Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der Rspr. hat T den G in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
11.7.2020, 17:17:19
Würden hier nicht auch Ordnungswidrigkeiten reinfallen ? Verstehe nicht wieso man das in der vorherigen Übung anders behandelt ?
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.10.2020, 17:12:40
Hallo S3tr, die Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht! Vergleiche BGH 4 StR 564/19.
Real Thomas Fischer Fake 🐳
8.10.2020, 14:17:00
Ist das nicht reichlich inkongruent was der BGH da macht? Weshalb reicht die Verdeckungabsicht bezüglich privater, außerrechtlicher Konsequenzen aus, die
Verdeckungsabsichtbezüglich Ordnungswidrigkeiten aber nicht?
Dogu
27.9.2023, 16:42:44
@[Real Thomas Fischer Fake 🐳](19661) Da bin ich am Anfang auch drüber gestolpert. Es ist aber konsequent: Die Verdeckung einer Straftat ist nunmal der Wortlaut des Gesetzes und damit im Strafrecht zwingend. Die Straftat ist eindeutig definiert und lässt keinen Raum für OWis. Dein Vergleich ist unscharf: Der BGH unterscheidet nicht bei der Art der befürchteten Konsequenz für die noch nicht aufgedeckte Handlung (bspw. Strafverfahren oder zivilrechtliche Enterbung). Er ist aber nicht inkonsequent bei der Bestimmung der noch nicht aufgedeckten Handlung (Straftat bleibt Vergehen oder Verbrechen).
Leonard John
3.10.2020, 08:02:04
Ein Dienstahl ist ein Vergehen und keine bloße Ordnungswidrigkeit.
AnnikaS
13.10.2020, 19:08:52
Die Täterin hat zum Tatzeitpunkt aber nicht mit einer Strafanzeige gerechnet, ihr ging es lediglich darum den Betrug am Ehemann vor diesem zu verdecken.
Jakob G.
9.10.2024, 17:05:33
Nein, die Trennung infolge Erkenntniserlangung von dem Diebstahl soll verhindert werden. Und ein Betrug im Rechtssinne (an ihrem Ehemann?) vermag ich nicht darin zu erkennen, dass ihr Ehemann 15.000 EUR weniger erbt. Irrt ihr Ehemann? Vielleicht. Aber er verfügt ja keineswegs in stoffgleicher Weise über Vermögen.