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Jurafuchs

A möchte mit seiner Hausbank B einen Darlehensvertrag in Höhe von €1.000.000 abschließen. Um den Kredit zu erlangen, erklärt A seinem Bankberater wahrheitswidrig, dass er ein hohes monatliches Einkommen habe und schuldenfrei sei. Auf dieser Grundlage schließen A und B den Darlehensvertrag ab.

Einordnung des Falls

Darlehen – Täuschung über Kreditwürdigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kreditwürdigkeit ist eine äußere "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen. Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers, welche die Sicherung der Darlehensforderung betrifft, ist eine äußere Tatsache.

2. A hat über seine Kreditwürdigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. Indem A dem Bankberater der B erklärte, dass er ein hohes Einkommen habe und schuldenfrei sei, täuschte er ihn ausdrücklich, um bei ihm eine fehlerhafte Vorstellung über seine Kreditwürdigkeit zu erzeugen.

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