Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB bei bloßem Hinweis, diese würden auf Wunsch kostenlos zugeschickt (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB)

Keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB bei bloßem Hinweis, diese würden auf Wunsch kostenlos zugeschickt (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB)

25. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und Handwerker H schließen einen schriftlichen Werkvertrag über die Errichtung von zwei privaten Ferienwohnungen. In § 5 des Vertrags weist H die F darauf hin, dass die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Anwendung findet. Diese werde er F auf Wunsch kostenlos zuschicken.

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Einordnung des Falls

Keine Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB bei bloßem Hinweis, diese würden auf Wunsch kostenlos zugeschickt (§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der VOB/B handelt es sich um AGB.

Ja!

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen gestellt hat (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Die VOB/B enthält vom Gesetzgeber vorformulierte Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die von H gegenüber F gestellt wurden. Es handelt sich daher um AGB. Zwischen Unternehmern unterliegt die VOB/B nach § 310 Abs. 1 S. 3 BGB bei Einbeziehung als Ganzes in der jeweils geltenden Fassung keiner inhaltlichen AGB-Kontrolle nach den § 307 Abs. 1, 2 sowie § 308 Nr. 1a und 1b.
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2. H hat die F ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hingewiesen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Verwender muss den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB bei Vertragsschluss hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Solange der Hinweis ausdrücklich ist, ist es gleichgültig ob dieser schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt. H hat die F mit dem Hinweis im schriftlichen Vertrag ausdrücklich auf die AGB hingewiesen.

3. H hat der F die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verwender muss für die Einbeziehung der AGB die andere Vertragspartei nicht nur auf die AGB hinweisen, sondern ihr auch die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu nehmen. Dafür wird regelmäßig die unmittelbare Kenntnisnahme nötig sein, sodass es nicht ausreicht, wenn die andere Vertragspartei sich selbst darum kümmern muss, die AGB zu erhalten. F kann durch den Hinweis, dass die VOB/B ihr auf Wunsch kostenlos zugeschickt werden, nicht unmittelbar von dieser Kenntnis nehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie nicht im Baurecht bewandert ist. H hat der F durch den Hinweis nicht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise verschafft.

4. Die AGB werden erst einbezogen, wenn F sich diese kostenlos hat zuschicken lassen.

Nein!

Die Einbeziehungsvoraussetzungen, also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen. Da H der F im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB in zumutbarer Weise verschafft hat, können diese später nicht mehr einbezogen werden.
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