Öffentliches Recht
Grundrechte
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Begriff Wissenschaftliche Forschung
Begriff Wissenschaftliche Forschung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Soziologe S befragt Probanden zu ihren Essgewohnheiten. Die meisten Fragen stellt er, um herauszufinden, wie Essgewohnheiten und Einkommen miteinander zusammenhängen. Manchmal aber fragt S nur, wie oft die Probanden Insekten essen würden. Dies tut er dann aus reiner Belustigung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Begriff Wissenschaftliche Forschung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit den Fragen durch die S herausfinden will, wie Essgewohnheiten und Einkommen miteinander zusammenhängen, betreibt er Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch mit den Fragen zum Konsum von Insekten betreibt S Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG.
Nein!
3. Die Fragen zum Zusammenhang von Essgewohnheiten und Einkommen stellen Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG dar.
Genau, so ist das!
4. Auch die Fragen zu den Insekten stellen Forschung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG dar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
3.2.2022, 12:28:59
Merkhilfe: FErnWEh Forschung = Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse
Lukas_Mengestu
3.2.2022, 13:07:22
Besten Dank, Ri! Das haben wir direkt mit aufgenommen :-)