Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
19. Mai 2025
23 Kommentare
4,8 ★ (4.921 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat den Großvater G ihres Ehemannes E um €15.000 bestohlen. Der G hat die Tat entdeckt und kündigt an, den E darüber zu informieren. T befürchtet, dass E sie verlassen würde und tötet den G, um dies zu verhindern. Eine Strafanzeige erwartete T nicht.
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Einordnung des Falls
Außerstrafrechtliche Konsequenzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der Rspr. hat T den G in "Verdeckungsabsicht" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2 StGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
11.7.2020, 17:17:19
Würden hier nicht auch Ordnungswidrigkeiten reinfallen ? Verstehe nicht wieso man das in der vorherigen Übung anders behandelt ?

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.10.2020, 17:12:40
Hallo S3tr, die Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit genügt nicht! Vergleiche BGH 4 StR 564/19.

Real Thomas Fischer Fake 🐳
8.10.2020, 14:17:00
Ist das nicht reichlich inkongruent was der BGH da macht? Weshalb reicht die Verdeckungabsicht bezüglich privater, außerrechtlicher Konsequenzen aus, die
Verdeckungsabsichtbezüglich Ordnungswidrigkeiten aber nicht?
Dogu
27.9.2023, 16:42:44
@[Real Thomas Fischer Fake 🐳](19661) Da bin ich am Anfang auch drüber gestolpert. Es ist aber konsequent: Die Verdeckung einer Straftat ist nunmal der Wortlaut des Gesetzes und damit im Strafrecht zwingend. Die Straftat ist eindeutig definiert und lässt keinen Raum für OWis. Dein Vergleich ist unscharf: Der BGH unterscheidet nicht bei der Art der befürchteten Konsequenz für die noch nicht aufgedeckte Handlung (bspw. Strafverfahren oder zivilrechtliche Enterbung). Er ist aber nicht inkonsequent bei der Bestimmung der noch nicht aufgedeckten Handlung (Straftat bleibt Vergehen oder Verbrechen).

Nils
15.3.2025, 20:23:48
Überzeugt mich nicht so wirklich ehrlich gesagt.

Leonard John
3.10.2020, 08:02:04
Ein Dienstahl ist ein Vergehen und keine bloße Ordnungswidrigkeit.
AnnikaS
13.10.2020, 19:08:52
Die Täterin hat zum Tatzeitpunkt aber nicht mit einer Strafanzeige gerechnet, ihr ging es lediglich darum den Betrug am Ehemann vor diesem zu verdecken.

Jakob G.
9.10.2024, 17:05:33
Nein, die Trennung infolge Erkenntniserlangung von dem Diebstahl soll verhindert werden. Und ein Betrug im Rechtssinne (an ihrem Ehemann?) vermag ich nicht darin zu erkennen, dass ihr Ehemann 15.000 EUR weniger erbt. Irrt ihr Ehemann? Vielleicht. Aber er verfügt ja keineswegs in stoffgleicher Weise über Vermögen.
Magnum
10.12.2024, 12:47:08
Im vorherigen Fall der Tötung einer Prostituierten wurde die
Verdeckungsabsichtabgelehnt. Dort hatte der Täter diese getötet, damit sie die umstehenden nicht darauf aufmerksam machen konnte, dass er nicht gezahlt hat. Es wurde argumentiert, dass der Täter nur bedingten
Vorsatzauf die Tötung hatte und somit die
Verdeckungsabsichtnicht in Frage kam, weil dafür der Tod der Prostituierten nötig gewesen wäre (andernfalls hätte sie ihn anschließend identifizieren können). Dort war also allein die Strafverfolgung der Anknüpfungspunkt der
Verdeckungsabsicht. Die Vermeidung von Aufmerksamkeit als außerstrafrechtliche Folge wurde außer Acht gelassen. Andernfalls hätte man nach meiner Meinung auch dort die
Verdeckungsabsichtbejahen müssen. Warum wird sind dann hier auch außerstrafrechtliche Konsequenzen taugliche Anknüpfungspunkte für die
Verdeckungsabsicht? Oder mache ich da einen Denkfehler?
Vanilla Latte
5.4.2025, 05:47:45
Weil beim Fall davor nur mit bedingtem Tötungs
vorsatzgetötet wurde. Der Tod der P war aber zwingend notwendig damit F nicht auffliegt. Dann reicht bedingter Tötungsvorsatu nicht. Hier tötet sie aber nicht mit bedingtem
Vorsatzsondern mit Absicht. Und der Tod des E ist auch zwingend notwendig zur Verdeckung. Dann liegt Mord vor. Frag dich einfach: war der Mord zwingend notwendig um eine Verdeckung zu verhindern? Wemn ja, reicht bedg
Vorsatznicht
Vanilla Latte
5.4.2025, 05:48:31
Push

