§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einer Disko erleidet D eine stark blutende Schnittwunde über dem Auge. T, der seine BAK von 1,8‰ kennt und kein Handy dabei hat, fordert erfolglos Besucher auf, D ins 12 km entfernte Krankenhaus zu fahren. Da die Bedienung sich weigert, einen Krankenwagen zu rufen, fährt T den D mit dem Wagen ins Krankenhaus.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Rechtfertigender Notstand 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
2. Es bestand eine „Notstandslage“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Ja, in der Tat!
3. Die „Notstandshandlung“ scheitert bereits an der „anderweitigen Abwendungsmöglichkeit“ (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein!
4. Die „Güter- und Interessenabwägung“ fällt zugunsten des T aus (§ 34 StGB, sog. rechtfertigender Notstand).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Keles111
19.1.2024, 16:24:49
Hätte T nicht einfach selbst einen Krankenwagen rufen können; also ich weiß, dass der Sachverhalt diesbezüglich schweigt, allerdings ist das doch schon etwas irreführend.
Leo Lee
20.1.2024, 10:59:26
Hallo Keles111, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hätte der T nach dem jetzigen Sachverhalt selbst den Krankenwagen rufen können. Dieses Missverständnis haben wir nun korrigiert, indem wir dazugeschrieben haben, dass T kein Handy dabei hatte und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Domenic
1.3.2024, 15:29:26
Würde dennoch ein Irrtum in Betracht kommen? Eine blutende Wunde über dem Auge kann auf T sehr viel gefährlicher wirken, als sie evtl. ist. (Der SV gibt keine weiteren Angaben, aber in einer Klausur könnte mehr geschrieben sein - bspw. dass das Gesicht voller Blut war; T die Schwere der Wunde aufgrund der Alkoholisierung nicht einschätzen konnte etc .)
Timurso
2.3.2024, 14:27:19
Grundsätzlich würde das in Betracht kommen, ja. Wäre dann ein ETBI.