Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einer Disko erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „Notstandslage“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Ja, in der Tat!
3. Die „Notstandshandlung“ scheitert bereits an der „anderweitigen Abwendungsmöglichkeit“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein!
4. Die „Güter- und Interessenabwägung“ fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Keles111
19.1.2024, 16:24:49
Hätte T nicht einfach selbst einen Krankenwagen rufen können; also ich weiß, dass der Sachverhalt diesbezüglich schweigt, allerdings ist das doch schon etwas irreführend.
Leo Lee
20.1.2024, 10:59:26
Hallo Keles111, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hätte der T nach dem jetzigen Sachverhalt selbst den Krankenwagen rufen können. Dieses Missverständnis haben wir nun korrigiert, indem wir dazugeschrieben haben, dass T kein Handy dabei hatte und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
as.mzkw
24.9.2024, 11:25:42
Es sollte zudem ergänzt werden, dass auch D kein Handy dabei hat und auch die übrigen Besucher der Disko entweder keines dabei hatten oder aber jedenfalls nicht bereit waren einen RTW/KTW zu rufen bzw. T deren Handy zur Verfügung zu stellen.
Domenic
1.3.2024, 15:29:26
Würde dennoch ein Irrtum in Betracht kommen? Eine blutende Wunde über dem Auge kann auf T sehr viel gefährlicher wirken, als sie evtl. ist. (Der SV gibt keine weiteren Angaben, aber in einer Klausur könnte mehr geschrieben sein - bspw. dass das Gesicht voller Blut war; T die Schwere der Wunde aufgrund der Alkoholisierung nicht einschätzen konnte etc .)
Timurso
2.3.2024, 14:27:19
Grundsätzlich würde das in Betracht kommen, ja. Wäre dann ein ETBI.
R.H.K.
16.10.2024, 12:52:45
Hallo im Sachverhalt ist von einem Wagen die Rede. In der Lösung wird allerdings von einem Fahrrad gesprochen. lg R.H.K.
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 18:06:22
Hallo R.H.K., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team