Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden

Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden

22. November 2024

4,9(6.406 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Elektrikerin E bittet Os Haushälter H, ihr Os Standmixer auszuhändigen, da sie ihn - was nicht stimmt - reparieren solle. O hat H untersagt, jedwede Gegenstände an Dritte herauszugeben. H glaubt an den Auftrag und weil er von O genervt ist, gibt er den Standmixer gleichwohl an E.

Diesen Fall lösen 77,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Ergebnis bei Überschreitung der Befugnis durch Verfügenden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat H getäuscht, woraufhin H sich geirrt hat (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.E hat behauptet, Os Standmixer abholen zu dürfen. Über diese Ermächtigung hat H geirrt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach der Befugnistheorie hat H über Os Vermögen verfügt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Bei einem Dreiecksbetrug ist dafür erforderlich, dass das Verhalten dem geschädigten Dritten zugerechnet werden kann. Nach der „Befugnistheorie“ muss der Getäuschte zivilrechtlich zur Verfügung (Besitzübertragung) über das Vermögen des Dritten berechtigt sein.O hat es H gerade untersagt, Gegenstände an Dritte herauszugeben. H ist nicht zu Verfügungen ermächtigt.

3. Hat H nach der Lagertheorie über Os Vermögen verfügt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Lagertheorie genügt es, dass der Getäuschte im “Lager” des Dritten steht, also in einem faktischen Näheverhältnis zum Vermögenskreis des Geschädigten und deshalb rein tatsächlich in der Lage ist, über dessen Vermögen zu verfügen. Dies gilt allerdings nur, solange der Verfügende sich nicht bewusst über die ihm gesetzten Grenzen hinwegsetzt (subjektiv legitimiert).H hat als Haushälter grundsätzlich eine Gewahrsamshüterposition über die Haushaltsgegenstände inne. O hat H jedoch gänzlich untersagt, in seiner Abwesenheit Gegenstände herauszugeben. H hat sich über diese Grenze in seinem Aufgabenbereich bewusst hinweggesetzt. Sein Handeln ist dem O damit auch nach der Lagertheorie nicht zurechenbar. Es liegt keine Vermögensverfügung vor.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HannaHaas

HannaHaas

7.10.2023, 16:15:53

Was liegt dann hier für eine Strafbarkeit vor? Diebstahl der E gem.§ 242 I StG und Beihilfe zum Diebstahl des H gem.§§ 242 I, 27 StGB?

LELEE

Leo Lee

15.10.2023, 12:51:37

Hallo Rébecca Haas, hier würde in der Tat – da wir den Dreiecksbetrug ablehnen – noch der

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

zu prüfen. Hierzu kann ich die folgende Aufgabe empfehlen: https://applink.jurafuchs.de/YXhxTB2qTDb :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Skywalker

Skywalker

27.10.2023, 13:53:33

Ich würde sagen eine Strafbarkeit des H wegen Beihilfe zum Diebstahl scheitert am

Vorsatz

der H. Der ja aufgrund des durch E hervorgerufenen Irrtums nicht von einer rechtswidrigen Haupttat ausgeht, sonder die Jacke nur herausgibt, um den Hauseigentümer zu ärgern. Aber eine

mittelbare Täterschaft

des E, denke ich, liegt vor.

HannaHaas

HannaHaas

27.10.2023, 19:05:00

Stimmt! H hat keinen

Vorsatz

, ich habe mich davon beirren lassen, dass H sich nicht an die Abmachung mit O hält, aber letztendlichglaubt er an den Auftrag. Eine Strafbarkeit der E in mittelbarer Täterschaft sehe ich jetzt auch als gegeben.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen