Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)

4. April 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S wird zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. Obwohl S eine Sicherheitsleistung erbringt und nachweist und G nicht, wird auf Gs Antrag hin das Rennrad des S gepfändet. Daher legt S Vollstreckungserinnerung ein. ‌

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Einordnung des Falls

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungserinnerung ist statthaft.

Genau, so ist das!

Eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer gegen eine Vollstreckungsmaßnahme mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts vorgeht. S stützt seine Vollstreckungserinnerung darauf, dass er eine Sicherheitsleistung erbracht und nachgewiesen hat und G nicht. In bestimmten Fällen darf nur vollstreckt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheitsleistung erbracht hat (§ 751 Abs. 2 ZPO) bzw. der Vollstreckungsschuldner keine Sicherheitsleistung erbracht hat (§ 775 Nr. 3 ZPO). Bei § 751 Abs. 2 ZPO und bei § 775 Nr. 3 ZPO handelt es sich um besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit formelles Recht, dessen Verletzung mit der Vollstreckungserinnerung verfolgt werden kann.
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2. Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so darf mit der Zwangsvollstreckung erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsleistung erbracht und nachgewiesen worden ist.

Ja, in der Tat!

Nach § 751 Abs. 2 ZPO darf mit der Zwangsvollstreckung von nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteilen (§ 709 ZPO) erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsleistung erbracht und nachgewiesen worden ist. ‌

3. Das gegen S ergangene Urteil ist nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (vgl. § 708 Nr. 11 ZPO).

Nein!

Ob ein Urteil ohne Sicherheitsleistung oder nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, ergibt sich aus den §§ 708, 709 ZPO. Sofern keiner der Fälle von § 708 Nr. 1-10 ZPO vorliegt, sind die Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO entscheidend. Nach § 711 Nr. 11 ZPO sind Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn die Verurteilung in der Hauptsache €1.250 übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von mehr als €1.500 ermöglicht (§§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 ZPO). G kann nicht nur die Kosten, sondern auch die Hauptsache vollstrecken, sodass die Wertgrenze in Höhe von €1.250 gilt. Der Gegenstand der Verurteilung (€1.000) überschreitet diese jedoch nicht. Das Urteil ist daher nach § 708 Nr. 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung begonnen, ohne dass G eine Sicherheitsleistung erbracht hat. Ist die Vollstreckungserinnerung begründet, weil § 751 Abs. 2 ZPO verletzt ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 751 Abs. 2 ZPO darf mit der Zwangsvollstreckung von nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteilen erst begonnen werden, wenn die Sicherheitsleistung erbracht und nachgewiesen worden ist. Ein Verstoß gegen § 751 Abs. 2 ZPO kann also nur vorliegen, wenn das gegen S ergangene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Das gegen S ergangene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ein Verstoß gegen § 751 Abs. 2 ZPO ist daher ausgeschlossen.

5. Auf S Nachweis seiner Sicherheitsleistung hin hätte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO einstellen müssen. Ist die Vollstreckungserinnerung deswegen begründet?

Ja, in der Tat!

Nach § 775 Nr. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. § 775 Nr. 3 ZPO greift folglich nur, wenn dem Vollstreckungsschuldner eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO zusteht. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung von Urteilen, die nach § 708 Nr. 4-11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (§ 711 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und G hat keine Sicherheit geleistet. S hat daher eine Abwendungsbefugnis. Auf den Nachweis seiner Sicherheitsleistung hin hätte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3 ZPO einstellen müssen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MARCE

Marcel13

4.12.2024, 17:47:02

Mir ist die Abgrenzung zwischen § 751 II und § 775 Nr. 3 ZPO nicht klar. Warum haben wir hier keinen Fall des § 751 II ZPO? Im Kommentar steht bei § 751 Rn. 5 in Klammern der § 711. Daraus schließt sich für mich, dass der § 711 auch bei § 751 II Anwendung findet und nicht nur bei § 775 Nr. 3 ZPO.

PK

P K

4.12.2024, 22:43:30

§ 751 II ZPO betrifft Sicherheitsleistungen des Gläubigers und § 775 Nr. 3 ZPO Sicherheitsleistungen des Schuldners. Nur der Schuldner kann ja eine Abwendungsbefugnis haben, um eine Einstellung der ZV erreichen, während der Gläubiger diese - in der Regel - leisten muss, um überhaupt vollstrecken zu können. Insoweit ist es vielleicht missverständlich, § 775 Nr. 3 ZPO als Vollstreckungsvoraussetzung zu behandeln; es ist ein Vollstreckungshindernis. Um dem Schuldner zuvorzukommen kann der Gläubiger seinerseits Sicherheit leisten (§ 711 ZPO). Das ist aber keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern führt nur dazu, dass der Schuldner kein Vollstreckungshindernis mehr geltend machen kann.

Ius Nix Verstaeum

Ius Nix Verstaeum

6.12.2024, 18:05:57

Ich kann § 751 ZPO auch nirgends die Beschränkung auf Urteile iSd §

709 ZPO

entnehmen. Vielmehr, dass die Vollstreckung von einer SL des Gläubigers abhängen muss. In Fällen von § 711 ZPO ist dies doch aber spiegelbildlich zum Vollstreckungshindernis aus § 775 Nr. 3 ZPO der Fall, da dieses durch SL aufgehoben werden und die Vollstreckung sodann iSd § 751 II ZPO betrieben werden kann.


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