Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beschuldigte B sitzt wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Dort wird sie von Polizeibeamten P vernommen. Vor der Vernehmung sagt P der B zu, dass diese aus der U-Haft entlassen werde, wenn sie sich geständig einlässt.
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Einordnung des Falls
Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist es zulässig, dem Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil zu versprechen (§ 136a Abs.1 StPO)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein bloßer Hinweis des Vernehmenden darauf, welche Änderungen der Verfahrenslage durch die Aussage des Beschuldigten eintreten werden, ist aber zulässig.
Genau, so ist das!
3. War die Zusage der P, die B werde gegen ein Geständnis aus der U-Haft entlassen, zulässig (§ 136a Abs.1 S.3 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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