachverständige dem Verfahrensgegenstand entfernter gegenüberstehen und einen "objektiveren" Beitrag leisten, als ein Zeuge, aber bei strenger Anwendung des Gesetzes, spricht hier vieles für eine Falschaussage.

TI

Timurso

21.10.2024, 10:42:26

Man könnte auch am Gesetz argumentieren, dass die Verpflichtung des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens aus § 75 StPO eine abweichende Vorschrift ist, die die Pflichten des Sachverständigen anders regelt als die §§ 68, 69 StPO für den Zeugen.


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