Einwilligung des Verdächtigen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wurde während des Überfahrens einer roten Ampel geblitzt. Als sie einen Anhörungsbogen erhält, trägt sie auf Anraten ihres Bruders O ein, dass dieser gefahren wäre, um dem Erlass eines gegen sie selbst gerichteten Bußgeldbescheids zu entgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einwilligung des Verdächtigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand von § 164 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach h.M. ist T durch eine Einwilligung von O gerechtfertigt.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
b333
13.1.2024, 12:05:54
Steht das nicht im Widerspruch zu den vorherigen Aussagen über die geschützten
Rechtsgüter? Die
Rechtsgüterstehen alternativ zueinander, also kann der Beschuldigte in das betroffene Rechtsgut ( Schutz des Individuum vor unbegründeten staatlichen Maßnahmen) mMn einwilligen.
Timurso
13.1.2024, 15:26:09
Was meinst du mit "die
Rechtsgüterstehen alternativ zueinander"? Vorliegend werden auch Allgemein
rechtsgütergeschützt, daher ist eine Einwilligung nicht möglich.
b333
13.1.2024, 18:35:27
Im Fall einer falschen Verdächtigung im Ausland, reicht es aus, dass der Verdächtigte ein Deutscher ist. Dann greift das
Schutzgutdes individuellen Verfolgungsschutzes (Es müssen also nicht beide vorliegen, um eine Strafbarkeit nach § 164 zu begründen). In diesem Fall liegen aber beide vor und deshalb, ist eine Einwilligung in nur eins der beiden nicht möglich, richtig ?
Leo Lee
14.1.2024, 12:17:38
Hallo b333, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat geht die h.M. von der Alternativitätstheorie aus, die eben zwei möglichen
Rechtsgütererfasst (Individualrecht auf Schutz vor ungerechtfertigten Verfolgungen und Kollektivrecht der Rechtspflege). Beachte allerdings, dass wenn der Täter ggü. einer INLÄNDISCHEN
Behördeeine solche falsche Verdächtigung tätigt, immer zumindest die Rechtspflege betroffen sein wird. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betroffene überhaupt einwilligt, weil aufgrund der Alternativität eben nie in die Rechtspflege eingewilligt werden kann (siehe Subsumtion zur letzten Frage). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Zopfs § 164 Rn. 2 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
b333
14.1.2024, 12:59:37
Super habe ich verstanden ! Danke für die schnelle Antwort !