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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er vor dem Rechtsreferendar.

Einordnung des Falls

Zuständige Stelle: Rechtsreferendar

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.

Ja, in der Tat!

Strafbar sind Falschaussagen nur vor einem (staatlichen, grundsätzlich inländischem) Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle.

2. Der Rechtsreferendar ist eine "andere zuständige Stelle" (§ 153 StGB).

Nein!

Den Rechtsreferendaren fehlt es an der Zuständigkeit (§ 10 S. 2 GVG). Die Falschaussage des T vor dem Referendar erfüllt also nicht den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB). Er begeht vielmehr einen straflosen Versuch. Auch Rechtspflegern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG) und in der Regel Notaren (§ 22 BNotO) fehlt es an der Zuständigkeit.

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SN

Sniter

1.2.2023, 17:20:49

Wann würde man denn vor einem Referendaren / einer Referendarin aussagen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:30:48

Hallo Sniter, es ist natürlich grundsätzlich möglich, dass z.B. eine Vernehmung erfolgt, bei der ein Referendar/eine Referendarin beteiligt ist. Bei einer Sitzungsvertretung wäre natürlich immernoch der Richter beteiligt. Eine Aussage allein vor einem Referendar ist vermutlich eher unüblich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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