§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch


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T will ein illegales Kfz-Rennen in München ausrichten und zeichnet eine Rennroute auf einem Stadtplan ein. Gerade will er eine Rundmail an potentielle Teilnehmer senden, da bekommt er Gewissensbisse und gibt seinen Plan auf.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Umstritten ist, ob das Ausrichten erst vollendet ist, wenn das geplante Rennen tatsächlich stattfindet. Die h.M. bejaht dies, weil andernfalls eine zu weitreichende Vorverlagerung der Strafbarkeit drohe. Die Gegenansicht lässt es hingegen bereits für eine Vollendung ausreichen, wenn der Täter etwa andere Personen in Pläne eingeweiht oder für das Rennen angeworben hat. Schon dann beginne nämlich die Phase der Gefährdung. Hier kann der Streit aber dahinstehen, da T nur die Rennroute auf einem Stadtplan eingezeichnet hat, ohne dass die Organisation nach außen getreten wäre. Eine Vollendungsstrafbarkeit scheidet nach beiden Ansichten aus.

2. Der Versuch der Vorsatztat aus § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB ist straflos.

Nein!

Der Versuch eines Verbrechen ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Da § 315d Abs. 1 StGB im Mindestmaß mit einer Geldstrafe bedroht ist, handelt es sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Für § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB findet sich eine entsprechende gesetzliche Bestimmung in § 315d Abs. 3 StGB.

3. T hat sich wegen „versuchten Ausrichtens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens im Straßenverkehr“ strafbar gemacht (§§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Versuchsstadium ist erreicht, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Nach h.M. ist dies der Fall, wenn das Rennen tatsächlich unmittelbar bevorsteht bzw. wenn der Organisator durch entsprechende Ankündigungs- oder Werbebemühungen die Tatdynamik bereits so weit aus den Händen gegeben hat, dass er sie nicht mehr nachhaltig unter Kontrolle hat. Mangels Außenbezugs erweisen sich die Tätigkeiten des T als straflose Vorbereitungshandlungen.

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