§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer Disko erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Wagen unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Wagen sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig. Da ihm diese Umstände bekannt waren, begegnet auch der Vorsatz keinen Bedenken.
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2. Es bestand eine „Notstandslage“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Ja, in der Tat!

In § 34 StGB ist der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes normiert. Zuerst muss als sog. Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorliegen. Der Wortlaut des § 34 S. 1 StGB („um die Gefahr von [...] einem anderen abzuwenden“) stellt aber klar, dass auch eine Gefahr für einen anderen eine Notstandslage begründet (sog. Notstandshilfe). Es bestand nicht für T, sondern für D eine solche gegenwärtige Gefahr für den Leib.

3. Die „Notstandshandlung“ scheitert bereits an der „anderweitigen Abwendungsmöglichkeit“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein!

Die Notstandshandlung setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders als durch die Eingriffshandlung abgewendet werden kann, bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Eine anderweitige Abwendungsmöglichkeit liegt vor, wenn für den Täter eine ebenso Erfolg versprechende, aber weniger eingriffsintensive Handlungsalternative als der Eingriff in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestand. Da T erfolglos andere Besucher aufforderte, D ins Krankenhaus zu fahren und die Bedienung sich weigerte, einen Krankenwagen zu rufen, war die Gefahr nicht anders abwendbar.

4. Die „Güter- und Interessenabwägung“ fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB). Abwägungsfaktoren sind vor allem der abstrakte Rang der Rechtsgüter und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung. Die BAK des T lag deutlich über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit und er hatte eine lange Wegstrecke von 12 km bis zum Krankenhaus zurückzulegen. Somit bestand ein hohes Maß an Gefährdung für die Allgemeinheit. Weiter war die Verletzung des D weder lebensbedrohend noch bedurfte sie unmittelbaren ärztlichen Eingreifens. Da zudem ein wesentliches Überwiegen verlangt wird, das Übergewicht also beträchtlich sein muss, ergibt sich ein solcher Wertüberhang zugunsten des Erhaltungsguts nicht.
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