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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
Bei einem „Tuning Treffen“ entschließen sich einige Kfz-Führer spontan zu einem Straßenrennen. T1, der selbst nicht mitfährt, fungiert als Rennleiter. Unter anderem setzt er kraft dieser Stellung den T2 als Zeitnehmer ein. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.