Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )

Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Haushälter H kauft bei Verkäuferin V den neuen Staubsaugeroboter VannyVac per Telefon. Beim telefonischen Vertragsschluss weist V den H daraufhin, dass die AGB der V gelten. H erklärt sich damit einverstanden und bestellt VannyVac freudestrahlend am Telefon.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat den H ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Ja!

Der Verwender muss den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB bei Vertragsschluss hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Solange der Hinweis ausdrücklich ist, ist es gleichgültig ob dieser schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt. V hat den H mit dem telefonischen Hinweis ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.
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2. V hat dem H die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Erfordernis der möglichen Kenntnisnahme muss auch bei telefonischen Verträgen eingehalten werden. Dies wäre durch das Vorlesen der AGB für den Kunden, die Bezugnahme auf zuvor ausgehändigte AGB oder nach weit verstandender Möglichkeit auch durch die Bezugnahme auf online abrufbare AGB möglich. H hatte keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB, da ihm diese weder vorgelesen, noch ausgehändigt wurden und auch nicht abrufbar für ihn waren.

3. Nach h.M. hat H mit seinem Verhalten nach dem Hinweis der V konkludent auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verzichtet, sodass diese trotz fehlender Kenntnisnahmemöglichkeit Vertragsbestandteil wurden.

Ja, in der Tat!

Nach herrschender Meinung ist die Vorschrift des § 305 Abs. 2 Nr. 2 dispositiv zu verstehen, sodass beispielsweise bei telefonischen Vertragsschlüssen auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme verzichtet werden kann. Dafür sprechen vor allem Praktikabilitätserwägungen, da § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB sonst einen fernmündlichen Vertrag mit AGB praktisch unmöglich machen würden. Zudem sei die Vertragspartei durch § 305c Abs. 1 BGB hinreichend geschützt. Nach anderer Ansicht kann auf die Vorschrift nicht verzichtet werden, da es sich um zwingendes Recht handelt. Nach h.M. hat H beim telefonischen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verzichtet. Die AGB wurden daher trotz fehlender Kenntnisnahmemöglichkeit des H Vertragsbestandteil. Nach a.A. sind die AGB wegen fehlender Kenntnisverschaffung nicht Vertragsbestandteil geworden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROBB

Robb

19.5.2021, 09:11:01

Könnte nicht analog zum vorherigen Fall mit dem Waschautomat ein Hinweis auf die Fundstelle der AGB ausreichen?

frausummer

frausummer

20.5.2021, 09:52:30

Das wurde bei einer Frage im Erklärtext erläutert: der Hinweis auf eine Onlinequelle zB reicht demnach aus

ROBB

Robb

20.5.2021, 09:54:01

Darauf will ich hinaus. Demnach wäre das Vorlesen überflüssig, ein Satz wie "unsere AGB finden Sie auf unserer Webseite abc-gmbh.de" sollte reichen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.5.2021, 13:34:56

Hallo Robb, das Vorlesen wurde von uns in der Tat nur als Möglichkeit mit aufgenommen und wäre bei längeren AGB sicher ziemlich unpraktikabel. Insoweit verweist der Antworttext darauf, dass nach der weiteren Auffassung auch der Verweis auf online abrufbare AGB ebenfalls genügen könne (also wie von Dir präferiert). Da vorliegend die AGB aber weder vorgelesen noch ein Hinweis darauf erteilt wurde, dass diese online abrufbar sind, fehlt es hieran gerade. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass AGB existieren. Ohne Hinweis darauf, wie man an diese gelangt oder was darin steht, genügt das aber nicht. Wird es dadurch etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

29.4.2022, 19:43:57

Das Argument der hM, dass die zwingende Anwendung von § 305 II Nr. 2 BGB die Einbeziehung von AGB bei telefonisch geschlossenen Verträgen praktisch unmöglich mache, ist nicht haltbar, wenn ein Hinweis bspw. auf die AGB auf der Homepage des Verwenders ausreicht.

IS

IsiRider

12.6.2022, 12:56:39

Läuft der Verweis auf die Homepage nicht dem Verbraucherschutz zu wider? Per Mail zuschicken fände ich praktikabler.

frausummer

frausummer

20.5.2021, 09:50:38

Finde es immer wieder sehr cool, wenn ihr bei den Fällen von Geschlechterstereotypen abweicht! :)

VI

Vivii

28.3.2024, 14:56:57

Hier wäre es toll, die Argumente der jeweiligen Meinung noch kurz zu erläutern :)

ÖA

ÖA

25.6.2024, 18:28:47

Fände ich auch generell ganz gut. Also das bei jeder Aufgabe, bei denen verschiedene Meinungen existieren, auch Argumente für die jeweilige Meinung zu nennen. Kurze Stichpunkte reichen ja normalerweise aus.


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