Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
16. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor dem Rechtsreferendar.
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Einordnung des Falls
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rechtsreferendar ist eine "andere zuständige Stelle" (§ 153 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
1.2.2023, 17:20:49
Wann würde man denn vor einem Referendaren / einer Referendarin aussagen?

Nora Mommsen
4.2.2023, 10:30:48
Hallo Sniter, es ist natürlich grundsätzlich möglich, dass z.B. eine Vernehmung erfolgt, bei der ein Referendar/eine Referendarin beteiligt ist. Bei einer Sitzungsvertretung wäre natürlich immernoch der Richter beteiligt. Eine Aussage allein vor einem Referendar ist vermutlich eher unüblich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team