Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor der Staatsanwaltschaft.

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Einordnung des Falls

Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des § 153 StGB setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.

Genau, so ist das!

Strafbar sind Falschaussagen nur vor einem (staatlichen, grundsätzlich inländischen) Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle.
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2. Die Staatsanwaltschaft zählt zu den "anderen zuständigen Stellen" (§ 153 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Entgegen weit verbreiteten Vorstellungen ist die Staatsanwaltschaft keine solche Stelle. Dies folgt aus § 161a Abs. 1 S. 3 StPO. Die Falschaussage des T vor der Staatsanwaltschaft erfüllt also nicht den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB). Er begeht vielmehr einen straflosen Versuch. Auch die Polizei ist keine solche Stelle. Die mangelnde Zuständigkeit folgt für die Polizei aus § 163 Abs. 3 S. 3 StPO (fehlende Verweisung auf § 59 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SUSA

Susanne

17.1.2024, 09:44:48

Ist das hier eher ein

untauglicher Versuch

?

JUL

Julian

10.2.2024, 08:35:50

§ 153 StGB ist ein Vergehen, dass eine Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich anordnet. Mithin kommt ein Versuch schon deshalb nicht in Betracht. Des Weiteren käme wohl auch bei der Strafbarkeit des Versuches ein

Wahndelikt

in Betracht.


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