Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Deliktsrecht
Anspruch eines verletzten Kleinkindes gegen seine Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung
Anspruch eines verletzten Kleinkindes gegen seine Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung
4. April 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V besucht mit seiner 3-jährigen Tochter T ein Reitturnier. Auf dem Gelände steht ein Pferdeanhänger. Darin ist das Pferd des Freizeitreiters R angeleint. Wegen Hitze ist die Anhängertür geöffnet. Während sich V mit anderen Besuchern unterhält, steigt T in den Anhänger, wo das Pferd erschrickt und sie verletzt.
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Einordnung des Falls
Anspruch eines verletzten Kleinkindes gegen seine Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R zahlt Schadensersatz und Schmerzensgeld an T. Darauf hatte T auch einen Anspruch gegen ihn (§§ 833 S. 1, 253 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Anspruch der T gegen R auf Schadensersatz bestand außerdem gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. R möchte Regress bei V nehmen. Das ist grundsätzlich dann möglich, wenn R und V gegenüber T Gesamtschuldner waren.
Ja!
4. Zwischen V und T bestand kein (vor-)vertragliches Verhältnis. Deshalb kommen nur die deliktischen Anspruchsgrundlagen der §§ 823ff. BGB in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Zum Pflichtenkatalog der elterlichen Sorge gehört auch die Beaufsichtigung des Kindes (Aufsichtspflicht).
Ja, in der Tat!
6. V hat eine ihm gegenüber T obliegende Pflicht aus der elterlichen Sorge verletzt.
Ja!
7. Möglicherweise greift aber das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB zugunsten des V. Ob dieses auch für Verletzungen der Aufsichtspflicht gilt, ist umstritten.
Genau, so ist das!
8. Wenn vorliegend der Maßstab des § 1664 Abs. 1 BGB auch für die Aufsichtspflicht des V gegenüber T gilt, haftet V nur für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
9. Da V vorliegend zu seiner Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nichts vorgetragen hat, haftet er weiterhin auch für einfache Fahrlässigkeit.
Ja!
10. Vor der Zahlung durch R haftete V gegenüber T gemäß §§ 1664 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Genau, so ist das!
11. Daneben haftete V gegenüber T auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ja, in der Tat!
12. Die übrigen Voraussetzungen der Gesamtschuld lagen vor, sodass R bei V Regress nehmen kann.
Ja!
13. Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet. R kann V also in Höhe der Hälfte der an T gezahlten Summe in Regress nehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
14. R kann V in Höhe des vollen Schadensersatzes in Regress nehmen.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eddietheeagle
18.1.2022, 06:57:23
Kann man die Kernaussage hier so zusammenfassen: Tatsächliches verdrängt vermutetes Verschulden iRd 840 ?
Victor
18.1.2022, 08:50:46
Richtig. Im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander.
Der Paragraf
30.1.2022, 23:38:56
* vermutetes Verschulden und Gefährdungshaftung

Isabell
22.1.2022, 14:02:00
Wo findet sich denn in der Aufgabe die Info dazu, was von den Parteien vorgetragen wurde?
Victor
23.1.2022, 00:57:35
Es liegt ja gerade kein Vortrag vor. Das ist ja hier der Unterschied zum Originalfall wenn ich das richtig verstanden habe.
e.wigkeitsklausel
7.3.2024, 00:32:55
Ähnliche Konstelation lief im Examen Rheinland-Pfalz 2024/1
e.wigkeitsklausel
7.3.2024, 00:35:11
Wichtig: Einigen war es unbekannt, dass $1664 AGL ist.

