leicht

Diesen Fall lösen 76,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Belgien möchte zwar weiterhin sein Müllproblem bekämpfen, sich dabei allerdings unionsrechtskonform verhalten. Belgien verbietet daher nur noch die Einfuhr solcher Abfälle, welche nicht rückführbar und wiederverwertbar sind und für welche daher kein Abnahmepreis gezahlt wird.

Einordnung des Falls

Begriff der Ware – Mülldeponie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Abfälle, die nicht wiederverwertbar und rückführbar sind, haben keinen Geldwert und fallen somit nicht unter die klassische Definition von Waren.

Ja, in der Tat!

Waren sind alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Abfälle sind bewegliche, körperliche Gegenstände. Allerdings hat Abfall nur dann einen Geldwert und kann nur dann Gegenstand von Handelsgeschäften sein, wenn er rückführbar oder wiederverwertbar ist. Abfälle, die nicht rückführbar bzw. nicht wiederverwertbar sind und für die deshalb kein Abnahmepreis gezahlt wird, sind daher nach dieser Definition nicht als Waren i.S.d. Art. 28 Abs. 2 AEUV anzusehen.

2. Weil die Abgrenzung von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen im Einzelfall schwerfallen kann, sieht der EuGH ausnahmsweise auch Abfälle, die keinen Geldwert haben, als Waren an.

Ja!

Grundsätzlich sind nur geldwerte Gegenstände von der Warenverkehrsfreiheit geschützt. Abfall hat allerdings nur dann einen Geldwert und kann Gegenstand von Handelsgeschäften sein, wenn er rückführbar oder wiederverwertbar ist und für ihn ein Abnahmepreis gezahlt wird. Entgegen dieser klassischen Definition differenziert der EuGH nicht zwischen wiederverwertbaren (= geldwerten) und nicht-wiederverwertbaren (= nicht geldwerten) Abfällen. Denn die Abgrenzung sei mitunter schwierig. Auch unterliege die Wiederverwertbarkeit von Abfällen dem technischen Fortschritt und könne sich im Laufe der Zeit ändern. Sofern Abfälle im Rahmen von Handelsgeschäften über eine Grenze verbracht werden, sind sie nach dem EuGH somit unabhängig von ihrem Geldwert als Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren. Dieses Spezialproblem musst Du allenfalls im Schwerpunktbereich Europarecht kennen.

Jurafuchs kostenlos testen


PH

Philippe

14.12.2021, 00:37:31

Argumentiert man hier nicht damit, dass nicht wiederverwertbare Abfälle einen negativen Geldwert, dh. der Abnehmer erhält für die Übernahme des Abfalls eine Entschädigung, haben, der für die Definition der Ware ausreicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.12.2021, 09:38:12

Hallo Philippe, interessanter Gedanke! Der EuGH hat sich primär auf die schwierige Unterscheidbarkeit und den technischen Fortschritt gestützt (vgl. RdNr. 27+28). Das schließt aber andere Argumentationsansätze nicht aus :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024