Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 2
Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in ein Bürogebäude ein, um dort nach Bargeld zu suchen. Er rechnet damit, dort erst einen Safe finden zu müssen und diesen zu öffnen. Er findet bereits keinen Safe und verlässt das Gebäude.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.
Ja, in der Tat!
3. T hat durch das Einbrechen in das Bürogebäude „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Nein!
4. Ein „unmittelbares Ansetzen“ ergibt sich daraus, dass T das Regelbeispiel nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura
28.4.2022, 12:45:51
Sieht der BGH das auch so? Ich dachte, wenn das Grunddelikt im Versuch stecken bleibt, aber das Regelbeispiel erfüllt ist, bejaht der BGH dennoch das unmittelbare Ansetzen. Als Argumente werden dann die Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele, sowie die Strafmilderung nach § 23 II angeführt. Oder irre ich mich gerade? 😅
Lukas_Mengestu
3.5.2022, 13:31:09
Hallo Laura, einen sehr schönen Überblick über die jüngere Rechtsprechung des BGH in diesem Kontext liefert der Aufsatz von Hoven/Hahn, Der Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahls, NStZ 2021, 588. Denn in den letzten 8 Jahren haben die Senate hier eine ganze Reihe von Urteilen gefällt und dabei nicht immer einheitlich geurteilt. So hat der 3. Senat 2014 noch geurteilt, dass die Verwirklichung (!) des Regelbeispiels nur dann das Vorbereitungsstadium überschreite, wenn zugleich zum Grunddelikt angesetzt werde (BGH NStZ 2015, 207 - Einbruch in die Sparkasse, aber noch nicht damit begonnen, die Geldausgabeautomaten zu öffnen). Auch der 2.+5. Senat stellten in der Folge grundsätzlich auf das Ansetzen zum Grunddelikt ab. Dem stellte sich dann der 4. Senat gleich in zwei Entscheidungen entgegen, der bereits in dem Ansetzen zum Regelbeispiel ein
unmittelbares Ansetzenzur Verwirklichung des Grunddelikts sah (BGH NStZ 2020, 353; BeckRS 2020, 12230). Der 5. Senat ist dem nun zwischenzeitlich in Teilen gefolgt (https://applink.jurafuchs.de/mJfwmye9Ipb) und lässt nun bei Angriffen auf Schutzmechanismen auch das unmittelbare Ansetzen hierzu als
unmittelbares Ansetzenzum Grunddelikt genügen, wenn "sich der Täter bei dessen Überweindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt". Trotz dieser geänderten Rechtsprechung des 5.Senats liegt im vorliegenden Fall mit dem Einbruch noch kein
unmittelbares Ansetzenvor. Denn nach der Vorstellung des T musste er im Gebäude auch noch einen Safe überwinden. Er hatte mit der Verwirklichung des Regelbeispiels also gerade noch nicht zum Grunddelikt unmittelbar angesetzt (vgl. auch BGH NStZ 2015, 207). Die Falllösung stimmt also durchaus auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jess11O
1.8.2024, 23:00:13
Es ist gut möglich, dass ich ein wenig auf dem Schlauch stehe, aber können hierdurch nicht enorme Strafbarkeitslücken entstehen? Jeder Täter könnte sich ja zumindest vor der Strafbarkeit wegen eines versuchten Diebstahls schützen, indem er behauptet, er dachte, das Geld würde sich in einem Safe befinden. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Tinki
4.9.2024, 17:08:44
Ich denke solche potentiellen Schutzbehauptungen muss man dann einfach auf ihre Plausibilität überprüfen. Also auf dein Bsp. bezogen: Hatte der Täter Werkzeug dabei, um einen Safe aufzubrechen? Und bezogen auf die Strafbarkeitslücke würde ich mir die Frage stellen, ob es überhaupt eine gibt. Denn das Unrecht, hier z.B. mit der Tür wird ja trotzdem bestraft.