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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hotelbetreiberin H möchte befristet für die Sommersaison Kellner K anstellen. Die Befristungsabrede ist im Arbeitsvertrag schriftlich geregelt. Neben dem Arbeitsvertrag existiert eine Anlage zum Dienstwagen. Nur die Anlage unterzeichnen H und K eigenhändig.

Einordnung des Falls

Einheitliche Vertragsurkunde, § 14 TzBfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich auf derselben Urkunde zu erfolgen.

Ja, in der Tat!

Bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Anforderungen richten sich nach § 126 BGB. Danach hat bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf einer Urkunde zu erfolgen (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Ausnahme ist für den Fall von mehreren gleichlautenden Urkunden vorgesehen (§ 126 Abs. 2 S. 2 BGB). Ausreichend ist, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Das Schriftformerfordernis betrifft die vertragliche Befristungsabrede. Die Unterzeichnung der vereinbarten Befristung muss von H und K in einer Urkunde vorgenommen werden.

2. H und K wahren das Schriftformerfordernis durch die Unterzeichnung der Anlage.

Nein!

Die Unterzeichnung einer Anlage zum Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede ist ausreichend, wenn diese eine einheitliche Urkunde bilden (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB) und die Anlage inhaltlich die Befristungsabrede umfasst. Die Einheitlichkeit der Urkunde setzt nicht zwingend eine körperliche Verbindung voraus (Auflockerungsrechtsprechung). Die Zusammengehörigkeit kann sich aus anderen Merkmalen ergeben, wie beispielsweise eine fortlaufende Nummerierung. Die Einheitlichkeit des Arbeitsvertrages und der Anlage ergibt sich nicht aus der körperlichen Verbindung. Die Anlage regelt inhaltlich den Dienstwagen und steht in keinem Zusammenhang mit der Befristung.

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