Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenossenschaft
Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft – Unzulässigkeit einer der Klagen führt zur Unzulässigkeit aller Klagen
Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft – Unzulässigkeit einer der Klagen führt zur Unzulässigkeit aller Klagen
25. Januar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C und D leben im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) mit gemeinschaftlicher Vermögensverwaltung (§ 1421 BGB). Da ihr Haus unbehebbare Baumängel aufweist, erheben sie gemeinsam Schadensersatzklage gegen B, der es ihnen verkauft hat. C ist jedoch seit einiger Zeit unerkannt geisteskrank.
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Einordnung des Falls
Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft – Unzulässigkeit einer der Klagen führt zur Unzulässigkeit aller Klagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. C und D sind materiell-rechtlich notwendige Streitgenossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Könnten C oder D jeweils alleine gegen B Klage erheben?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. C ist prozessunfähig.
Ja, in der Tat!
4. Ist Cs Klage trotz Prozessunfähigkeit zulässig?
Nein!
5. Ds Klage bleibt dagegen weiterhin zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sarah
25.11.2023, 11:12:28
Hallo, ich verstehe nicht ganz, wieso der zweite Streitgenosse den
unerkannt geisteskranken Streitgenossen nicht vertreten kann (§62 I ZPO). Vermutlich einfach aus dem Grund, weil die Klage des C bereits unzulässig ist und die
Prozessfähigkeitkeine „vertretungsfähige“ Prozesshandlung ist?
Entenpulli
6.5.2024, 16:31:27
Ich würde sagen, dass bereits der Wortlaut des § 62 I ZPO dafür spricht, dass er nicht anwendbar ist, da die Anwendung auf "ein Termin oder eine Frist" beschränkt ist. Die
Prozessfähigkeitist gar keine Handlung, sondern eine Eigenschaft. Davon abgesehen erfordert die Vertretung auch eine Vertretungsmacht, die mangels Geschäftsfähigkeit nicht erteilt werden konnte.
iudexaquo
2.12.2023, 14:25:43
Welche Möglichkeiten hätte D, um eine erneute zulässige Klage erheben zu können? Wäre es nur dann möglich, wenn dem C ein gesetzlicher Betreuer gestellt wird?
Entenpulli
6.5.2024, 16:26:18
Genau für solche Handlungen wäre eine Betreuung notwendig, ja. Alle anderen "Tricks", wie zB die Umwandlung der Eheform würden nämlich ebenfalls eine Betreuung erfordern. Optionen ohne Betreuung fallen mir nicht ein.
Pit
28.7.2024, 14:33:06
Sofern die Krankheit nur vorübergehend ist käme außerdem die
Einstweilige Verfügungzur Prozessführung in Betracht.D könnte beim Familiengericht eine
einstweilige Verfügungbeantragen, die ihm vorläufig das alleinige Recht zur Prozessführung einräumt (§ 1365 Abs. 2
BGB analog). Dies wäre eine schnelle, aber nur vorübergehende Lösung. Und sonst bleibt in dringenden Fällen die Notgeschäftsführung. In Ausnahmefällen könnte D auch auf die Grundsätze der Notgeschäftsführung (§§ 1454, 1455 BGB) zurückgreifen, um die Klage allein zu erheben oder fortzuführen. Das sind aber beides keine Lösungen für den "Normalfall".