Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (14.324 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T will seinem Boss B seine Meinung sagen. Daher trinkt er sich Mut an und fährt - wie von vorneherein geplant - mit seinem Pkw zu B, obwohl er eine BAK von 3,4‰ aufweist.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Schuldunfähigkeit & a.l.i.c.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T war im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig (§ 20 StGB).
Ja!
3. Die „Grundsätze der actio libera in causa“ (a.l.i.c.) wurden entwickelt, um trotz Schuldunfähigkeit eine Bestrafung aus dem jeweiligen Delikt begründen zu können.
Genau, so ist das!
4. Nach h.M. ersetzt die „a.l.i.c. als Schuldmodell“ die fehlende Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. T hat sich durch das „Sichbetrinken“ wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht (§ 316 Abs. 1 StGB i.V.m. vorsätzlicher a.l.i.c.).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Claudia
25.10.2021, 20:41:11
Danke :-)
Diaa
28.9.2023, 11:18:59
Ich finde es wirklich sehr gut mit dem Einbau der a.l.i.c. in dieser Aufgabe. Stand eigentlich auf meiner Wiederholungsliste. Jetzt muss ich es nicht noch einmal extra wiederholen. Vielen lieben Dank, liebes Jurafuchs-Team!!

Lukas_Mengestu
28.9.2023, 16:04:16
Das freut uns sehr, Diaa! Vielen Dank für das schöne Feedback! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraddicted
23.1.2025, 12:44:34
wo ist der Unterschied zwischen der VorverlagerungsTH und der AusdehnungsTH? Der Anknüpfungspunkt „Tatbestand“ und „Schuld“? vielen Dank :)

Kiara256
31.1.2025, 11:08:35
Huhu @[Juraddicted](96780), genau das habe ich mich auch gefragt und wollte einmal meine Überlegung/ Recherche mit dir teilen. Ich habe es mir so erklärt, dass die Ausdehnungstheorie nur die Auslegung "bei Begehung der Tag" in diesem bestimmten Fall abwandelt. Während dies normalerweise alle Handlungen ab dem Überschreiten der Versuchsschwelle bis zur Vollendung umfasst, nimmt diese Theorie das Betrinken mit in den Zeitraum " bei Begehung der Tat" mit auf. Das Problem ist hier also, dass "bei Begehung der Tat" bei
§ 20 StGBvom Zeitraum her anders ausgelegt werden soll, also bei §§ 16, 17 StGB. Der Unterschied zur Vorverlagerungstheorie ist, dass es hier darum geht, dass das sich Betrinken schon in den Tatbestand aufgenommen werden soll. Der Beginn der Tat liegt schon in dem Betrinken und dem Herbeiführen der
Schuldunfähigkeit, da dies als TB Voraussetzung gehandhabt wird und es somit keine losgelöste Handlung ist. Die Vorverlagerungstheorie wird auch Tatbestandsmodell genannt - vielleicht hilft das auch nochmal, um beides auseinander zu halten. TLDR: Die Ausdehnungstheorie dehnt den zeitlichen Rahmen " bei Begehung der Tat" mit auf das Betrinken aus. Die Vorverlagerungstheorie wird auch Tatbestandsmodell genannt und nimmt das Herbeiführen der
Schuldunfähigkeitmit in den Tatbestand auf.

Juraddicted
4.2.2025, 11:37:15
Vielen lieben Dank für Deine Mühe :)! Dh, bei der Ausdehnungstheorie sind wir im Prüfungspunkt „Schuld“ und bei der Vorverlagerungstheorie müssen wir das bereits im Tatbestand ansprechen? Oder sprechen wir im Tatbestand erst die Vorverlgerungstheorie an und danach die Ausdehnungstheorie, obwohl das eher die Schuld betrifft? Oder im Bereich Schuld die AusdehnungsTH und gehen dort auf die Vorverlagerungstheorie ein? Liebe Grüße :)

Kiara256
4.2.2025, 13:34:02
Huhu nochmal @[Juraddicted](96780), total gerne! Ich habe bei der Recherche auch einiges gelernt! Auch bei der Frage zum Prüfungsaufbau musste ich einmal nachschauen und habe die folgende Vorgehensweise gefunden: Teil 1. Man prüft die eigentliche Tat ganz normal durch und geht dann im Rahmen der Schuld auf die Möglichkeit der Schuldlosigkeit aus § 20 ein. Danach wird die a.l.i.c. angeführt. Hier würden wir dann die Ausdehnungstheorie ansprechen und ablehnen aufgrund des Verstoßes gegen Art 103 II GG. Zwischenergebnis: a.l.i.c. greift hier nicht und T wäre hier Schuldlos. Teil 2. Jetzt Prüfen wir das
Vorsatzdelikt nochmal, aber inklusive der Herbeiführung der Schuldlosigkeit nach § 20 im TB. Hier kann man dann beim obj. TB auf 1.) auf die
mittelbare Täterschafteingehen (sich selbst als
doloses Werkzeugbenutzen durch Betrinken) und lehnen das aufgrund des Wortlautes des §25 ab. Danach gehen wir auf das Tatbestandmodell (also die Vorverlagerungstheorie) ein und entscheiden uns hierfür. Beim Schema sind sie noch im Rahmen der Schuld darauf eingegangen, dass T beim Herbeiführen der
Schuldunfähigkeitnicht schuldunfähig sein dürfte, aber das ergibt für mich insofern wenig Sinn, weil meinem Verständnis nach die
SchuldUNFÄHIGKEITetwas ist, was entweder gegeben ist oder nicht. Wenn jemand schon Schuldunfähig ist, müsste die Hervorrufen der
Schuldunfähigkeitnicht mehr möglich sein. Diesen Aufbau habe ich bei Lecturio gefunden, falls du da nochmal rein schauen willst: https://www.lecturio.de/mkt/jura-magazin/actio-libera-in-causa/ Ich hoffe wir haben jetzt hier eine gute Lösung gefunden!