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Verwertung einer Sicherheit durch den Gläubiger bei fahrlässiger Wertminderung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Nachbürgschaft
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.

Einwendungen des Hauptschuldners gegen den Nachbürgen – herrschende Meinung und Problemstand
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.