Verdeckungsmord durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt den O am Bahnhof brutal zusammen. O fällt bewusstlos und stark blutend in das Gleisbett. T erkennt, dass er vom nächsten Zug überfahren wird, unternimmt jedoch nichts. T fürchtet, dass O ihn anzeigen würde. 20 Minuten später wird O tödlich von einem Zug erfasst.
Einordnung des Falls
Verdeckungsmord durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T den O nach heutiger Rechtsprechung in „Verdeckungsabsicht“ getötet (§§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB)?
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Genau, so ist das!
2. Sofern man mit einem Teil der Literatur annimmt, dass beim Verdeckungsmord das Unterlassen einem aktiven Tun entsprechen muss, ist der Verdeckungsmord abzulehnen.
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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S3tr
11.7.2020, 17:20:50
Muss ich hier eine Garantenstellung anprüfen ?

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.7.2020, 18:15:16
Hallo S3tr, vielen Dank für die Frage. Genau, hier musst du eine Beschützergarantenstellung aus Ingerenz (rechtswisrigem Vorverhalten) anprüfen und bejahen. ;)
S3tr
11.7.2020, 18:33:07
Aber Unterlassen prüf ich im obj. TB verdeckungsabsicht im subjektiven TB ? Also wieso muss ich Absicht da nochmal mit Unterlassen vermischen? Die Absicht nicht zu handeln liegt doch vor ?

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.7.2020, 18:55:09
Hallo S3TR, ich verstehe nicht ganz auf was deine Frage abzielt. Im OT prüfst du alle objektiven Merkmale (Erfolg, Unterlassen, Garantenstellung, Entsprechungsklausel, objektive Zurechnung, objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)) Im ST prüfst du den Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe, also auch die Verdeckungsabsicht. Was meinst du jetzt genau damit "Absicht mit Unterlassen zu vermischen"?
S3tr
11.7.2020, 18:58:21
Hier wird der Streit gebracht, dass Verdeckungsabsicht und Unterlassen sich ausschließen.. aber ich sehe das Problem nicht, da beides vorliegt und wieso sollte ich im Subjj. TB das Unterlassen nochmal ansprechen. Das ist einfach nicht gut getrennt obj/subj.

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.7.2020, 19:08:57
Ah jetzt verstehe ich was du meinst. Unsere Lösung sieht das ja genauso wie du, das Problem ist jedoch, dass der BGH früher vertreten hat, dass durch Unterlassen kein Mord aus Verdeckungsabsicht möglich sei (BGH NJW 1955, 876). Damals hat er vertreten, dass ein Verdecken nur durch das Beseitigen von Tatspuren möglich sei. Das wird heute von der h.M. anders gesehen. Der Streit ist bei der Verdeckungsabsicht im subjektiven Tatbestand auszuführen.

Jurafuchsu
21.2.2021, 09:50:41
Guter Fall 👌 Könntet ihr evtl. ein Schema reinstecken wie man sowas prüfen würde? Das wäre super Vielen Dank

Vulpes
8.3.2021, 18:22:02
Hallo lieber Jurafuchsu, der Aufbau ist auch Geschmackssache. Grundsätzlich prüft man immer das schwerste Delikt zuerst und fängt innerhalb eines Tatkomplexes mit dem Tatnächsten an (vgl. Wessels/Beulke/Satzger 50.A. 2020, RdNr. 1378ff.). Ob vorrangig das Begehungs- oder Unterlassungsdelikt zu prüfen ist kommt auch darauf an, wie du beides zueinander abgrenzt. Der BGH macht das nach der normativen Abgrenzungslehre und prüft, wo der Schwerpunkt liegt.

Vulpes
8.3.2021, 18:22:15
Darüber hinaus liegt hier wohl Tatmehrheit vor. Eine Aufbaumöglichkeit somit wäre wohl: Tatkomplex 1: A. Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB Tatkomplex 2: A. Mord (in Verdeckungsabsicht) durch Unterlassen §§ 212, 211, 13 StGB Der Vorteil wäre hierbei, dass du bei der Prüfung der Ingerenz auf die Ausführungen zur Körperverletzung verweisen kannst. So bleibt alles schön übersichtlich. Deinen Aufbau musst (darfst) du aber sowie nicht begründen. =)