Begriff der Ware II – Elektrizität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein niederländisches Stromversorgungsunternehmen regelt in seinen AGB, dass lokale Versorgungsunternehmen bestimmte Elektrizität aus anderen Mitgliedstaaten nicht für die öffentliche Stromversorgung importieren dürfen.
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Einordnung des Falls
Begriff der Ware II – Elektrizität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV schützt in gegenständlicher Hinsicht die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Elektrizität ist unabhängig von den physikalischen Aspekten als Ware anzusehen. Der gegenständliche Anwendungsbereich ist daher eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
15.10.2021, 20:01:10
Gretchenfrage: Wie hast Du's mit der Körperlichkeit von Elektrizität? Elektrizität ist doch ansich nicht körperlich, demnach auch keine Sache. Hier fände ich eine Erklärung cool, warum die Körperlichkeit für Elektrizität angenommen wird :)
Lukas_Mengestu
18.10.2021, 10:12:51
Super schöne Frage, chuck lawris! Schaut man sich zunächst mal unsere eigene Rechtsordnung an, so merkt man schnell, dass §90 BGB als Sache lediglich "körperliche" Gegenstände erfasst. Körperlichkeit liegt bei Elektrizität eigentlich nicht wirklich vor, weswegen Elektrizität zB nicht direkt nach
§ 433 BGBgekauft wird, da die Regelung über den Kaufvertrag sich zunächst nur auf Sachen, also körperliche Gegenstände bezieht. Im Alltag ist dies kein Problem, da auf Elektrizität als "
sonstiges Recht" durch die Regelung zum Rechtskauf (§ 453 BGB) sämtliche Regelungen, die für den Sachkauf gelten, übertragen werden. Auch im Strafrecht gibt es einen eigenen Straftatbestand (§ 248c StGB), da die Entziehung der elektrischen Energie mangels Körperlichkeit nicht ordentlich unter den Diebstahl (§
242 StGB) subsumiert werden kann. Wie steht es nun im EU-Recht. Neben der Gleichstellung des Begriffes der "Ware" mit körperlichen Gegenständen (zB EuGH - Rs. 1/77, SlG 1977, 1473, RdNr. 4 - Bosch/HZA Hildesheim), umschreibt der EuGH den Begriff der Ware auch noch "als Erzeugnis, das einen Geldwert hat und deshalb Gegenstand von
Handelsgeschäften sein kann" (EuGH - Rs 7/68, SlG 1968, 633, 642 - Kunstschätze I;C 97/98, SlG19999, I-7319 RdNr. 30 - Jägerskiöld). Nimmt man diese Definition, dann wird deutlich, dass der Warenbegriff weitgehend identisch ist mit dem Sachbegriff, aber eben nicht 100%-ig deckungsgleich. Auf die Körperlichkeit kommt es insoweit nicht unbedingt an. In dem hier behandelten Urteil hat der EuGh es leider vesräumt dies in der Deutlichkeit klarzustellen und wie im Hinweitext lediglich festgestellt, dass Elektrizität dem Begriff der Ware unterfällt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Marcus
13.2.2022, 19:16:45
Vielen Dank von meiner Seite für die Erklärung. Müsste die entsprechende Definition hier in der Aufgabe (und bzw oder generell in der Literatur?) dann nicht angepasst werden zu der, die du hier nach dem EuGH zitiert hast? Oder handelt es sich um eine singuläre Ausnahme die nicht auf andere nicht körperliche Waren Anwendung findet (zB Verkauf eines Videos per Download, Verkauf einer Lizenz etc)