Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Einheitliche Vertragsurkunde, § 14 TzBfG

Einheitliche Vertragsurkunde, § 14 TzBfG

26. August 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Hotelbetreiberin H möchte befristet für die Sommersaison Kellner K anstellen. Die Befristungsabrede ist im Arbeitsvertrag schriftlich geregelt. Neben dem Arbeitsvertrag existiert eine Anlage zum Dienstwagen. Nur die Anlage unterzeichnen H und K eigenhändig.

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