§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Die AGB müssen mühelos lesbar sein; dieser Anforderung werden AGB mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von jeweils ca. 1 mm nicht gerecht.
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H schließt mit Möbelgeschäft M einen Vertrag über eine Gartenliege. Eine Mitarbeiterin des M legt H ein vorgedrucktes Vertragsformular vor, das die AGB von M mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von 1mm im Vertragstext enthält. H kann diese trotz guter Augen nur mühsam entziffern.
Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Die AGB müssen mühelos lesbar sein; dieser Anforderung werden AGB mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von jeweils ca. 1 mm nicht gerecht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den H mit dem Vertrag ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. M hat H die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da H die AGB dank seiner guten Augen noch mit Mühe entziffern kann, werden diese dennoch wirksam einbezogen.
Nein!
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QuiGonTim
14.7.2022, 00:47:48
Dem Ergebnis stimme ich zu. Ich würde es jedoch eher damit begründen, dass sich die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme am durchschnittlichen Vertragspartner orientiert. M durfte nicht erwarten, dass H besonders gute Augen hat.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
23.7.2022, 16:03:03
Hallo QuiGonTim, sehen wir genauso! Deswegen haben wir in der Subsumtion zur letzten Frage auch geschrieben, dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch H ankommt da es an der zumutbaren Möglichkeit zur Kenntnisnahme scheitert. Siehst du das anders? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sandra
5.1.2024, 10:12:33
Liebes Jurafuchs-Team, habe ich es richtig verstanden: Für die Frage der Einbeziehung von AGB kommt es nur auf den Hinweis und die entsprechende Möglichkeit der Kenntnisnahme an, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme? Im Beispiel, wo die AGB nur auf der Rückseite abgedruckt waren, ohne einen entsprechenden Hinweis auf der Vorderseite, werden die AGB also nicht wirksam mit einbezogen, auch wenn ich die auf der Rückseite abgedruckten AGB tatsächlich zur Kenntnis nehme? :)
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Gerrit
5.1.2024, 11:18:14
Die tatsächliche Kenntnisnahme ist unwichtig. In §305 II Nr. 1 BGB steht das die AGB erst Bestandteil eines Vertrages werden sofern die andere Vertragspartei ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Sofern nicht darauf hingewiesen wird, werden die nicht wirksam einbezogen. Der Hinweis muss auch nicht unbedingt schriftlich sein und kann auch mündlich erfolgen. Somit wären auf der Rückseite gedruckte AGB wirksam einbezogen ohne ausdrücklichen Hinweis auf der Seite. Ohne den Hinweis der Anwendung würden die AGB ja nur frei im Raum stehen, ohne das eine entsprechende Verbindung mit dem Vertrag geschaffen wird.