Art der Tätigkeit - Grenze Arbeitsvertrag

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist laut Arbeitsvertrag als "Schreibkraft" von Rechtsanwältin R eingestellt worden. Nachdem er einige Monate fast ausschließlich Schriftsätze nach Diktat geschrieben hat, erklärt R, er müsse nunmehr auch Mittagessen kochen. A meint, dazu sei er nicht verpflichtet.

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Einordnung des Falls

Art der Tätigkeit - Grenze Arbeitsvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Arbeitgebern steht im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ein Weisungsrecht zu.

Ja!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zählt zu den Rechtsquellen des Arbeitsrechts (§ 106 GewO). Der Arbeitgeber kann danach Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit nicht höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen entgegenstehen.
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2. Kann R den A anweisen, zukünftig auch Mittagessen zu kochen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) findet dort seine Grenze, wo höherrangige Vorschriften, Beteiligungsrechte des Betriebsrates oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen der Weisung entgegenstehen.A ist als Schreibkraft eingestellt worden. Zwar kann verlangt werden, dass er damit typischerweise einhergehende Nebenarbeiten mit ausführt und bei anderen Tätigkeiten aushilft, wenn sich dafür eine Notwendigkeit im Betriebsablauf ergibt. Die Verpflichtung, das Mittagessen für die Kanzlei zu kochen, geht aber weit darüber hinaus. Der Arbeitsvertrag steht der Weisung der R damit entgegen.Eine Versetzung des A kommt somit nur durch Änderungsvertrag oder kraft Änderungskündigung in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Scarly

Scarly

9.6.2022, 19:19:58

Wie verhält sich das eigentlich mit „Kaffee kochen“ im Büro o.Ä.?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.6.2022, 19:24:52

Hi Scarly, herzlich willkommen im Forum. Das lässt sich pauschal natürlich nur schwer beantworten und hängt maßgeblich von der betroffenen Tätigkeit ab. In vielen Bereichen (zB Sekretariat) dürfte das gelegentliche Kaffeekochen aber den typischerweise anfallenden Nebentätigkeiten zugeordnet werden können, sofern sich die Tätigkeit nicht allein darauf beschränkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

21.3.2023, 16:14:45

Spannende Frage, da man um den Ursrpung dieser "typischerweise anffalenden Nebentätigkeit" nicht herum kommt und der aus heutiger Sicht durchaus als Diskriminierung gewertet werden kann.


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