Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit

Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit

14. Februar 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 abschließen. Um den Kredit zu erlangen, erklärt A seinem Bankberater wahrheitswidrig, dass er ein hohes monatliches Einkommen habe und schuldenfrei sei. Auf dieser Grundlage schließen A und B den Darlehensvertrag ab.

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Einordnung des Falls

Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kreditwürdigkeit ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers, welche die Sicherung der Darlehensforderung betrifft, ist eine äußere Tatsache.
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2. A hat über seine Kreditwürdigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Indem A dem Bankberater der B erklärte, dass er ein hohes Einkommen habe und schuldenfrei sei, täuschte er ihn ausdrücklich, um bei ihm eine fehlerhafte Vorstellung über seine Kreditwürdigkeit zu erzeugen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FER

Ferigan030

24.11.2024, 13:54:54

Ist denn die Kredit"würdigkeit" nicht bereits nach dem Wortlaut vielmehr Ausdruck einer Wertung anstatt einer

Tatsache

? Natürlich wurde hier getäuscht, und zwar über über die

Tatsachen

Schuld

enfreiheit und monatliches Einkommen. Sicher auch sind diese Faktoren ganz erheblich für die Be

urteil

ung des Ausfallrisikos eines Darlehens. Wer aber (zu welchem Zinssatz und unter Leistung welcher Sicherheiten) im konkreten

Einzelfall

"würdig" ist, einen Kredit zu bekommen, ist doch Entscheidung des Kreditgebers und selbst kein dem Beweis zugänglicher Umstand.

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 11:01:23

Hallo Fertigan030, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist dein Ansatz insofern nachvollziehbar, als die "Würdigkeit" allgemein ein subjektiv aufgeladener Begriff ist, denn ob jemand kreditwürdig ist, bewertet wiederum eine andere Person. Allerdings passiert die Bewertung anhand objektiver Faktoren (etwa Zahlhistorie - SCHUFA!), weshalb diesem Aspekt sehr wohl auch ein obj. Moment innewohnt. D.h., GANZ streng genommen hast du völlig Recht mit der Kritik. Allerdings hat sich die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit sich im Strafrecht als

Tatsache

etabliert, weshalb in der Klausur zumindest du keine Probleme damit haben dürftest, wenn du die Kreditwürdigkeit als (äußere)

Tatsache

bezeichnest. Falls du es so genau wie möglich haben möchtest, würden wir dir die Nutzung des Begriffs "Zahlungsfähigkeit" empfehlen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schönke/Schröder 30. Auflage, Perron § 263 Rn. 25 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Vincent

Vincent

9.1.2025, 14:19:51

Müsste hier nicht viel mehr die Strafbarkeit des Versuchs in Betracht kommen ? Begreift man die Kreditwürdigkeit als

Tatsache

wäre der Bankberater doch in der Lage gewesen diese zu prüfen woraufhin der Kredit verwehrt bliebe und es lediglich zum Versuch käme, oder ist dieses Beispiel lediglich zur Verdeutlichung gewählt und nicht realitätsnah ?

VO

Vollrausch

23.1.2025, 16:42:18

Ich weiß, dass der Fokus dieser Aufgabe auf der Täuschungshandlung und dem Irrtum lag, allerdings hätte ich mich über einen kleinen "Exkurs" zum Vermögensschaden gefreut. Hier stellt sich die sehr interessante Frage, ob durch die Gewährung eines "besseren Kredites als er verdient hätte" ein Schaden wäre.


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