Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Elektrikerin E bittet Os Haushälter H, ihr Os Standmixer auszuhändigen, da sie ihn - was nicht stimmt - reparieren solle. O hat H untersagt, jedwede Gegenstände an Dritte herauszugeben. H glaubt an den Auftrag und weil er von O genervt ist, gibt er den Standmixer gleichwohl an E.
Einordnung des Falls
Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat H getäuscht, woraufhin H sich geirrt hat (§ 263 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Nach der Befugnistheorie hat H über Os Vermögen verfügt.
Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hat H nach der Lagertheorie über Os Vermögen verfügt?
Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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HannaHaas
7.10.2023, 16:15:53
Was liegt dann hier für eine Strafbarkeit vor? Diebstahl der E gem.§ 242 I StG und Beihilfe zum Diebstahl des H gem.§§ 242 I, 27 StGB?
Leo Lee
15.10.2023, 12:51:37
Hallo Rébecca Haas, hier würde in der Tat – da wir den Dreiecksbetrug ablehnen – noch der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu prüfen. Hierzu kann ich die folgende Aufgabe empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/YXhxTB2qTDb :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Skywalker
27.10.2023, 13:53:33
Ich würde sagen eine Strafbarkeit des H wegen Beihilfe zum Diebstahl scheitert am Vorsatz der H. Der ja aufgrund des durch E hervorgerufenen Irrtums nicht von einer rechtswidrigen Haupttat ausgeht, sonder die Jacke nur herausgibt, um den Hauseigentümer zu ärgern. Aber eine mittelbare Täterschaft des E, denke ich, liegt vor.
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HannaHaas
27.10.2023, 19:05:00
Stimmt! H hat keinen Vorsatz, ich habe mich davon beirren lassen, dass H sich nicht an die Abmachung mit O hält, aber letztendlichglaubt er an den Auftrag. Eine Strafbarkeit der E in mittelbarer Täterschaft sehe ich jetzt auch als gegeben.