Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )
Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Haushälter H kauft bei Verkäuferin V den neuen Staubsaugeroboter VannyVac per Telefon. Beim telefonischen Vertragsschluss weist V den H daraufhin, dass die AGB der V gelten. H erklärt sich damit einverstanden und bestellt VannyVac freudestrahlend am Telefon.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Vertragsschluss am Telefon? (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB )
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den H ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat dem H die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach h.M. hat H mit seinem Verhalten nach dem Hinweis der V konkludent auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB verzichtet, sodass diese trotz fehlender Kenntnisnahmemöglichkeit Vertragsbestandteil wurden.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robb
19.5.2021, 09:11:01
Könnte nicht analog zum vorherigen Fall mit dem Waschautomat ein Hinweis auf die Fundstelle der AGB ausreichen?
frausummer
20.5.2021, 09:52:30
Das wurde bei einer Frage im Erklärtext erläutert: der Hinweis auf eine Onlinequelle zB reicht demnach aus
Robb
20.5.2021, 09:54:01
Darauf will ich hinaus. Demnach wäre das Vorlesen überflüssig, ein Satz wie "unsere AGB finden Sie auf unserer Webseite abc-gmbh.de" sollte reichen.
Lukas_Mengestu
20.5.2021, 13:34:56
Hallo Robb, das Vorlesen wurde von uns in der Tat nur als Möglichkeit mit aufgenommen und wäre bei längeren AGB sicher ziemlich unpraktikabel. Insoweit verweist der Antworttext darauf, dass nach der weiteren Auffassung auch der Verweis auf online abrufbare AGB ebenfalls genügen könne (also wie von Dir präferiert). Da vorliegend die AGB aber weder vorgelesen noch ein Hinweis darauf erteilt wurde, dass diese online abrufbar sind, fehlt es hieran gerade. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass AGB existieren. Ohne Hinweis darauf, wie man an diese gelangt oder was darin steht, genügt das aber nicht. Wird es dadurch etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blackpanther
29.4.2022, 19:43:57
Das Argument der hM, dass die zwingende Anwendung von § 305 II Nr. 2 BGB die Einbeziehung von AGB bei telefonisch geschlossenen Verträgen praktisch unmöglich mache, ist nicht haltbar, wenn ein Hinweis bspw. auf die AGB auf der Homepage des Verwenders ausreicht.
IsiRider
12.6.2022, 12:56:39
Läuft der Verweis auf die Homepage nicht dem Verbraucherschutz zu wider? Per Mail zuschicken fände ich praktikabler.
frausummer
20.5.2021, 09:50:38
Finde es immer wieder sehr cool, wenn ihr bei den Fällen von Geschlechterstereotypen abweicht! :)
Vivii
28.3.2024, 14:56:57
Hier wäre es toll, die Argumente der jeweiligen Meinung noch kurz zu erläutern :)
ÖA
25.6.2024, 18:28:47
Fände ich auch generell ganz gut. Also das bei jeder Aufgabe, bei denen verschiedene Meinungen existieren, auch Argumente für die jeweilige Meinung zu nennen. Kurze Stichpunkte reichen ja normalerweise aus.