Öffentliches Recht
Grundrechte
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Grundfall: Begriffsverständnis "Wissenschaft, Forschung und Lehre"
Grundfall: Begriffsverständnis "Wissenschaft, Forschung und Lehre"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Biologe B versucht, in umfangreichen Experimenten herauszufinden, wieso Spinnen ihre Netze in bestimmten Formen bauen. Die Ergebnisse seiner Arbeit vermittelt er regelmäßig in Biologie-Vorlesungen an Studierende.
Diesen Fall lösen 99,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Begriffsverständnis "Wissenschaft, Forschung und Lehre"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B betreibt Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Experimente des B stellen Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG dar.
Ja!
3. Die Vorlesungen des B stellen Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
14.7.2023, 13:13:05
Ist das Veröffentlichen einer Forschungsarbeit/Doktorarbeit auch „Lehre“ im Sinne dieser Norm?
Lea
4.9.2023, 12:46:30
Zur Lehre zählt kein Schulunterricht, richtig ?
Lukas_Mengestu
26.9.2023, 12:21:45
Hallo Lea, in der Tat fällt der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht in den Schutzbereich der Norm. Der Lehrbegriff in Art. 5 GG ist eng mit der Forschungsfreiheit verknüpft. Es geht also um die Wiedergabe bzw. Weitergabe des Erforschten. An dieser Verbindung fehlt es dem Unterricht an Schulen, sodass dieser nicht in den Schutzbereich fällt (näher dazu: BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 183). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team