Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils

Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beschuldigte B sitzt wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Dort wird sie von Polizeibeamten P vernommen. Vor der Vernehmung sagt P der B zu, dass diese aus der U-Haft entlassen werde, wenn sie sich geständig einlässt.

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Einordnung des Falls

Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist es zulässig, dem Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil zu versprechen (§ 136a Abs.1 StPO)?

Nein!

Nach § 136a Abs.1 S.3 StPO ist das Versprechen eines nicht vorgesehenen Vorteils verboten. Ein Versprechen einen solchen Vorteils setzt die Abgabe einer bindenden Zusage voraus, auf deren Einhaltung der Beschuldigte vertrauen kann. Aus einem Verstoß gegen § 136a StPO resultiert ein absolutes Beweisverwertungsverbot (§ 136a Abs.3 S.2 StPO).
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2. Ein bloßer Hinweis des Vernehmenden darauf, welche Änderungen der Verfahrenslage durch die Aussage des Beschuldigten eintreten werden, ist aber zulässig.

Genau, so ist das!

Nach §§ 163a Abs.4 S.2, 136a Abs.1 S.3 StPO stellt das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils eine unzulässige Vernehmungsmethode dar. Das Versprechen von Vorteilen, die dem Beschuldigten erst nach der Vernehmung zugutekommen sollen, ist dagegen ausnahmsweise zulässig, wenn es nur Hinweise darauf enthält, welche Änderung der Verfahrenslage durch die Aussage tatsächlich eintreten wird. Die Haftentlassung bei Ablegung eines Geständnisses darf zugesagt werden, wenn die Haft nur wegen Verdunkelungsgefahr begründet ist, da der Haftgrund aufgrund eines Geständnisses tatsächlich entfallen würde.

3. War die Zusage der P, die B werde gegen ein Geständnis aus der U-Haft entlassen, zulässig (§ 136a Abs.1 S.3 StPO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach §§ 163a Abs.4 S.2, 136a Abs.1 S.3 StPO stellt das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils eine unzulässige Vernehmungsmethode dar. Hier sitzt B wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Die Fluchtgefahr wird durch eine geständige Einlassung nicht beseitigt. Eine Entlassung aus der U-Haft kommt daher nicht in Betracht. P hat demnach keinen Einfluss auf die Haftentlassung der B und darf dies nicht versprechen.
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