§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Da T einen schmerzhaften Harnverhalt erleidet, muss ihm ein Katheter gelegt werden. Obwohl er eine BAK von 1,11‰ aufweist und dies weiß, fährt er mit seinem Pkw ins Krankenhaus.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von 1,11‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig. Da ihm diese Umstände bekannt waren, begegnet auch der Vorsatz keinen Bedenken.
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2. T befand sich in einer „Notstandslage“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Ja, in der Tat!

In § 34 StGB ist der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes normiert. Zuvörderst muss als sog. Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Eine solche gegenwärtige Gefahr bestand für den Leib des T, da er einen schmerzhaften Harnverhalt erlitt. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung in der Harnröhre, mit der Folge, dass der Urin nicht mehr auf natürlichem Wege entweichen kann, sondern mittels eines Katheters abgelassen werden muss.

3. T hat eine taugliche „Notstandshandlung“ vorgenommen (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein!

Die Notstandshandlung setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Eingriffshandlung abgewendet werden kann, bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Eine anderweitige Abwendungsmöglichkeit liegt vor, wenn für den Täter eine ebenso Erfolg versprechende, aber weniger eingriffsintensive Handlungsalternative als der Eingriff in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestand. T hätte einen Krankenwagen oder einen Notarzt rufen können oder sich mit einem Taxi oder von Freunden ins Krankenhaus bringen lassen können. Mithin hätte T die Gefahr anders als durch die Trunkenheitsfahrt abwenden können.
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