Laly
16.4.2025, 22:10:05
Push x2
onlyjura
18.4.2025, 07:05:37
Weil der BGH auch Tötungen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen als Verdeckungsmord wertet (steht so im Maßstab des Falls). Hier wäre mit der drohenden Trennung also eine Konsequenz im persönlichen bzw. gesellschaftlichen Bereich zu befürchten. Gleichzeitig kennt G die T und kann zur Aufklärung der Straftat beitragen. Für T ist nach ihrer Vorstellung die erstrebte Verdeckung also nur zu erreichen, wenn G stirbt. Insofern ist der Maßstab also der gleiche wie im vorherigen Fall.

Nadim Sarfraz
15.5.2025, 18:03:16
Lieber Magnum, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Fall, den Du ansprichst, ist an die Entscheidung des BGH vom 30.03.2022 angelehnt. Hier hatte der Täter, bevor er die Prostituierte erwürgte, einen Betrug zu ihren Lasten begangen. Mit der Tötung wollte er aber nicht lediglich die strafrechtliche Verfolgung verhindern, sondern zunächst dafür sorgen, dass die umliegenden Personen nichts davon erfahren, dass er die Prostituierte um ihren Lohn bringen wollte. Der BGH führt dazu aus: "Primär kam es dem Angeklagten darauf an, dass die Geschädigte aufhörte zu schreien, weil er befürchtete, dass in der Nähe aufhältige Personen ihre Beleidigungen und Beschimpfungen mithören und so erfahren könnten, dass er die in Anspruch genommenen sexuellen Dienste nicht bezahlt hatte." Primärer Handlungszweck des Täters war es also zunächst einmal, vor Ort nicht bei seiner Betrugstat entdeckt zu werden. Das schließt zwar den Willen, eine strafrechtliche Verfolgung zu verhindern, nicht aus. Allerdings sind die beiden Motive trotzdem nicht deckungsgleich. Verwirrt haben könnte dich vielleicht bei der anderen Aufgabe, dass diese mit einer Prüfung des Betrugstatbestands beginnt. Das sollte allerdings keinesfalls suggerieren, dass es dem Täter bei der Tötungshandlung lediglich auf die Verhinderung, wegen der Betrugstat strafrechtlich verfolgt zu werden, ankam. Die beiden Entscheidungen sind also in der Wertung, dass grundsätzlich auch die Verhinderung einer außerstrafrechtlichen Entdeckung für die
Verdeckungsabsichtausreichend ist, identisch - auch wenn bei dem Fall des BGH vom 30.03.2022 die Befürchtung des Täters, neben der Entdeckung durch die umliegendenden Personen drohe zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung, natürlich nicht fernliegt. Hierzu hatte das Tatgericht (LG Dortmund) allerdings keine
Feststellungen getroffen. Für eine Vertiefung des Falles empfehle ich die Besprechung von Eisele, JuS 2022, 888. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

FW
21.2.2025, 15:31:09
Das Problem der Verdeckung außerstrafrechtlicher Konsequenzen kam heute im Examen in Rheinland Pfalz in Strafrecht dran

Linne_Karlotta_
25.2.2025, 17:04:23
Hallo FW, vielen Dank für Deinen Hinweis! Es ist großartig zu hören, dass einer unserer Fälle tatsächlich im Examen dran kam. Wir haben diese Information notiert und werden sie in unserer App entsprechend kennzeichnen, um die Examensrelevanz für die Community sichtbar zu machen. Deine Rückmeldung hilft uns, die Vorbereitung für alle Nutzer zielgerichteter zu gestalten und die Qualität unserer Inhalte stetig zu verbessern. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald die Kennzeichnung in der App sichtbar ist. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team