Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Altersangabe als Sachverständige
Falsche Altersangabe als Sachverständige
16. April 2025
3 Kommentare
4,9 ★ (6.808 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Sachverständige vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Falsche Altersangabe als Sachverständige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T ein jüngeres Alter angibt, sagt sie falsch aus.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukas_Schulle
20.10.2024, 17:26:48
Ist der § 72 StPO nicht insoweit eindeutig, dass der sechste Abschnitt entsprechend für Sachverständige gilt, "soweit nicht den nachfolgenden §§ abweichende Vorschriften getroffen sind". Also ich verstehe, dass Sachverständige dem Verfahrensgegenstand entfernter gegenüberstehen und einen "objektiveren" Beitrag leisten, als ein Zeuge, aber bei strenger Anwendung des Gesetzes, spricht hier vieles für eine Falschaussage.
Timurso
21.10.2024, 10:42:26
Man könnte auch am Gesetz argumentieren, dass die Verpflichtung des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens aus § 75 StPO eine abweichende Vorschrift ist, die die Pflichten des Sachverständigen anders regelt als die §§ 68, 6
9 StPOfür den Zeugen.

FW
4.2.2025, 15:43:24
Ich finde dafür spricht insbesondere auch, dass die Erfahrung des Sachverständigen und somit die inhaltliche Aussagekraft seines Gutachtens mit seinem Alter wesentlich in Verbindung steht. Das Gericht wird nämlich gerade in Fällen, wo eine langjährige Freiheitsstrafe droht, wohl eher einen Gutachter beauftragen, der auch viel Erfahrung in dem Bereich hat. Deswegen ist das Alter - ähnlich wie beim Zeugen - relevant. Beim Zeugen wäre das außer der Identifizierung möglicherweise auch nur hinsichtlich der Wahrnehmungsfähigkeit beachtlich, da jüngere Personen bekanntermaßen besseres Gehör und besser Augen haben.