Nora Mommsen
8.3.2024, 12:05:49
Hallo e.wigkeitsklausel! Danke für den Tipp, das haben wir entsprechend getagt :) Und ein sehr wichtiger Hinweis! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Ines
9.2.2025, 00:20:39
@[e.wigkeitsklausel](237246) Kannst du mir bitte sagen was noch lief in 2024? Wäre unendlich dankbar
as.mzkw
29.8.2024, 19:14:28
Dass § 1664 I BGB jedenfalls nach hM eine eigene AGL ist mir geläufig. Aber was genau soll jetzt die (vor-)vertragliche Beziehung zwischen Eltern und Kind sein, nach der gefragt wird?
Leo Lee
1.9.2024, 08:21:57
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute Frage! Der Teil mit dem (vor-)vertraglichen Schuldverhältnis haben wir deshalb eingebaut, weil ein schuldrechtliches Verhältnis vorliegend
nicht einschlägigwar, allerdings streng genommen in einem Gutachten angesprochen werden muss, ehe auf das Deliktsrecht rekurriert wird (erstmal die vertraglichen, danach die gesetzlichen Ansprüche). Ein solches Verhältnis gibt es natürlich vorliegend nicht, weshalb hierzu auch keine sonderlichen Ausführungen erfolgten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
as.mzkw
1.9.2024, 09:49:59
Danke für die Antwort! @[Leo Lee](213375) Dann ist die von der Antwort glaube ich falsch generiert. Wenn ich auf die Frage, dass zwischen Vater und Kind kein (vor-)vertragliches SchuldV besteht und daher nur Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen mit „Stimmt“ antworte wird es mir als falsch angezeigt. Daher rührte meine Frage, eben weil ich es wie du verstanden habe und ja in der Tat in dem Fall keine (vor-)vertragliche Beziehung zwischen Vater und Kind besteht.
Ryd
7.12.2024, 21:50:43
Begründet die Verpflichtung gemäß § 1664 I BGB nicht dann ein gesetzliches Schuldverhältnis?
as.mzkw
28.12.2024, 15:37:37
@[Ryd](257146) Vermutlich, was anderes kann es ja dann nicht sein.

Esther
28.2.2025, 14:35:50
Ich glaube die Antwort ist deswegen ,,Stimmt nicht'', weil zwar kein
vorvertragliches Schuldverhältnisbesteht, die §§823ff. aber trotzdem nicht die einzigen Anspruchsgrundlagen sind... :)

MenschlicherBriefkasten
5.11.2024, 11:22:20
Die
Verkehrssicherungspflichtverletzung wird mit folgender Begründung abgelehnt: "Allerdings habe er nicht damit rechnen müssen, dass Kleinkinder sich unbeaufsichtigt Zutritt zu dem Anhänger verschaffen würden. Er habe deshalb schon keine
Verkehrssicherungspflichtverletzt (...)" - Gehört ein "Nicht-damit-rechnen-Müssen" zum Prüfprogramm innerhalb der VSP? Grundsätzlich prüft man doch: (1) Schaffen oder Unterhalten einer Gefahrenquelle (2) Treffen der notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen, um Schäden anderer zu verhindern. Das "Nicht-damit-rechnen-Müssen" würde ich eher in der Kausalität verorten, Stichwort
Schutzzweck der Norm. Bitte um Erläuterung.

kithorx
21.1.2025, 10:45:15
Vielleicht wird das Nicht-damit-rechnen-Müssen unter (2) bei der Notwendigkeit der Vorkehrungen mitberücksichtigt? Aber eine berechtigte Frage!

inchen9
30.1.2025, 13:55:35
hallo, woraus ergibt sich sodann das erforderliche Schuldverhältnis?

MenschlicherBriefkasten
10.3.2025, 13:01:23
@[inchen9](230171) aus § 1664 I BGB.

MenschlicherBriefkasten
10.3.2025, 13:03:59
Warum ergibt sich das Schuldverhältnis nicht bereits aus § 1626 I BGB? In diesem ist ja sogar von der Pflicht der Eltern, für das Kind zu sorgen, die Rede. Ich hätte jetzt intuitiv §§ 280 I, 241 iVm § 1626 I als Anspruchsgrundlage gewählt.