+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D ist bei O zu Gast und stiehlt dessen wertvolle Taschenuhr. Empört über die Dreistigkeit des D gibt O bei der Polizei an, dass D ihm die Uhr unter Verabreichung einer Tracht Prügel entrissen habe.

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Einordnung des Falls

Übertreibung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat den D "falsch" verdächtigt (§ 164 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Verdächtigung ist falsch, wenn der Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig dargestellt wird. Entscheidende Punkte sind solche, welche die rechtliche Bewertung der Tat betreffen. Bloße Übertreibungen sind nicht ausreichend. O hat den einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) von D zu einem Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) aufgebauscht und damit die rechtliche Bewertung der Tat verändert. O hat D also falsch verdächtigt.
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2. O hat den D "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann. Dies kann nicht nur durch eine Tatsachenbehauptung, sondern auch dadurch geschehen, dass eine Beweislage geschaffen wird, die einen Dritten in Verdacht bringt. O hat bei der Polizei angegeben, dass D ihm die Uhr unter Verabreichung einer Tracht Prügel entrissen habe. Diese Aussage ist dazu geeignet, einen Verdacht gegen D zu begründen.
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