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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Wegen akuter Müllprobleme erlässt Belgien eine Vorschrift, die die Ablagerung von Abfällen aus anderen Mitgliedstaaten auf Mülldeponien in Belgien untersagt. Die betroffenen Abfälle sind rückführbar und wiederverwertbar, sodass üblicherweise ein Abnahmepreis gezahlt wird.

Einordnung des Falls

Begriff der Ware – Mülldeponie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Warenverkehrsfreiheit schützt in gegenständlicher Hinsicht nach Art. 34 ff. AEUV die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren.

Ja, in der Tat!

Waren sind alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende Ware oder rechtmäßig ins Unionsgebiet eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich in der Union im freien Verkehr befindet.

2. Die betroffenen Abfälle haben einen Geldwert und sind daher Unionswaren. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist eröffnet.

Ja!

Waren sind alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Abfälle sind bewegliche, körperliche Gegenstände. Abfall hat dann einen Geldwert und kann Gegenstand von Handelsgeschäften sein, wenn er rückführbar oder wiederverwertbar ist und für ihn ein Abnahmepreis gezahlt wird. Die betroffenen rückführbaren und wiederverwertbaren Abfälle aus anderen Mitgliedstaaten sind daher ohne weiteres Waren i.S.d. Art. 28 Abs. 2 AEUV. Die belgische Vorschrift stellt daher eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Ob die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt sein kann, ist eine andere Frage.

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