Drohung - ungeladene Waffe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will Os Uhrensammlung. Dazu bricht er bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er eine ungeladene Pistole und sagt, dass er sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.
Einordnung des Falls
Drohung - ungeladene Waffe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T eine ungeladene Pistole gezogen und der O gesagt hat, er werde sie erschießen, hat er O mit einer „gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“ (§ 249 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!