Begriff der Ware II – Elektrizität

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ein niederländisches Stromversorgungsunternehmen regelt in seinen AGB, dass lokale Versorgungsunternehmen bestimmte Elektrizität aus anderen Mitgliedstaaten nicht für die öffentliche Stromversorgung importieren dürfen.

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Einordnung des Falls

Begriff der Ware II – Elektrizität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV schützt in gegenständlicher Hinsicht die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.

Genau, so ist das!

Waren sind nach der Rechtsprechung des EuGH alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende Ware oder rechtmäßig eingeführte und verzollte „Drittware“ (also Waren von außerhalb der Union), die sich in der Union im freien Verkehr befindet.
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2. Elektrizität ist unabhängig von den physikalischen Aspekten als Ware anzusehen. Der gegenständliche Anwendungsbereich ist daher eröffnet.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich sind Waren nach der Definition des EuGH nur bewegliche Sachen. Ob Elektrizität beweglich ist, mag zwar fraglich sein. Allerdings wird weder im Unionsrecht noch in den nationalen Rechtsordnungen bestritten, dass Elektrizität eine Ware ist. Vielmehr hat der EuGH bereits in der Entscheidung Costa/ENEL festgehalten, dass Elektrizität in den gegenständlichen Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit fallen kann. Elektrizität ist daher als Ware anzusehen.
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