ZR: Prozessrecht & Klausurtypen

Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungshindernis – Sicherheitsleistung durch Vollstreckungsschuldner (§ 775 Nr. 3 ZPO)

6. Februar 2026

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S wird zur Zahlung von €1.000 an G verurteilt. Obwohl S eine Sicherheitsleistung erbringt und nachweist und G nicht, wird auf Gs Antrag hin das Rennrad der S gepfändet. Daher legt S Vollstreckungserinnerung ein. ‌

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