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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.

Einordnung des Falls

Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Rspr. hat T den G in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).

Ja!

Mit Verdeckungsabsicht tötet, wem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen. Der BGH wertet Tötungen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen (z.B. berufliche, gesellschaftliche oder finanzielle Nachteile) als Verdeckungsmord. Hierfür führt er an, dass der Mord kein Delikt sei, welches gegen die Belange der Rechtspflege gerichtet ist. T hat G getötet, um den Diebstahl der €15.000 zu verdecken und eine Trennung von E zu vermeiden. Nach der Rspr. ist sie strafbar wegen Verdeckungsmords. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass hier der Auffangtatbestand der "sonst niedrigen Beweggründe" einschlägig sei.

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S3T

S3tr

11.7.2020, 17:17:19

Würden hier nicht auch Ordnungswidrigkeiten reinfallen ? Verstehe nicht wieso man das in der vorherigen Übung anders behandelt ?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.10.2020, 17:12:40

Hallo S3tr, die Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht! Vergleiche BGH 4 StR 564/19.

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

8.10.2020, 14:17:00

Ist das nicht reichlich inkongruent was der BGH da macht? Weshalb reicht die Verdeckungabsicht bezüglich privater, außerrechtlicher Konsequenzen aus, die

Verdeckungsabsicht

bezüglich Ordnungswidrigkeiten aber nicht?

Dogu

Dogu

27.9.2023, 16:42:44

@[Real Thomas Fischer Fake 🐳](19661) Da bin ich am Anfang auch drüber gestolpert. Es ist aber konsequent: Die Verdeckung einer Straftat ist nunmal der Wortlaut des Gesetzes und damit im Strafrecht zwingend. Die Straftat ist eindeutig definiert und lässt keinen Raum für OWis. Dein Vergleich ist unscharf: Der BGH unterscheidet nicht bei der Art der befürchteten Konsequenz für die noch nicht aufgedeckte Handlung (bspw. Strafverfahren oder zivilrechtliche Enterbung). Er ist aber nicht inkonsequent bei der Bestimmung der noch nicht aufgedeckten Handlung (Straftat bleibt Vergehen oder Verbrechen).

Leonard John

Leonard John

3.10.2020, 08:02:04

Ein Dienstahl ist ein Vergehen und keine bloße Ordnungswidrigkeit.

AN

AnnikaS

13.10.2020, 19:08:52

Die Täterin hat zum Tatzeitpunkt aber nicht mit einer Strafanzeige gerechnet, ihr ging es lediglich darum den Betrug am Ehemann vor diesem zu verdecken.


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