Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat es auf Os wertvolle Uhrensammlung abgesehen. Er bricht bei O ein. Da er nicht will, dass O ihn daran hindert, mit Uhren bepackt die Wohnung zu verlassen, zieht er seine Pistole und sagt ihr, dass er morgen zurückkommen und sie erschießen werde, wenn sie ihn nicht gehen lasse. Verängstigt zieht sich O zurück.
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Einordnung des Falls
Drohung – Gegenwärtigkeit der Gefahr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja!
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2. Zur Wegnahme der Uhren hat T der O „mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“ (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amtsanwaltsanwärter
20.2.2021, 19:10:51
Der Sachverhalt ist etwas dünn. Die Wegnahme könnte bei Uhren auch schon vollzogen sein und die
Drohungzur Beutesicherung erfolgt sein.
Vulpes
22.2.2021, 10:46:33
Ich weiß was du meinst, aber wenn kein Hinweis auf ein Enklave gegeben ist würde ich davon ausgehen, dass die Wegnahme innerhalb des Herrschaftsbereichs der O nicht vollendet wurde. Ansonsten ist das Sachverhaltsquetsche 🙂
juramen
21.12.2022, 17:38:26
Aber O hätte doch dann jederzeit die Polizei um Hilfe bitten können und diese den Eintritt des Übels verhindern, wo ist hierbei dann die Gegenwärtigkeit?
Klima-Kleber
30.12.2022, 11:59:06
Der Gedanke kam mir auch…
Peter
27.2.2024, 14:13:06
So, wie ich das verlinkte BGH Urteil verstehe, wendet der BGH den Begriff der Gegenwärtigkeit hier quasi "raubspezifisch" an und weicht von der iE strenger auszulegenden "Gegenwärtigkeit" iRd § 34 StGB insofern ab. Sinn und Zweck dieses Verständnisses der Gegenwärtigkeit ist hier effektive Schutz des Nötigungsopfers. "Zum wirksamen Schutz von Erpressungsopfern darf der Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren anders als bei der anderen Zwecken dienenden Regelung des rechtfertigenden Notstands in § 34 StGB, von der die in der Rechtsprechung benutzten Begriffsumschreibungen hergeleitet sind ... , nicht zu eng verstanden werden "