Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)
4. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (4.102 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S wird zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. Obwohl S eine Sicherheitsleistung erbringt und nachweist und G nicht, wird auf Gs Antrag hin das Rennrad des S gepfändet. Daher legt S Vollstreckungserinnerung ein.
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Einordnung des Falls
Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so darf mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsleistung erbracht und nachgewiesen worden ist.
Ja, in der Tat!
3. Das gegen S ergangene Urteil ist nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (vgl. § 708 Nr. 11 ZPO).
Nein!
4. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung begonnen, ohne dass G eine Sicherheitsleistung erbracht hat. Ist die Vollstreckungserinnerung begründet, weil § 751 Abs. 2 ZPO verletzt ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Auf S Nachweis seiner Sicherheitsleistung hin hätte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO einstellen müssen. Ist die Vollstreckungserinnerung deswegen begründet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Marcel13
4.12.2024, 17:47:02
Mir ist die Abgrenzung zwischen § 751 II und § 775 Nr. 3 ZPO nicht klar. Warum haben wir hier keinen Fall des § 751 II ZPO? Im Kommentar steht bei § 751 Rn. 5 in Klammern der § 711. Daraus schließt sich für mich, dass der § 711 auch bei § 751 II Anwendung findet und nicht nur bei § 775 Nr. 3 ZPO.
P K
4.12.2024, 22:43:30
§ 751 II ZPO betrifft Sicherheitsleistungen des Gläubigers und § 775 Nr. 3 ZPO Sicherheitsleistungen des Schuldners. Nur der Schuldner kann ja eine Abwendungsbefugnis haben, um eine Einstellung der ZV erreichen, während der Gläubiger diese - in der Regel - leisten muss, um überhaupt vollstrecken zu können. Insoweit ist es vielleicht missverständlich, § 775 Nr. 3 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung zu behandeln; es ist ein Vollstreckungshindernis. Um dem Schuldner zuvorzukommen kann der Gläubiger seinerseits Sicherheit leisten (§ 711 ZPO). Das ist aber keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern führt nur dazu, dass der Schuldner kein Vollstreckungshindernis mehr geltend machen kann.

Ius Nix Verstaeum
6.12.2024, 18:05:57
Ich kann § 751 ZPO auch nirgends die Beschränkung auf Urteile iSd §
709 ZPOentnehmen. Vielmehr, dass die Vollstreckung von einer SL des Gläubigers abhängen muss. In Fällen von § 711 ZPO ist dies doch aber spiegelbildlich zum Vollstreckungshindernis aus § 775 Nr. 3 ZPO der Fall, da dieses durch SL aufgehoben werden und die Vollstreckung sodann iSd § 751 II ZPO betrieben werden kann.