Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor der Staatsanwaltschaft.
Einordnung des Falls
Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des § 153 StGB setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.
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Genau, so ist das!
Strafbar sind Falschaussagen nur vor einem (staatlichen, grundsätzlich inländischen) Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle.
2. Die Staatsanwaltschaft zählt zu den "anderen zuständigen Stellen" (§ 153 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!