Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 1

Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte bei O stehlen. Zur Sicherheit nimmt er eine Waffe mit. Als er gerade aus seinem Haus geht, um zu O zu fahren, bricht er sich das Bein und muss ins Krankenhaus.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Diebstahls mit Waffen (§§ 242 Abs. 1 StGB, 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Diebstahl ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 12 Abs. 2, 242 Abs. 2 StGB). Auch der Diebstahl mit Waffen ist ein Vergehen und nur aufgrund von § 244 Abs. 2 StGB strafbar.
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls mit Waffen.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen einen Diebstahl mit Waffen zu begehen.

3. T hat durch das Beisichführen einer Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Nein, das trifft nicht zu!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein unmittelbares Ansetzen liegt nicht alleine deshalb vor, weil der Qualifikationstatbestand des Beisichführens erfüllt ist, zumal häufig bereits in der Formulierung an das Grunddelikt angeknüpft wird. Der Versuchsbereich kann durch den „qualifizierten“ Tatentschluss nicht derart vorverlegt werden. T hat daher nicht unmittelbar angesetzt. Der erhöhte Strafrahmen der Qualifikation liegt auch immer in einer Unrechtssteigerung gegenüber dem Grunddelikt, nicht aber in einem für sich stehenden Unrecht; hier also in der gesteigerten Gefahr während des Diebstahls eine Waffe zur Hand zu haben, nicht aber im bloßen Tragen einer Waffe unabhängig vom Diebstahlsgeschehen.
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