§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer Disko erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Wagen unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, das Fahrrad sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig. Da ihm diese Umstände bekannt waren, begegnet auch der Vorsatz keinen Bedenken.
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2. Es bestand eine „Notstandslage“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Ja, in der Tat!

In § 34 StGB ist der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes normiert. Zuvörderst muss als sog. Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Der Wortlaut des § 34 S. 1 StGB („um die Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden“) stellt aber klar, dass auch eine Gefahr für einen anderen eine Notstandslage begründet (sog. Notstandshilfe). Es bestand nicht für T, sondern für D eine solche gegenwärtige Gefahr für den Leib.

3. Die „Notstandshandlung“ scheitert bereits an der „anderweitigen Abwendungsmöglichkeit“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein!

Die Notstandshandlung setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Eingriffshandlung abgewendet werden kann, bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Eine anderweitige Abwendungsmöglichkeit liegt vor, wenn für den Täter eine ebenso Erfolg versprechende, aber weniger eingriffsintensive Handlungsalternative als der Eingriff in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestand. Da T erfolglos andere Besucher aufforderte, D ins Krankenhaus zu fahren und die Bedienung sich weigerte, einen Krankenwagen zu rufen, war die Gefahr nicht anders abwendbar.

4. Die „Güter- und Interessenabwägung“ fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB). Abwägungsfaktoren sind vor allem der abstrakte Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung. Die BAK des T lag deutlich über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit und er hatte eine lange Wegstrecke von 12 km bis zum Krankenhaus zurückzulegen. Somit bestand ein hohes Maß an Gefährdung für die Allgemeinheit. Weiter war die Verletzung des D weder lebensbedrohend noch bedurfte sie unmittelbaren ärztlichen Eingreifens. Da zudem ein wesentliches Überwiegen verlangt wird, das Übergewicht also beträchtlich sein muss, ergibt sich ein solcher Wertüberhang zugunsten des Erhaltungsguts nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KELE

Keles111

19.1.2024, 16:24:49

Hätte T nicht einfach selbst einen Krankenwagen rufen können; also ich weiß, dass der Sachverhalt diesbezüglich schweigt, allerdings ist das doch schon etwas irreführend.

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 10:59:26

Hallo Keles111, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hätte der T nach dem jetzigen Sachverhalt selbst den Krankenwagen rufen können. Dieses Missverständnis haben wir nun korrigiert, indem wir dazugeschrieben haben, dass T kein Handy dabei hatte und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AS

as.mzkw

24.9.2024, 11:25:42

Es sollte zudem ergänzt werden, dass auch D kein Handy dabei hat und auch die übrigen Besucher der Disko entweder keines dabei hatten oder aber jedenfalls nicht bereit waren einen RTW/KTW zu rufen bzw. T deren Handy zur Verfügung zu stellen.

DO

Domenic

1.3.2024, 15:29:26

Würde dennoch ein Irrtum in Betracht kommen? Eine blutende Wunde über dem Auge kann auf T sehr viel gefährlicher wirken, als sie evtl. ist. (Der SV gibt keine weiteren Angaben, aber in einer Klausur könnte mehr geschrieben sein - bspw. dass das Gesicht voller Blut war; T die Schwere der Wunde aufgrund der Alkoholisierung nicht einschätzen konnte etc .)

TI

Timurso

2.3.2024, 14:27:19

Grundsätzlich würde das in Betracht kommen, ja. Wäre dann ein ETBI.

R.H.K.

R.H.K.

16.10.2024, 12:52:45

Hallo im Sachverhalt ist von einem Wagen die Rede. In der Lösung wird allerdings von einem Fahrrad gesprochen. lg R.H.K.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.10.2024, 18:06:22

Hallo R.H.K., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

MAX800

max8000

20.11.2024, 18:58:21

Hallo, eine Frage vor allem auch im Zusammenhang mit §

315c StGB

und dem Unterschied zur dortigen vergleichbaren Fallgestaltung. Bei §

315c StGB

und der Frage der Rechtfertigung nach § 34 StGB wurde gesagt, dass § 34 StGB dort nicht in Betracht kommt, weil die durch §

315c

geschützten Interessen (öffentl. Verkehrssicherheit und die Individual

rechtsgüter

) in ihrer Wertigkeit (immer) überwiegen. Habe ich das richtig verstanden: Bei

§ 316 StGB

ist das aber anders? Also dort bestimmt es sich dann schon nach den Umständen des

Einzelfall

s und es ist nicht schon abstrakt eine Abwägung ausgeschlossen?


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