Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Die AGB müssen mühelos lesbar sein; dieser Anforderung werden AGB mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von jeweils ca. 1 mm nicht gerecht.
§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Die AGB müssen mühelos lesbar sein; dieser Anforderung werden AGB mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von jeweils ca. 1 mm nicht gerecht.
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H schließt mit Möbelgeschäft M einen Vertrag über eine Gartenliege. Eine Mitarbeiterin des M legt H ein vorgedrucktes Vertragsformular vor, das die AGB von M mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von 1mm im Vertragstext enthält. H kann diese trotz guter Augen nur mühsam entziffern.
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Einordnung des Falls
§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Die AGB müssen mühelos lesbar sein; dieser Anforderung werden AGB mit einer Schriftgröße und einem Zeilenabstand von jeweils ca. 1 mm nicht gerecht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den H mit dem Vertrag ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. M hat H die Möglichkeit verschafft, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da H die AGB dank seiner guten Augen noch mit Mühe entziffern kann, werden diese dennoch wirksam einbezogen.
Nein!
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