Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor der Staatsanwaltschaft.
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Einordnung des Falls
Zuständige Stelle: Staatsanwaltschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des § 153 StGB setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Staatsanwaltschaft zählt zu den "anderen zuständigen Stellen" (§ 153 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Susanne
17.1.2024, 09:44:48
Julian
10.2.2024, 08:35:50
§ 153 StGB ist ein Vergehen, dass eine Versuchsstrafbarkeit nicht ausdrücklich anordnet. Mithin kommt ein Versuch schon deshalb nicht in Betracht. Des Weiteren käme wohl auch bei der Strafbarkeit des Versuches ein
Wahndeliktin Betracht.