+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

Einordnung des Falls

Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Rspr. hat T den G in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Der BGH wertet Tötungen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen (z.B. berufliche, gesellschaftliche oder finanzielle Nachteile) als Verdeckungsmord. Hierfür führt er an, dass der Mord kein Delikt sei, welches gegen die Belange der Rechtspflege gerichtet ist. T hat G getötet, um den Diebstahl der €15.000 zu verdecken und eine Trennung von E zu vermeiden. Nach der Rspr. ist sie strafbar wegen Verdeckungsmords. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass hier der Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe" einschlägig sei.

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