Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.
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Einordnung des Falls
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist es zulässig, den Beschuldigten durch eine Täuschung vor oder während seiner Vernehmung zu einer Aussage zu bewegen (§ 136a Abs.1 S.1 StPO)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei Ps Hinweis auf die Aussagen des Mittäters noch um eine zulässige kriminalistische List?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Sind die Angaben des B trotz der Täuschung im späteren Prozess verwertbar?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ioannis Kalaitsidis
3.4.2024, 17:15:07
Sind die Aussagen des B gegen M verwertbar?
nboss
14.5.2024, 18:45:15
Bin kein Experte aber in meinen Augen im Hinblick auf die Rechtskreistheorie und die Ablehnung der
Fernwirkungauf andere Mitangeklagte ist die Aussage ggü. M verwertbar.
Kind als Schaden
31.5.2024, 16:44:45
Die Aussage des B ist NICHT gegen M verwertbar. Das Verwertungsverbot gilt ja absolut. Genau wie du auch den Anspruch aus § 985 BGB gegenüber jedem der ohne Recht zum Besitz besitzt entgegehalten kannst, gilt hier das Verwertungsverbot auch für jedes andere Verfahren. Auf die Rechtskreistheorie kommt es gerade nicht an. Diese wäre nur dann wichtig, wenn es sich um ein relatives Beweisverwertungsverbot handelt, bei dem du eine Abwägung vornehmen müsstest. Nach § 136a III 2 ist ja aber gerade jede Abwägung unzulässig.
Nocebo
20.7.2024, 17:57:40
Verstöße gegen § 136a Abs. 1 und Abs. 2 bewirken ein absolutes Verwertungsverbot. Dies ist im Gesetz (Abs. 3 S. 2 – anders als bei sonstigen Verboten) ausdrücklich festgelegt. Es besteht bei belastenden und entlastenden, falschen und richtigen Aussagen (BGHSt 5, 290; nochmals bekräftigt durch BGH NStZ 2023, 172 – auch zugunsten von MITBESCHULDIGTEN – m. abl. Anm. Trüg). (BeckOK StPO, StPO § 136a Rn. 29, beck-online)