Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit
Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit
14. Februar 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (11.878 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A möchte mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 abschließen. Um den Kredit zu erlangen, erklärt A seinem Bankberater wahrheitswidrig, dass er ein hohes monatliches Einkommen habe und schuldenfrei sei. Auf dieser Grundlage schließen A und B den Darlehensvertrag ab.
Diesen Fall lösen 95,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kreditwürdigkeit ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat über seine Kreditwürdigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ferigan030
24.11.2024, 13:54:54
Ist denn die Kredit"würdigkeit" nicht bereits nach dem Wortlaut vielmehr Ausdruck einer Wertung anstatt einer
Tatsache? Natürlich wurde hier getäuscht, und zwar über über die
TatsachenSchuld
enfreiheit und monatliches Einkommen. Sicher auch sind diese Faktoren ganz erheblich für die Be
urteilung des Ausfallrisikos eines Darlehens. Wer aber (zu welchem Zinssatz und unter Leistung welcher Sicherheiten) im konkreten
Einzelfall"würdig" ist, einen Kredit zu bekommen, ist doch Entscheidung des Kreditgebers und selbst kein dem Beweis zugänglicher Umstand.
Leo Lee
1.12.2024, 11:01:23
Hallo Fertigan030, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist dein Ansatz insofern nachvollziehbar, als die "Würdigkeit" allgemein ein subjektiv aufgeladener Begriff ist, denn ob jemand kreditwürdig ist, bewertet wiederum eine andere Person. Allerdings passiert die Bewertung anhand objektiver Faktoren (etwa Zahlhistorie - SCHUFA!), weshalb diesem Aspekt sehr wohl auch ein obj. Moment innewohnt. D.h., GANZ streng genommen hast du völlig Recht mit der Kritik. Allerdings hat sich die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit sich im Strafrecht als
Tatsacheetabliert, weshalb in der Klausur zumindest du keine Probleme damit haben dürftest, wenn du die Kreditwürdigkeit als (äußere)
Tatsachebezeichnest. Falls du es so genau wie möglich haben möchtest, würden wir dir die Nutzung des Begriffs "Zahlungsfähigkeit" empfehlen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schönke/Schröder 30. Auflage, Perron § 263 Rn. 25 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vincent
9.1.2025, 14:19:51
Müsste hier nicht viel mehr die Strafbarkeit des Versuchs in Betracht kommen ? Begreift man die Kreditwürdigkeit als
Tatsachewäre der Bankberater doch in der Lage gewesen diese zu prüfen woraufhin der Kredit verwehrt bliebe und es lediglich zum Versuch käme, oder ist dieses Beispiel lediglich zur Verdeutlichung gewählt und nicht realitätsnah ?
Vollrausch
23.1.2025, 16:42:18
Ich weiß, dass der Fokus dieser Aufgabe auf der Täuschungshandlung und dem Irrtum lag, allerdings hätte ich mich über einen kleinen "Exkurs" zum Vermögensschaden gefreut. Hier stellt sich die sehr interessante Frage, ob durch die Gewährung eines "besseren Kredites als er verdient hätte" ein Schaden wäre.