Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will ein illegales Kfz-Rennen in München ausrichten und zeichnet eine Rennroute auf einem Stadtplan ein. Gerade will er eine Rundmail an potentielle Teilnehmer senden, da bekommt er Gewissensbisse und gibt seinen Plan auf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist straflos.
Nein!
3. T hat sich wegen „versuchten Ausrichtens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens im Straßenverkehr“ strafbar gemacht (§§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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