Außerstrafrechtliche Konsequenzen

3. April 2025

18 Kommentare

4,8(4.480 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

Diesen Fall lösen 67,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2025

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Rspr. hat T den G in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Ja!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Der BGH wertet Tötungen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen (z.B. berufliche, gesellschaftliche oder finanzielle Nachteile) als Verdeckungsmord. Hierfür führt er an, dass der Mord kein Delikt sei, welches gegen die Belange der Rechtspflege gerichtet ist. T hat G getötet, um den Diebstahl der €15.000 zu verdecken und eine Trennung von E zu vermeiden. Nach der Rspr. ist sie strafbar wegen Verdeckungsmords. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass hier der Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe" einschlägig sei.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.7.2020, 17:17:19

Würden hier nicht auch Ordnungswidrigkeiten reinfallen ? Verstehe nicht wieso man das in der vorherigen Übung anders behandelt ?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.10.2020, 17:12:40

Hallo S3tr, die Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht! Vergleiche BGH 4 StR 564/19.

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

8.10.2020, 14:17:00

Ist das nicht reichlich inkongruent was der BGH da macht? Weshalb reicht die Verdeckungabsicht bezüglich privater, außerrechtlicher Konsequenzen aus, die

Verdeckungsabsicht

bezüglich Ordnungswidrigkeiten aber nicht?

Dogu

Dogu

27.9.2023, 16:42:44

@[Real Thomas Fischer Fake 🐳](19661) Da bin ich am Anfang auch drüber gestolpert. Es ist aber konsequent: Die Verdeckung einer Straftat ist nunmal der Wortlaut des Gesetzes und damit im Strafrecht zwingend. Die Straftat ist eindeutig definiert und lässt keinen Raum für OWis. Dein Vergleich ist unscharf: Der BGH unterscheidet nicht bei der Art der befürchteten Konsequenz für die noch nicht aufgedeckte Handlung (bspw. Strafverfahren oder zivilrechtliche Enterbung). Er ist aber nicht inkonsequent bei der Bestimmung der noch nicht aufgedeckten Handlung (Straftat bleibt Vergehen oder Verbrechen).

Nils

Nils

15.3.2025, 20:23:48

Überzeugt mich nicht so wirklich ehrlich gesagt.

Leonard John

Leonard John

3.10.2020, 08:02:04

Ein Dienstahl ist ein Vergehen und keine bloße Ordnungswidrigkeit.

AN

AnnikaS

13.10.2020, 19:08:52

Die Täterin hat zum Tatzeitpunkt aber nicht mit einer Strafanzeige gerechnet, ihr ging es lediglich darum den Betrug am Ehemann vor diesem zu verdecken.

Jakob G.

Jakob G.

9.10.2024, 17:05:33

Nein, die Trennung infolge Er

kenntniserlangung

von dem Diebstahl soll verhindert werden. Und ein Betrug im Rechtssinne (an ihrem Ehemann?) vermag ich nicht darin zu erkennen, dass ihr Ehemann 15.000 EUR weniger erbt. Irrt ihr Ehemann? Vielleicht. Aber er verfügt ja keineswegs in stoffgleicher Weise über Vermögen.

MAG

Magnum

10.12.2024, 12:47:08

Im vorherigen Fall der Tötung einer Prostituierten wurde die

Verdeckungsabsicht

abgelehnt. Dort hatte der Täter diese getötet, damit sie die umstehenden nicht darauf aufmerksam machen konnte, dass er nicht gezahlt hat. Es wurde argumentiert, dass der Täter nur bedingten

Vorsatz

auf die Tötung hatte und somit die

Verdeckungsabsicht

nicht in Frage kam, weil dafür der Tod der Prostituierten nötig gewesen wäre (andernfalls hätte sie ihn anschließend identifizieren können). Dort war also allein die Strafverfolgung der Anknüpfungspunkt der

Verdeckungsabsicht

. Die Vermeidung von Aufmerksamkeit als außerstrafrechtliche Folge wurde außer Acht gelassen. Andernfalls hätte man nach meiner Meinung auch dort die

Verdeckungsabsicht

bejahen müssen. Warum wird sind dann hier auch außerstrafrechtliche Konsequenzen taugliche Anknüpfungspunkte für die

Verdeckungsabsicht

? Oder mache ich da einen Denkfehler?

FW

FW

21.2.2025, 15:31:09

Das Problem der Verdeckung außerstrafrechtlicher Konsequenzen kam heute im Examen in Rheinland Pfalz in Strafrecht dran

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

25.2.2025, 17:04:23

Hallo FW, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen