[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will Os Uhrensammlung. Dazu bricht er bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er eine ungeladene Pistole und sagt, dass er sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.

Einordnung des Falls

Drohung - ungeladene Waffe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T eine ungeladene Pistole gezogen und der O gesagt hat, er werde sie erschießen, hat er O mit einer „gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“ (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Bei der Drohung kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände an. Es genügt, wenn bei dem Opfer der Eindruck entsteht, dass ihm Gefahr für Leib oder Leben droht. Demnach erfasst der Drohungsbegriff auch vorgetäuschte Drohungen – oft mit Scheinwaffen –, sofern sie beim Raubopfer den Anschein der Ernstlichkeit erwecken sollen und tatsächlich ernst genommen werden. Darin, dass O verängstigt auf die ungeladene Waffe reagierte und dadurch auf Widerstand verzichtete, zeigt sich, dass sie die Drohung auch ernst genommen hat. T hat mithin mittels Drohung die Wegnahme vollzogen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024