Minderlieferung (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)


Definiere den Begriff „Minderlieferung“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Die Lieferung einer zu geringen Menge gleichartiger Sachen stellt eine Abweichung der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit dar, wenn der Verkäufer mit der Lieferung seine Erfüllungsverpflichtung als komplett erfüllt sieht (verdeckte Minderlieferung). Dabei ist der objektive Empfängerhorizont des Käufers zu beachten. Wenn für den Käufer offensichtlich eine Teillieferung vorliegt (offene Minderlieferung), handelt es sich nicht um einen Sachmangel (§ 434 Abs. 3 BGB), sondern um eine Teillieferung nach § 266 BGB.

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