Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor dem Rechtsreferendar.
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Einordnung des Falls
Zuständige Stelle: Rechtsreferendar
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rechtsreferendar ist eine "andere zuständige Stelle" (§ 153 StGB).
Nein!
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